Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 18.04.2017 - 4 K 1321/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen Bauvorhaben; Inzidentprüfung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Begründungsmangel; Sich einfügen eines Doppelhauses in den Innenbereich, Maß der baulichen Nutzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ersetzung des Einvernehmens; Ersatzvornahme; Begründungsgebot; Heilung; Überbaubare Grundstücksfläche; Hinterlandbebauung; Fremdkörper; Maß der baulichen Nutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Baurechtsbehörde kann fehlende Begründung nach § 54 Abs. 4 Satz 4 BauO BW nachholen
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 1748/14
Rechtsbehelf gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; Möglichkeiten …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.04.2017 - 4 K 1321/17
Die Ersetzung des Einvernehmens ist daher im Rahmen eines Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. VGH Baden.-Württ., Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31).Eine Klage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als solche scheiterte dagegen an § 44 a VwGO, da diese Entscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden kann (VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.02.2017, aaO, juris Rn. 32); dementsprechend kann die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht isoliert gegen die Ersetzungsentscheidung der Baurechtsbehörde vorgehen.
Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.02.2017, aaO, juris Rn. 41).
- VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87
Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.04.2017 - 4 K 1321/17
Dann wäre es leere Förmelei, von der Behörde zu verlangen, dass sie der Gemeinde durch ein separates Schreiben im Verwaltungsverfahren die erforderliche Begründung gibt, obwohl für die Gemeinde die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ersetzung des Einvernehmens "auf dem Tisch" liegen (vgl. zur Nachholung der zunächst unterbliebenen Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 LVwVfG im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: Hess. VGH, Beschl. v. 20.05.1988 - 4 TH 3616/87 - NVwZ-RR 1985, 113 - juris Rn. 29 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2017 - 4 K 448/17 - nv).
- VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23
Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die …
Die Begründung dient dazu, es der Gemeinde zu erleichtern, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 - juris Rn. 32;… Sauter, a.a.O., Rn. 48).Dann wäre es leere Förmelei, von der Behörde zu verlangen, dass sie der Gemeinde durch ein separates Schreiben im Verwaltungsverfahren die erforderliche Begründung gibt, obwohl für die Gemeinde die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ersetzung des Einvernehmens "auf dem Tisch" liegen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 34).
- VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 5 K 6699/18
Antrag der Stadt Eppelheim gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus erfolglos
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gerichtete Antrag ist gemäß §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB statthaft, da die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen eines Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 26).Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die "nähere Umgebung" anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 39 - 40).
- VG Karlsruhe, 27.02.2020 - 5 K 4575/18 Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die "nähere Umgebung" anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 39 - 40).
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 8 L 1615/20
Windenergieanlage
Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler des Antragsgegners im Rahmen der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - insbesondere nachdem der Antragstellerin im zugehörigen Verfahren 8 K 1199/19 Akteneinsicht in die soweit ersichtlich vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt und damit unbeachtlich, vgl. zur Heilung eines Begründungsmangels im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris. - VG Aachen, 14.12.2021 - 10 L 702/21
Fahrtenbuchauflage; Ersatzfahrzeug
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris, Rn. 34. - VG Hamburg, 01.02.2023 - 21 K 878/20
Erfolglose Klage einer Schaustellerin gegen die Anordnung von …
Die Heilung eines Begründungsmangels beschränkt sich nicht auf das Widerspruchsverfahren, sondern kann auch im Rahmen eines Eilverfahrens erfolgen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2017, 4 K 1321/17, juris, Rn. 33).