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   VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18   

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VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18 (https://dejure.org/2018,24039)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2018 - 14 E 3444/18 (https://dejure.org/2018,24039)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2018 - 14 E 3444/18 (https://dejure.org/2018,24039)
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Kurzfassungen/Presse

  • welt.de (Pressemeldung, 15.08.2018)

    Unterlegene Bewerber scheitern in Hamburg vor Gericht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.09.2016, Az. 2 BvR 2453/15) habe sich die exekutive Leitung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Eignungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheine nach Abwägung aller Umstände und insbesondere nach den Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der auf die Bundesrichterwahl nach Art. 95 Abs. 2 GG bezogene Beschluss vom 20. September 2016 (2 BvR 2453/15), sei auf das Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern nach dem Hamburgischen Landesrecht zu übertragen, allerdings mit der Modifikation, dass nach Art. 63 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung dem Richterwahlausschuss ein weiteres Präjudiz als nach Bundesrecht eingeräumt sei.

    Zudem sei die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15) nicht schon dann beeinträchtigt, wenn der nicht ausgewählte Bewerber anhand der dienstlichen Beurteilungen einen deutlichen Leistungsvorsprung aufweise.

    Demgegenüber sind nach der zu der Bundesrichterwahl nach Art. 95 Abs. 2 GG ergangenen jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris), die nach Auffassung der Kammer auf die streitgegenständliche Wahlentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 HV zu übertragen ist und für die Kammer Bindungswirkung entfaltet, bestimmte Modifikationen der materiellen und formellen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich.

    Art. 95 Abs. 2 GG gibt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 27 f.).

    20.09.2016, a.a.O., Rn. 21, 28).

    Die Mitglieder des Richterwahlausschusses müssten sich aber "von Art. 33 II GG leiten lassen" und jemanden wählen, "dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen" könne (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 28, 31).

    Allerdings ist er verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls (dazu sogleich Rn. 35) zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern." (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 32).

    Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht selbst aus, dass die Ämter von Bundesrichtern, was ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG anbelangt, nicht anders als diejenigen von Landesrichtern zu beurteilen seien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 21).

    Ferner ist die Bundesrichterwahl nach Art. 95 Abs. 2 GG auch nicht deswegen wesentlich von der Wahl nach Art. 63 Abs. 1 HV zu unterscheiden, weil bei ersterer auch Aspekte der dem föderalen Staatsaufbau angepassten Justizstruktur (vgl. hierzu BVerfG, Beschl .v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 26) sowie weitere "weiche" Kriterien wie etwa der Proporz der Geschlechter eine Rolle spielen können.

    (c) Es liegt auch nicht dadurch ein formeller Fehler des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens vor, dass der Richterwahlausschuss auf Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entschieden hätte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 32 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 19).

    Dabei ist erforderlich, dass den Mitgliedern des Richterwahlausschusses Gelegenheit gegeben wird, sich einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch "Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und sie betreffenden Präsidialratsstellungnahmen" (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 33) zu verschaffen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996, 3 M 89/95, juris).

    Hinzu kommt, dass aufgrund der "fehlenden Bindungswirkung von dienstlichen Beurteilungen und Präsidialratsstellungnahmen die Ernennung von Kandidaten, die mit "ungeeignet" beurteilt worden sind, nicht ohne Weiteres verfassungswidrig ist" (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 35).

    Allerdings trifft den Minister bzw. im vorliegenden Fall den Senat dann die Verpflichtung, die Ernennungsentscheidung zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O.).

    Nachvollziehbarkeit bedeutet dabei, dass der nach Auffassung des Richterwahlausschusses am besten geeignete Bewerber gewählt wird, wobei die dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahmen des Präsidialrates nur neben anderen zu berücksichtigende Aspekte darstellen, solange die Entscheidung nicht auf einen evident ungeeigneten Kandidaten fällt (vgl. hierzu auch Gärditz, NJW 2016, S. 3425 (3429).

    Wäre aufgrund des allein durch die dienstlichen Beurteilungen vorgegebenen Leistungsvorsprungs des Antragstellers der Richterwahlausschuss verpflichtet, den Antragsteller vorzuschlagen und der Senat verpflichtet, diesem Vorschlag folgend den Antragsteller zu ernennen, bliebe für den Richterwahlausschuss keine echte Entscheidungsfreiheit mehr und es wäre eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeidende Wahl "von oben her" (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 28) gegeben.

  • OVG Hamburg, 14.09.2012 - 5 Bs 176/12

    Beförderungsstreit um eine Richterstelle; Vorsitzender Richter am Hanseatischen

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12) seien die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber als die unabdingbare Grundlage jeder Auswahlentscheidung anzusehen.

