Rechtsprechung
   VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23842
VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17 (https://dejure.org/2018,23842)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - 4 K 5368/17 (https://dejure.org/2018,23842)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17 (https://dejure.org/2018,23842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,23842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 8, § 29c FAG, Art 3 Abs 1 GG
    Zahlung eines Mietzuschusses aus FAG-Mitteln für Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten; Definition der kindergerechten Räumlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 43 ; FAG § 29c
    Kindertagespfleg; Erlaubnis; U3-Kinde; Geeignete Räumlichkeite; Außenbereich; Mietzuschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 B 507/11

    Entzug einer Tagespflegeerlaubnis wegen Betriebs einer Hundezucht ohne räumliche

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).

    Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris).
  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048

    (Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege; Eignung der Pflegeperson;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15).
  • OVG Brandenburg, 10.05.2005 - 1 A 744/03

    Bewilligung von staatlichen Leistungen an jüdische Gemeinden für das Jahr 2000 im

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2013 - 12 A 56/13

    Gewährung einer Erlaubnis zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden fremden

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 9 S 1858/03

    Subventionierung eines privaten Theaters - Haushaltsvorbehalt -

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2014 - 7 D 10243/14

    Eignung einer Kindertagespflegeperson und der Räumlichkeiten

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 6 S 26.14

    Einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; hinreichende

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17
    Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich.
  • OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08

    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 A 10057/16

    Zuwendung für den Umbau einer Kindertagesstätte - Gerichtskostenfreiheit

  • VG Minden, 08.01.2016 - 6 K 2411/15

    Kinderbetreuung in Ex-Bordell: Dem Kind ist egal, wo es spielt

  • VG Stade, 23.01.2018 - 4 A 2120/15

    Entgelt; freiwillige Leistung; Kindertageseinrichtung; Selbstbindung der

  • VG Karlsruhe, 20.07.2017 - 3 K 105/16

    Wirtschaftsförderung; Bewilligungsbescheid; Geltung des

  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 17.5694

    Teilweise erfolgreiche Klage auf Erweiterung einer Erlaubnis zur

    Der Begriff "kindgerechte Räumlichkeiten" erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG RhPf, B.v. 15.10.2014 - 7 D 10243/14 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 21.7.2015 - 12 B 606/15 - juris Rn. 18; VG Freiburg, 2.7.2018 - 4 K 5368/17 - juris Rn. 30; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18).

    Welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten im Einzelnen und in Bezug auf die Zahl der zu betreuenden Kinder zu stellen sind, ist dabei unter Beachtung des Zwecks der Vorschrift des § 43 SGB VIII zu bestimmen (vgl. VG Freiburg, U.v. 2.7.2018 - 4 K 5368/17 - juris Rn. 30).

    Zweck des § 43 SGB VIII ist es also nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter- und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (VG Freiburg, U.v. 2.7.2018 - 4 K 5368/17 - juris Rn. 32 u.a. unter Hinweis auf OVG NW B.v. 25.2.2103 a.a.O. und BayVGH, B.v. 18.10.2012 a.a.O.; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 26; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht