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   VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15   

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VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15 (https://dejure.org/2015,61405)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 13 K 3130/15 (https://dejure.org/2015,61405)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2015 - 13 K 3130/15 (https://dejure.org/2015,61405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 PfandLV, § 11 Abs 1 PfandLV
    Ablieferung und Verfall nach der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12

    Mehrerlös bei Pfandversteigerung; Berufsfreiheit

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 2014 (Az.: 7 K 2736/12), wonach es an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fehle und der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei.

    Durch die Pflicht zur Ablieferung soll vermieden werden, dass der Pfandleiher niedrigere Darlehen gewährt, um bei einer späteren Verwertung einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen, den er für sich behalten könnte (vgl. Damrau, Kommentar zur Pfandleiherverordnung, 2. Auflage 2005, § 5 Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urt.v. 4.7.2014, - 7 K 2736/12 - Rn. 52 juris).

  • VG Ansbach, 12.08.2014 - AN 4 K 13.01617

    Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die Behörde;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01617) stehe der Behörde zudem gegebenenfalls ein unmittelbarer Anspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Verpfändern zu.

    Ein Anspruch der Beklagten auf die Überschüsse ergebe sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01617) auch unmittelbar aus Nr. 9 Satz 3 der im hiesigen Verfahren identischen AGB der Klägerin.

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Dient der Entzug bestehender Rechtspositionen vielmehr dem Ausgleich privater Interessen, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln (vgl. BVerfG, Beschl.v. 22.5.2001, - 1 BvR 1512/97 -, NVwZ 2001, 1023-1024; Jarras/Pieroth, a.a.O. Art. 14 Rn. 76).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Ein solcher Rechtsirrtum steht einem Tatsachenirrtum gleich (Unberath in BeckOK, BGB 36. Edition, Stand 1.3.2011, § 313 Rn. 68; BGHZ 25, 390, 393 in NJW 1958, 297).
  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Zudem gilt er als anerkannter allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts (BVerwGE 48, 279, 286; Maurer, a.a.O.).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 6 B 52.07
    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Die Rechtssache hat im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO als hinreichende Ermächtigungsgrundlage und die Vereinbarkeit der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV mit Grundrechten grundsätzliche Bedeutung, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (6 B 52.07) zum Ausdruck gebracht hat.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Umschrieben werden kann der (strafrechtliche) Verfall als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bzw. der Entziehung von Vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004, - 2 BvR 564/95 - NJW 2004, 2073 ff.), der eine selbstständige Maßnahme eigener Art mit (quasi-) kondiktionsähnlichem Charakter darstellt (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 73 Rn. 2).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Darunter fallen neben dem Eigentum i.S.d. Zivilrechts auch alle Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts (BVerfGE 68, 193/222; Jarass in Jarass/Pieroth, GG für die Bundesrepublik Deutschland, 14. Auflage, Art. 14 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    Dessen Schutzbereich umfasst alle vermögenswerten Rechte, die durch privatrechtliche Normen dem Einzelnen so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 112, 93/107).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus VG Hamburg, 30.09.2015 - 13 K 3130/15
    (BVerfGE 13, 248, [258]; Umbach/Clemens, Grundgesetz, Band II, 2002, Art. 80 Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14

    Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen

    - 13 K 3130/15 - , juris, Rn. 32.

    Ob unter "Ablieferung" nur die (bloße) Abführung des Pfandüberschusses oder auch der Verfall des Auszahlungsanspruchs an den Staat zu verstehen ist, so schon: VG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 - 13 K 3130/15 -, juris, Rn. 23 ff., bedarf keiner Klärung, seitdem das Gesetz selbst mit Wirkung vom 21.3.2016 in§ 34 Abs. 3 GewO den Verfall des abzuliefernden Pfandüberschusses regelt.

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 - 13 K 3130/15 -, juris, Rn. 29; Damrau, § 5 PfandlV, Rn. 25.

    Die Frage, ob der Verfall für den Verpfänder nachteilig ist, weil dieser alle Rechte an dem Pfandüberschuss verliert, und ob die Verfallsregelung insoweit noch mit dem Zweck der Pfandleiherverordnung vereinbar ist, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 - 13 K 3130/15 -, juris, Rn. 29 und 30; Damrau, § 5 PfandlV, Rn. 27 und 29, stellt sich nicht mehr.

    Mit der Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV sind auch die Bedenken, die gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV in der bis zum 6.5.2016 geltenden Fassung mit Blick auf die Pflicht zur Abführung und den Verfall des Pfandüberschusses (bereits) nach zwei Jahren und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs aus §§ 951, 812 BGB geltend gemacht wurden, vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 - 13 K 3130/15 - juris, Rn. 29 und 30, ausgeräumt.

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