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   VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18   

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https://dejure.org/2018,34102
VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18 (https://dejure.org/2018,34102)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 5 E 956/18 (https://dejure.org/2018,34102)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2018 - 5 E 956/18 (https://dejure.org/2018,34102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 PBefG, § 1 Abs 1 PBZugV, § 4 ArbZG, § 3 ArbZG, § 15 Abs 4 PBefG
    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen; Unzuverlässigkeit wegen unrichtig erfasster Arbeitszeiten der Taxifahrer

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 6).

    Dabei muss es sich um schwerwiegende Verstöße mit eindeutig negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 10).

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 157/09

    Bereitschaftsdienst und Ruhepausen

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Pausen liegen nur dann vor, wenn der Bereitschaftsdienst für die Pause unterbrochen wird und der Arbeitnehmer sich nicht zur Ableistung von Arbeit bereit hält (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.2009, 5 AZR 157/09, juris Rn. 11).
  • ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16

    Mindestlohn für Taxifahrer - Arbeitsbereitschaft - Kontrollsystem - gestufte

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Nach Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60).
  • OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06

    Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Bei dem "Taxenspeicher" handelt es sich um eine Fläche für das Bereithalten der Taxen (insbesondere Nachrück- bzw. Warteplätze), die aktuell nicht nachgefragt werden, aber für weitere Fahrten bereit stehen müssen und sofort angefordert werden können, um den individuellen Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, 1 Bs 182/06, juris Rn. 29).
  • OVG Hamburg, 08.08.2005 - 1 Bs 200/05

    Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen – Zweifel an der

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Es kann danach im Ergebnis aber zulässig sein, die Genehmigung einstweilen auf ein oder eineinhalb Jahre zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 9).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2014 - 2 Sa 25/14

    Taxifahrer - Vergütungsabrede - Inhaltskontrolle - Sittenwidrigkeit - Standzeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Nach Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60).
  • OVG Hamburg, 23.05.2007 - 1 Bs 85/07
    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Dies gilt jedenfalls in Fällen der Verlängerung bestehender Genehmigungen (siehe hierzu nur OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 85/07, juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 14.11.2013 - 3 Bs 255/13
    Auszug aus VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
    Ebenso wie die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller schon vor dem laufenden Gerichtsverfahren ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Einfahrtszeiten in den "Taxenspeicher" mit den Angaben auf den vorliegenden Schicht- und Pausenaufzeichnungen abzugleichen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013, 3 Bs 255/13 (nicht veröffentlicht); VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 5 E 4747/14).
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