    Das nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV vorgesehene Verfahren findet auch auf die vorliegend streitgegenständliche Beförderung eines Richters Anwendung, da die Beförderung ein Unterfall der in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV vorgesehenen Ernennung ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 10; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 63 HV, Rn. 5).

    Senat vorschlägt, an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 59 Abs. 1 HV gebunden" (Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12).

    "Die in Art. 63 Abs. 1 HV zwingend vorgesehene und bundesverfassungsrechtlich durch Art. 98 Abs. 4 GG abgesicherte (vgl. zu den diesbezüglichen Streitfragen: David, HV, Art. 63 Rn. 23 f.; Hillgruber in: Maunz/ Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Art. 98 Rn. 9 und 50) Einschaltung eines Richterwahlausschusses modifiziert nicht den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 59 Abs. 1 HV, sondern verändert lediglich das Verfahren." (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, a.a.O., Rn.12).

    Eine solche besteht aber in gleicher Weise für die Wahl nach Art. 63 Abs. 1 HV, da auch nach den landesrechtlichen Vorschriften die Entscheidung des Richterwahlausschusses, einen Kandidaten vorzuschlagen, in einer Wechselbeziehung mit der Ernennungsentscheidung des Senats steht, die im Rahmen eines institutionellen Treueverhältnisses in Einklang gebracht werden muss (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 23).

    Zum anderen treffen Art. 95 Abs. 2 GG (vgl. Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 95 Rn. 24) und Art. 63 HV lediglich Regelungen für das anzuwendende Verfahren (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12).

    aaa) Sowohl nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist die Entscheidung eines Richterwahlausschusses dann rechts- bzw. verfassungswidrig und der Senat bzw. das entsprechende Organ nicht berechtigt, eine der Wahlentscheidung entsprechende Ernennung vorzunehmen, wenn die formellen Ernennungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Vorschlag des Richterwahlausschusses an (beachtlichen) Verfahrensfehlern leidet (hierzu u.a. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997, C 24/96, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12,.

    (c) Es liegt auch nicht dadurch ein formeller Fehler des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens vor, dass der Richterwahlausschuss auf Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entschieden hätte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 32 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 19).

    Sowohl die dienstlichen Stellungnahmen (die dienstliche Beurteilungen im Sinne der Rechtsprechung darstellen, vgl. OVG Hamburg, 3 Bs 79/14, Beschl. v. 16.06.2014, n.v.; Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N), als auch die dienstlichen Beurteilungen, der Auswahlvermerk der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und die Stellungnahmen des Präsidialrates der ordentlichen Gerichtsbarkeit standen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses vor der Abstimmung in der Sitzung am 20. Juni 2018 zur Verfügung.

    Diese stellt aber eine eigenständige dienstliche Beurteilung dar (vgl. OVG Hamburg, 3 Bs 79/14, Beschl. v. 16.06.2014, n.v.; Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N).

  • OVG Hamburg, 11.01.2012 - 5 Bs 213/11

    Einstweilige Anordnung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle; kein

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Denn das vorliegend geltend gemachte Rechtsschutzziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen oder einen anderen Bewerber in das streitgegenständliche Amt zu ernennen und sie zugleich zu verpflichten, das Auswahlverfahren fortzuführen ließe sich mit einer bloßen Anfechtungsklage und mithin im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht sicherstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12).

    Ebenso wie ein Beamter hat ein Richter im Falle einer Bewerbung um ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12).

    Sowohl die dienstlichen Stellungnahmen (die dienstliche Beurteilungen im Sinne der Rechtsprechung darstellen, vgl. OVG Hamburg, 3 Bs 79/14, Beschl. v. 16.06.2014, n.v.; Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N), als auch die dienstlichen Beurteilungen, der Auswahlvermerk der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und die Stellungnahmen des Präsidialrates der ordentlichen Gerichtsbarkeit standen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses vor der Abstimmung in der Sitzung am 20. Juni 2018 zur Verfügung.

    Diese stellt aber eine eigenständige dienstliche Beurteilung dar (vgl. OVG Hamburg, 3 Bs 79/14, Beschl. v. 16.06.2014, n.v.; Beschl. v. 11.01.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N).

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Dementsprechend ist auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bislang unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 1968 (BVerfGE 24, 268) davon ausgegangen, auch der Richterwahlausschuss sei "bei seiner Entscheidung, welchen Bewerber um ein Beförderungsamt er dem.

    Denn die Berücksichtigung "persönlichkeitsbedingter" Kriterien, die insbesondere auch über die Vorgaben des Art. 63 Abs. 2 Satz 2 HV hinausgehen können, ist gerade auch bei der Richterwahl nach Hamburgischen Landesrecht vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1968, BVerfGE 24, 268 (275)).

