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VG Hannover, 19.09.2018 - 3 A 7872/16 |
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§ 23 SGB 8
Beendigung des Betreuungsverhältnisses; Kindertagespflege; laufende Geldleistung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VG Dresden, 16.08.2017 - 1 K 1120/16
Auszug aus VG Hannover, 19.09.2018 - 3 A 7872/16
Der Anspruch auf die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII hängt in seiner zeitlichen Dimension nicht von den Vereinbarungen der Kindeseltern und der Tagespflegeperson über etwaige Kündigungsfristen des Betreuungsvertrages, sondern allein davon ab, in welchem zeitlichen Umfang der öffentliche Jugendhilfeträger dem leistungsberechtigten Kind die Jugendhilfeleistung in Form der Förderung in Kindertagespflege bewilligt hat (entgegen VG Dresden vom 16.08.2017 - 1 K 1120/16 -, juris).Es kann letztlich offen bleiben, ob der Anspruch der Tagespflegeperson auf Gewährung der laufenden Geldleistung rechtlich mit der Bewilligung der zu Grunde liegenden Jugendhilfeleistung in Form der Kindertagespflege in der Form untrennbar verknüpft ist, dass er materiell-rechtlich von vornherein immer nur in dem Umfang besteht, in dem der Jugendhilfeträger dem zu betreuenden Kind Jugendhilfe in der Ausgestaltung von Kindertagespflege leistet (…so z. B. Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 23 Rn. 27c), oder ob der Anspruch auch für Zeiten bestehen kann, in denen zwar eine Betreuung tatsächlich nicht mehr stattfindet, das privatrechtliche Betreuungsverhältnis auf Grund einer entsprechenden Ausgestaltung der darauf bezogenen vertraglichen Kündigungsfristen aber rechtlich noch besteht (so VG Dresden, Urt. vom 16.08.2017, 1 K 1120/16, juris Rn. 19 ff.).