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   VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22   

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https://dejure.org/2022,42634
VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22 (https://dejure.org/2022,42634)
VG Halle, Entscheidung vom 29.12.2022 - 1 B 388/22 (https://dejure.org/2022,42634)
VG Halle, Entscheidung vom 29. Dezember 2022 - 1 B 388/22 (https://dejure.org/2022,42634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 FPStatG, § 2 Abs 3 S 1 FPStatG, § 2 Abs 5 S 1 FPStatG, § 3 Abs 6 S 1 Nr 4 FPStatG, § 5 S 1 Nr 3 bis 4 FPStatG
    Heranziehung einer Landesmedienanstalt zur Auskunftserteilung im Rahmen der vierteljährlichen Finanzstatistik

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.09.2019 - C-612/17

    FIG

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Unter staatlicher Kontrolle in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Hiernach gehören zum öffentlichen Sektor der Staat und alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden (Anhang A Nr. 1.35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 35).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).

    Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).

    Anhand dieses Indikators kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle über eine Organisation ohne Erwerbszweck festgestellt werden, wenn, wie sich ergänzend aus Anhang A Nr. 20.309 Buchst. a) und b) der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, eine "Mehrheit" der Personen, die für die Leitung und Führung der betreffenden Einheit und damit für die Festlegung und Beeinflussung ihrer allgemeinen Politik und ihres Programms zuständig sind (Schlüsselpersonal), wie etwa die Vorstandsmitglieder oder die Mitglieder des Führungsgremiums, vom Staat eingesetzt werden oder entlassen werden können (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 - FIG und FISE, Rn. 63).

    Weiter geht aus dieser Vorschrift hervor, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um de facto die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 47 f.).

    Anhand des Indikators des Grades der Finanzierung nach den Nrn. 2.39 Buchst. d) und 20.15 Buchst. d) kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle festgestellt werden, wenn eine Organisation ohne Erwerbszweck, wie sich aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nr. 20.15 Satz 5 und Nr. 20.309 Buchst. i) letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, vollständig, nahezu vollständig oder hauptsächlich vom Staat finanziert wird, es sei denn, die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom sind nicht restriktiv genug, um die allgemeine Politik oder das Programm der Organisation ohne Erwerbszweck zu beeinflussen, und diese Organisation bleibt somit in der Lage, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE - juris, Rn. 70 und 105).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-277/21

    SeGEC u.a.

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Unter staatlicher Kontrolle in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).

    Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 - 12 S 15.21

    Heranziehung einer Rundfunkanstalt nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz;

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Insoweit ist bereits die - nach Nr. 2.111 vorausgesetzte - Annahme problematisch, dass die Antragstellerin sich primär mit Zwangsabgaben anderer Sektoren finanziert, weil die Mittelbereitstellung aus dem grundrechtlichen Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der damit korrespondierenden Finanzierungspflicht des Staates resultiert (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2021 - 12 S 15/21 - juris, Rn. 9 f.), von welcher die Landesmedienanstalten im Rahmen des Rundfunkfinanzierungssystems profitieren.

    Anhaltspunkte dafür, dass trotz ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel ein überragendes Vollzugsinteresse gegeben ist, bestehen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2021 - 12 S 15/21 - juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 16.21

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Das ESVG 2010 stellt für die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform einer institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen ab, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. September 2022 - 8 C 16.21 - juris, Rn. 16).

    Die Organisationsform der Antragstellerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist für die sektorale Einordnung im ESVG 2010 nicht relevant, weil das ESVG 2010, wie oben aufgezeigt, für die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform der institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen abstellt, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. September 2022 - 8 C 16.21 - juris, Rn. 16 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 06.11.2019 - 5 B 17.1997

    Aufforderung zum Erteilen von Auskünften nach dem Finanz- und

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Weder die - eingeschränkte - Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde über die Antragstellerin noch die Prüfung der Haushaltsführung durch den Landesrechnungshof (§ 50 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA) führen zu einer anderen Beurteilung (vgl. auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. November 2019 - 5 B 17.1997 - juris).
  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Auszug aus VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
    Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltssicherung (vgl. dazu nur: BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris, Rn. 43 ff.) erfasst auch die Regulierung des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten, die als externe, gegenüber dem Staat rechtlich verselbständigte Kontrolle organisiert ist.
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