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   VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16   

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https://dejure.org/2016,52388
VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16 (https://dejure.org/2016,52388)
VG Köln, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 L 1587/16 (https://dejure.org/2016,52388)
VG Köln, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 L 1587/16 (https://dejure.org/2016,52388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung und Verwendung der Rufnummer als Antwort-Faxnummer i.R.d. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei rechtswidriger Nutzung; Versendung von Schreiben an Gewerbetreibende als unzulässige unlautere geschäftliche Handlung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2008 - 13 B 1397/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung von unaufgefordert telefonisch versendeter

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2008, - 13 B 1397/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

    Nummernverwaltung ist nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine Rufnummer oder der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit der Nummer, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008, 13 B 1397/08, 1398/08 und 1331/08, sämtlich juris.

    Solche Bestimmungen enthält insbesondere das UWG, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008, 13 B 1397/08, 1398/08 und 1331/08, VG Köln, Urteil vom 28.01.2005, - 11 K 3734/04, sämtlich juris.

  • VG Köln, 28.01.2005 - 11 K 3734/04

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Regulierung von Telefonnummern zur

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Solche Bestimmungen enthält insbesondere das UWG, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008, 13 B 1397/08, 1398/08 und 1331/08, VG Köln, Urteil vom 28.01.2005, - 11 K 3734/04, sämtlich juris.

    Es ist daher zunächst vom Auswahlermessen der Antragstellerin gedeckt, eine andere Maßnahme als eine Abschaltungsanordnung zu treffen, die nicht nur die konkrete Nutzung der Rufnummer, sondern auch die zukünftige Nutzung (anderer) Rufnummern verhindert, wenn zu erwarten ist, dass die rechtswidrige Rufnummernnutzung ansonsten mit einer anderen Nummer weiter betrieben wird, vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 28.01.2005, - 11 K 3734/04 -, juris.

  • VG Köln, 29.06.2005 - 11 L 765/05

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich unverlangter Faxwerbung

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Sie hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind, vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.06.2005, - 11 L 765/05 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - 13 B 905/13

    Abschaltung von Rufnummern durch die Bundesnetzagentur bei Kenntnis der

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidungen lediglich die Hälfte des Betrages als Streitwert festzusetzen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013, - 13 E 797/13 -, n.v., und - 13 B 905/13 -, juris, Rn. 23.
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Darauf ist bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, Bedacht zu nehmen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, - I ZR 157/10 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 690/10

    Androhung einer Rufnummernabschaltung als mildestes Mittel durch die

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Eine Maßnahme ergeht unter anderem dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.08.2010, -13 B 883/10 - und 13 B 690/10, 13 B 691/10 und vom 25.03.2010, - 13 B 226/10 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 13 B 226/10

    Rechtmäßigkeit der "präventiven" Abschaltung einer (0)900er-Rufnummer durch

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Eine Maßnahme ergeht unter anderem dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.08.2010, -13 B 883/10 - und 13 B 690/10, 13 B 691/10 und vom 25.03.2010, - 13 B 226/10 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 13 A 700/13

    Abschaltung einer Rufnummer durch die Bundesnetzagentur bei gesicherter Kenntnis

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Auch die (bloße) Verwendung der Rufnummer als Antwort-Faxnummer erfüllt den Tatbestand des § 67 Abs. 1 TKG, wenn die Rufnummer hierbei an einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften teilnimmt, vgl. bezüglich der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, die einen Unterfall der Nummernnutzung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt: VG Köln, Beschluss vom 23.03.2016, - 21 L 238/16 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013, - 13 A 700/13 -, juris (dort Rn. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 883/10

    Rechtmäßigkeit der Nutzung einer Rufnummer i.S.d. § 67 Telekommunikationsgesetz (

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Eine Maßnahme ergeht unter anderem dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.08.2010, -13 B 883/10 - und 13 B 690/10, 13 B 691/10 und vom 25.03.2010, - 13 B 226/10 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2011 - 13 B 476/11

    Bescheid der Bundesnetzagentur bzgl. der Untersagung der Rechnungslegung und

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2016 - 1 L 1587/16
    Denn ein eventueller Gehörsverstoß wäre jedenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, weil sich die Antragstellerin nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch durch ihren Vortrag im vorliegenden Verfahren ausreichend Gehör hat verschaffen können und die Bundesnetzagentur die Einwendungen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen inhaltlich eingehend auseinandergesetzt hat, wie ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag vom 02.08.2016 zu entnehmen ist, so auch: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 23.03.2016, - 21 L 238/16 -, rechtskräftig, n.v.; zur Heilung von Anhörungsmängeln unter vergleichbaren Umständen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26.05.2011, - 13 B 476/11 -, juris (dort Rn. 5 ff.) m. w. N.
  • VG Köln, 28.03.2011 - 21 L 285/11

    Möglichkeit einer Abrechnung und Einziehung von Entgelten für von Kunden

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