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   VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21   

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VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21 (https://dejure.org/2022,1592)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13.01.2022 - 3 L 251/21 (https://dejure.org/2022,1592)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 3 L 251/21 (https://dejure.org/2022,1592)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    § 31 Abs. 4 AufenthG regelt den Fall, dass eine zuvor bereits mindestens einmal verlängerte eigenständige Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten nochmals verlängert werden soll (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris Rn. 20), lässt also das Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG für den Fall der erstmaligen Verlängerung nach dem Ende der Ehe unberührt.

    Das erfordert im Hauptsacheverfahren die Überzeugungsgewissheit, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 24; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 a. a. O., Rn. 27), im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine hinreichende diesbezügliche Glaubhaftmachung, welche eine an den Maßstäben eines solchen Verfahrens orientierte Prognose ermöglicht.

  • OVG Saarland, 23.11.2005 - 2 W 31/05

    Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Eine Härte im Sinne der Vorschrift ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen und damit den Ehegatten ungleich härter treffen, als andere Ausländer in derselben Situation (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris Rn. 24, 28; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 - OVG 3 S 31.11 -, Seite 2 EA; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. November 2005 - 2 W 31/05, BeckRS 2006, 20211, beck-online).

    Ihr weiterer Vortrag, sie habe im Libanon keine Wohnung oder sonstige Aufenthaltsmöglichkeit, soziale Bindungen dorthin fehlten ihr, die Familie lebe in Deutschland, handelt es sich um zielstaatsbezogene Aspekte, die mit ihrer Ehe oder deren Auflösung nicht im Zusammenhang stehen (ähnlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 a. a. O.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. November 2005 - 2 W 31/05, a. a. O.).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Das erfordert im Hauptsacheverfahren die Überzeugungsgewissheit, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 24; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 a. a. O., Rn. 27), im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine hinreichende diesbezügliche Glaubhaftmachung, welche eine an den Maßstäben eines solchen Verfahrens orientierte Prognose ermöglicht.
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Eine Härte im Sinne der Vorschrift ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen und damit den Ehegatten ungleich härter treffen, als andere Ausländer in derselben Situation (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris Rn. 24, 28; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 - OVG 3 S 31.11 -, Seite 2 EA; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. November 2005 - 2 W 31/05, BeckRS 2006, 20211, beck-online).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Die genannte Entscheidung begründet ein derartiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern, setzt jedoch ebenfalls eine mindestens dreijährige Ehedauer vor der Scheidung voraus (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU und dazu das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 1 C 9.18 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 12.11

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Das ergibt sich aus dem vom Antragsgegner in der Begründung der Ausreiseaufforderung gewählten Begriff der "Ausreisefrist", der üblicherweise mit einer Regelung nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG verbunden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012 - 1 C 12/11 -, juris Rn. 17).
  • OVG Brandenburg, 18.08.1998 - 4 A 176/96

    Entschließungsermessen bei der Anordnung einer Waldsperrung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Denn es drängt sich auf, dass dann die von Gesetzes wegen oder kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung sofort bestehende Verhaltenspflicht nicht doch noch aufgeschoben werden soll, sondern die Frist dahin zu verstehen ist, dass während ihres Laufs Maßnahmen der Zwangsvollstreckung noch abgewendet werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -, juris Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 2 S 47.20

    Duldung; Nebenbestimmung; auflösende Bedingung; Bekanntgabe des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Entsprechendes gilt für die damit verbundene Setzung der Ausreisefrist, weil diese der Abschiebungsandrohung zuzuordnen ist und deshalb deren Charakter einer Maßnahme im Vollstreckungsverfahren teilt, bei der ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine aufschiebende Wirkung hat, sofern es sich - wie hier - um die Vollstreckung des Verwaltungsakts einer Landesbehörde handelt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 2 S 47/20 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14

    Türkei; Deutschehe; Trennung; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten muss dabei gerade zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sein (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2014 - OVG 11 S 26.14 -, juris Rn. 5; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, http://beck-online.beck.de Rn. 32 f.).
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