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   VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16   

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VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16 (https://dejure.org/2016,22320)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15.06.2016 - 4 K 1480/16 (https://dejure.org/2016,22320)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16 (https://dejure.org/2016,22320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Fensterverschluss in der einzigen Außenwand des Nachbargebäudes infolge grenzständiger Bebauung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 BauGB
    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Fensterverschluss in der einzigen Außenwand des Nachbargebäudes infolge grenzständiger Bebauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 7; LBO § 34 Abs. 2
    Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Rücksichtnahmegebot; Grenzbau; Notwendige Fenster; Aufenthaltsraum; Küche; Bestandsschutz; Baulast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 10 N 17.07

    Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau; Zumauern von Fenstern;

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Es kann ihm nicht in jedem Fall auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung zurückzubleiben und seinerseits einen (ggf. sogar doppelten) Grenzabstand einzuhalten oder besondere bauliche Vorkehrungen (z. B. Bau eines Lichtschachts) zu treffen, nur weil der Nachbar sein Grundstück bereits bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat ( VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, VBlBW 2000, 116; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, BauR 1991, 738 ).

    Denn abgesehen von der Frage, inwieweit der formellen oder materiellen Legalität eines Nachbargebäudes und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehungen eine (wesentliche) Bedeutung zukommen kann ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O., und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 13141/94 -, juris, die dem Bestandsschutz - wohl zutreffenderweise - insoweit eine nicht unerhebliche Bedeutung zumessen; dagegen: OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O. ), ist die Frage, ob die Erdgeschosswohnung im Gebäude des Antragstellers Bestandsschutz genießt, keinesfalls in dem Sinne geklärt, dass diese Fenster keinesfalls Bestandsschutz genössen.

    Dem mag zwar entgegengehalten werden, dass für das Vorliegen von Bestandsschutz derjenige beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft ( so BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BauR 1979, 228, und Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O. ), doch steht im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass insoweit alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen, wie z. B. auch Aussagen (älterer) Zeugen, darunter der 90-jährigen Bewohnerin der Wohnung, ausgeschöpft sind.

  • VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09

    Abweichung von der geschlossenen Bauweise

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris ).

    Soweit die Antragsgegnerin in der Erdgeschosswohnung des Antragstellers einen Tausch von Wohnzimmer und Küche empfiehlt, würde das an der fehlenden Nutzbarkeit eines Aufenthaltsraums nichts ändern, weil eine Küche mit der Grundfläche des bisher als Wohnzimmer genutzten Raums von ca. 17 m 2 wohl auch als Aufenthaltsraum im Sinne der §§ 2 Abs. 7 und 34 Abs. 2 LBO anzusehen wäre ( vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Bd. 1, § 2 RdNrn. 85 ff., insbes. 90, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.2008, a.a.O., und vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris; siehe auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A2795/05 -, juris ) und eine Küche (mit Feuerstätte) unter Umständen sogar noch einen weitergehenden Bedarf an Be- und Entlüftung haben könnte als ein als Wohnzimmer genutzter Aufenthaltsraum ( vgl. Sauter, a.a.O., § 34 RdNr. 10 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1991 - 7 B 241/91

    Muß man die Schließung eines Fensters durch Bebauung des Nachbargrundstücks

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Es kann ihm nicht in jedem Fall auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung zurückzubleiben und seinerseits einen (ggf. sogar doppelten) Grenzabstand einzuhalten oder besondere bauliche Vorkehrungen (z. B. Bau eines Lichtschachts) zu treffen, nur weil der Nachbar sein Grundstück bereits bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat ( VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, VBlBW 2000, 116; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, BauR 1991, 738 ).

    Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet sind und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können ( VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O. ).

  • VG Neustadt, 07.04.2008 - 4 K 1445/07

    Anfechtung eines Bauvorbescheids; Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet sind und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können ( VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O. ).

