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VG Hamburg, 18.05.2022 - 17 K 583/22 |
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- BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17
Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen
Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2022 - 17 K 583/22
Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris, Rn. 24).Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes - wie der hier begehrten Gewährung von Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG - ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage; für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris, Rn. 22 ff.).