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   VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20   

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VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20 (https://dejure.org/2022,6651)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 21 K 5172/20 (https://dejure.org/2022,6651)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - 21 K 5172/20 (https://dejure.org/2022,6651)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 14.2.2007, 1 A 1048/05, juris, Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2008, 1 Bf 357/08, n.v., BA S. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 32, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 18; Beschl. v. 22.8.2007, 2 B 37/07, juris, Rn. 4).

    Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, nämlich dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, a.a.O., Rn. 20).

    Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen und beihilfefähig sein, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, a.a.O., Rn. 20 f.; Urt. v. 18.6.1998, 2 C 24/97, juris, Rn. 12; Beschl. v. 19.1.2011, 2 B 76/10, juris, Rn. 7; Beschl. v. 20.10.2011, 2 B 63/11, juris, Rn. 9).

    Ein entsprechender Grundsatz ist durch das Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden (Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 20 f.; Beschl. v. 22.8.2007, 2 B 37/07, juris, Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 14.2.2007, 1 A 1048/05, juris, Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2008, 1 Bf 357/08, n.v., BA S. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 32, jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht der gesetzlichen Krankenkassen entschieden, dass ein solcher Leistungsanspruch auf Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht gesicherten Behandlungsmethode nur besteht, wenn für eine lebensbedrohliche Erkrankung keine andere medizinische Behandlungsmethode existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, juris, Rn. 65, 64; Kammerbeschl. v. 26.2.2013, 1 BvR 2045/12, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 45).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 B 37.07

    Versagung einer Beihilfe für zwei bereits durchgeführte wissenschaftlich nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 18; Beschl. v. 22.8.2007, 2 B 37/07, juris, Rn. 4).

    Ein entsprechender Grundsatz ist durch das Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden (Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 20 f.; Beschl. v. 22.8.2007, 2 B 37/07, juris, Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2007 - 1 A 1048/05

    Beihilfefähigkeit einer sog. Orthokin-Therapie; Anforderungen an eine

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Für die wissenschaftliche Anerkennung ist ebenfalls auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.2.2007, 1 A 1048/05, juris, Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 14.11.2008, 19 K 4691/06, juris, Rn. 27 ff.).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15/94, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 14.2.2007, 1 A 1048/05, juris, Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2008, 1 Bf 357/08, n.v., BA S. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 32, jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 1 A 1712/14

    MBST Multi-Bio-Signal-Therapie; Kernspinresonanztherapie; Beihilfe;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzten noch - idealerweise - den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung - OVG Münster, Urt. v. 19.10.2017, 1 A 1712/14, juris, Rn. 54 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht der gesetzlichen Krankenkassen entschieden, dass ein solcher Leistungsanspruch auf Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht gesicherten Behandlungsmethode nur besteht, wenn für eine lebensbedrohliche Erkrankung keine andere medizinische Behandlungsmethode existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, juris, Rn. 65, 64; Kammerbeschl. v. 26.2.2013, 1 BvR 2045/12, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 45).
  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht der gesetzlichen Krankenkassen entschieden, dass ein solcher Leistungsanspruch auf Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht gesicherten Behandlungsmethode nur besteht, wenn für eine lebensbedrohliche Erkrankung keine andere medizinische Behandlungsmethode existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, juris, Rn. 65, 64; Kammerbeschl. v. 26.2.2013, 1 BvR 2045/12, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris, Rn. 45).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen und beihilfefähig sein, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, a.a.O., Rn. 20 f.; Urt. v. 18.6.1998, 2 C 24/97, juris, Rn. 12; Beschl. v. 19.1.2011, 2 B 76/10, juris, Rn. 7; Beschl. v. 20.10.2011, 2 B 63/11, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 76.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für Präparate aus chinesischen Heilkräutern;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen und beihilfefähig sein, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, a.a.O., Rn. 20 f.; Urt. v. 18.6.1998, 2 C 24/97, juris, Rn. 12; Beschl. v. 19.1.2011, 2 B 76/10, juris, Rn. 7; Beschl. v. 20.10.2011, 2 B 63/11, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 21 K 5172/20
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn etwa auch verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14, juris, Rn. 36, 39, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

  • OVG Hamburg, 15.04.2016 - 5 Bf 82/15

    Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

  • VG Köln, 14.11.2008 - 19 K 4691/06

    Gewährung von Beihilfe für eine Krebsimmuntherapie mit "dendritischen Zellen";

  • VGH Bayern, 14.06.2010 - 14 ZB 10.104

    Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode; Anwendung von pygeum

  • VG Hamburg, 18.05.2022 - 20 K 6683/17
    Bei § 2 Abs. 12 HmbBeihVO handelt es sich um eine grundsätzliche Regelung, die § 80 Abs. 4 HmbBG konkretisiert und als Regelung des allgemeinen Teils der HmbBeihVO grundsätzlich alle Arten von Aufwendungen betrifft (VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 30).

    Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzten noch - idealerweise - den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung - OVG Münster, Urt. v. 19.10.2017, 1 A 1712/14, juris Rn. 54 f. m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 32).

    Ein entsprechender Grundsatz ist durch das Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2007, 2B 37.07, juris Rn. 6; vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 63).

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