    Nicht rücksichtslos ist ein Vorhaben ferner dann, wenn die Fenster - mögen sie auch notwendig und bestandsgeschützt sein - mit für den Nachbarn zumutbarem Aufwand verlegt werden können ( VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008, a.a.O., m.w.N. ).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Dem mag zwar entgegengehalten werden, dass für das Vorliegen von Bestandsschutz derjenige beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft ( so BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BauR 1979, 228, und Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O. ), doch steht im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass insoweit alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen, wie z. B. auch Aussagen (älterer) Zeugen, darunter der 90-jährigen Bewohnerin der Wohnung, ausgeschöpft sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris ).
  • BVerwG, 19.02.1988 - 4 B 33.88

    Bestandsschutz als Gegenrecht gegenüber einer Beseitigungsanordnung; Beweislast

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Dem mag zwar entgegengehalten werden, dass für das Vorliegen von Bestandsschutz derjenige beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft ( so BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BauR 1979, 228, und Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O. ), doch steht im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass insoweit alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen, wie z. B. auch Aussagen (älterer) Zeugen, darunter der 90-jährigen Bewohnerin der Wohnung, ausgeschöpft sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1990 - 3 S 3314/89

    Baugenehmigung - Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Nichteinhaltung der

    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Soweit die Antragsgegnerin in der Erdgeschosswohnung des Antragstellers einen Tausch von Wohnzimmer und Küche empfiehlt, würde das an der fehlenden Nutzbarkeit eines Aufenthaltsraums nichts ändern, weil eine Küche mit der Grundfläche des bisher als Wohnzimmer genutzten Raums von ca. 17 m 2 wohl auch als Aufenthaltsraum im Sinne der §§ 2 Abs. 7 und 34 Abs. 2 LBO anzusehen wäre ( vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Bd. 1, § 2 RdNrn. 85 ff., insbes. 90, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.2008, a.a.O., und vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris; siehe auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A2795/05 -, juris ) und eine Küche (mit Feuerstätte) unter Umständen sogar noch einen weitergehenden Bedarf an Be- und Entlüftung haben könnte als ein als Wohnzimmer genutzter Aufenthaltsraum ( vgl. Sauter, a.a.O., § 34 RdNr. 10 ).
  • VGH Bayern, 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571
    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1995 - 1 B 13141/94
    Auszug aus VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16
    Denn abgesehen von der Frage, inwieweit der formellen oder materiellen Legalität eines Nachbargebäudes und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehungen eine (wesentliche) Bedeutung zukommen kann ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O., und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 13141/94 -, juris, die dem Bestandsschutz - wohl zutreffenderweise - insoweit eine nicht unerhebliche Bedeutung zumessen; dagegen: OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O. ), ist die Frage, ob die Erdgeschosswohnung im Gebäude des Antragstellers Bestandsschutz genießt, keinesfalls in dem Sinne geklärt, dass diese Fenster keinesfalls Bestandsschutz genössen.
  • OVG Hamburg, 10.01.2000 - 2 Bs 3/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.2018 - 3 M 39/18

    Nachbaranfechtung einer - nicht beantragten - Abweichungsentscheidung;

    Würden notwendige Fenster (§ 47 Abs. 2 LBauO M-V) durch einen Grenzbau zugebaut, dürfte das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten sein, wenn die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. VG Freiburg (Breisgau), B. v. 15.06.2016 - 4 K 1480/16 -, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 12 K 4627/19

    Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen

    Führt die Erhöhung eines Gebäudes dazu, dass die in einem Grenzbau des Nachbarn vorhandenen Fenster zugebaut werden und dadurch die notwendige Belichtung, Besonnung und Belüftung der dahinterliegenden Räume nicht mehr gewährleistet ist, so kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf den städtebaulichen Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 - juris, Rn. 3, und vom 12. Oktober 2004 - 8 S 1661/04 - juris, 1 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 OVG - juris, Rn. 27; VG Freiburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16 - juris, Rn. 4).

    Dabei ist es grundsätzlich Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück, das heißt ohne Fenster in einer Grenzwand gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 - juris, Rn. 3; VG Freiburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16 - juris, Rn. 4; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2008 - 4 K 1445/07.NW - juris, Rn. 30).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2021 - 2 K 1362/17
    Auf die hiergegen am 15. August 2016 erhobene Klage VG 4 K 1480/16.A ordnete die seinerzeitige Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage an, da der Kläger beim Bundesamt im Belutschisch habe angehört werden müssen (VG 4 L 449/16.A).
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