    Denn das Fehlen einer Begründung ergibt sich aus dem zulässigen Umstand der nach § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses geheimen Abstimmung im Richterwahlausschuss und führt nicht dazu, dass die Ernennung nicht mehr gerichtlich überprüfbar wäre, sondern lediglich zu einem Erschwernis einer solchen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997, 2 C 24/96, juris Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1968, 2 BvL 16/67 zum Richterwahlausschuss in Hamburg; kritisch Gärditz, ZBR 2011, S. 109 (117)).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.11.2010, 2 BvR 2435/10, juris Rn. 10).

    Im Übrigen unterliegt es aber nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.11.2010, 2 BvR 2435/10, juris Rn. 12 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2018, 4 S 277/18, juris Rn. 24).

  • OVG Thüringen, 29.10.2001 - 2 EO 515/01

    Beförderungen; Beförderungen; Recht der Richter; Konkurrentenstreitverfahren;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Ausreichend ist es zudem, wenn die maßgeblichen Anforderungen aus dem Profil, dem Gesetz oder dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes, bei dem die jeweils streitgegenständliche Stelle zu besetzen ist, ersichtlich sind (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.10.2001, 2 EO 515/01, juris Rn. 41).

    Aus der Zusammenschau war daher für die Mitglieder des Richterwahlausschusses hinreichend deutlich ersichtlich, dass Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung ein maßgebliches Kriterium bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle sind (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschl. v. 29.10.2001, 2 EO 515/01, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2002 - 3 M 44/02

    Richterwahl, Bestenauslese, Anhörung, Verfahrensfehler

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Offen bleiben kann dabei, ob die gerichtliche Überprüfung lediglich auf beachtliche Verfahrensfehler beschränkt ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2002, 3 M 44/02 zur Begrenzung auf beachtliche Verfahrensfehler, dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.11.1984, 2 C 29/83, juris Rn. 54; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2015, 5 ME 199/15, juris Rn. 17), oder ob jeder Verfahrensfehler beachtlich ist, weil jeder Verfahrensfehler den Ausgang des Wahlverfahrens beeinflussen kann (vgl. Gärditz, ZBR 2011, S. 109 (117)).

    Daher kann, selbst wenn in der Sitzung oder davor nicht sachgemäße Aspekte diskutiert worden sein sollten, wie etwa der Inhalt der Rechtsprechung des Beigeladenen, nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses dennoch allein aufgrund von sachlich zutreffenden Kriterien der fachlichen Eignung abgestimmt haben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2002, 3 M 44/02, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Die Auswahlentscheidung durch den Richterwahlausschuss vom 20. Juni 2018 ist lediglich eine Mitwirkungshandlung im Verfahren der Richterernennung und als solche ein gerichtlich nicht direkt überprüfbares Verwaltungsinternum (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997, 2 C 24/96, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996, 3 M 89/95, juris Rn. 42; Gärditz, ZBR 2011, S. 109 (115)).

    Denn das Fehlen einer Begründung ergibt sich aus dem zulässigen Umstand der nach § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses geheimen Abstimmung im Richterwahlausschuss und führt nicht dazu, dass die Ernennung nicht mehr gerichtlich überprüfbar wäre, sondern lediglich zu einem Erschwernis einer solchen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997, 2 C 24/96, juris Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1968, 2 BvL 16/67 zum Richterwahlausschuss in Hamburg; kritisch Gärditz, ZBR 2011, S. 109 (117)).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.1996 - 3 M 89/95

    Dienstliche Beurteilung; Besetzungsbericht; Besetzungsvorschlag;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Die Auswahlentscheidung durch den Richterwahlausschuss vom 20. Juni 2018 ist lediglich eine Mitwirkungshandlung im Verfahren der Richterernennung und als solche ein gerichtlich nicht direkt überprüfbares Verwaltungsinternum (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997, 2 C 24/96, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996, 3 M 89/95, juris Rn. 42; Gärditz, ZBR 2011, S. 109 (115)).

    Dabei ist erforderlich, dass den Mitgliedern des Richterwahlausschusses Gelegenheit gegeben wird, sich einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch "Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und sie betreffenden Präsidialratsstellungnahmen" (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 33) zu verschaffen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996, 3 M 89/95, juris).

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18
    Dabei wird die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001, 2 C 41.00, juris, Rn. 14, 16).
  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07

    Präsidentenstelle: Unterlegener Mitbewerber legt Beschwerde ein

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  • OVG Hamburg, 10.06.2014 - 1 So 45/14

    Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Eilverfahren um Beförderungsstellen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 4 S 277/18

    Orientierung der dienstlichen Beurteilung eines Richters am Statusamt und nicht

  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

  • EuGH - C-24/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Iannilli

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

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