Rechtsprechung
   VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22569
VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16 (https://dejure.org/2018,22569)
VG Hannover, Entscheidung vom 03.07.2018 - 1 A 3331/16 (https://dejure.org/2018,22569)
VG Hannover, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 1 A 3331/16 (https://dejure.org/2018,22569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16
    Zum Beleg der Existenz einer zwingenden Glaubensregel, deren Bewertung sich der Staat zu enthalten hat, genügt die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 -, juris Rn. 73).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 26.03

    Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale.

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16
    Zwar geht es bei der Grabgestaltung nicht um eine kultische Handlung im engeren Sinne (vgl. Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., Einführung Nr. 7.5.5 unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.1996 - 23 K 272/94 -, n. v.), allerdings kann auch die Gestaltungsfrage durchaus religiös motiviert sein (eine Schutzbereichseröffnung deshalb andeutend: BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - 3 C 26/03 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07

    Möglichkeit einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16
    Dabei handelt es sich erkennbar nicht um eine von bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsgestaltung getragene besondere Gestaltungsvorschrift, die besonders rechtfertigungsbedürftig und nur bei Vorhalten einer Ausweichmöglichkeit als zulässig angesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5/07 -, juris Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht