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   VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15   

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VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15 (https://dejure.org/2018,24079)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2018 - 8 K 4063/15 (https://dejure.org/2018,24079)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - 8 K 4063/15 (https://dejure.org/2018,24079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 2 SGB 8, § 2 Abs 3 SGB 8, § 27 SGB 8, § 42 SGB 8, § 86 Abs 5 S 2 Alt 2 SGB 8
    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles â€" Unterbrechung der Leistung der Jugendhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Leistung; Beendigung der Leistung; Unterbrechung der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Im nachfolgenden Zeitraum ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten für die Hilfegewährung aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Hilfe in Form von Heimerziehung sei zum 16.01.2015 eingestellt worden, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris) ein rechtlicher Grund entgegengestanden habe.

    Kostenerstattungspflichtig ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96).

    a) Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "Beginn der Leistung" im Sinne des § 86 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116).

    "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., und vom 19.10.2011, a.a.O.).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die (personensorgeberechtigten) Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O. m.w.N.).

    Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Da im vorliegenden Fall somit nicht von einer Unterbrechung der Leistung auszugehen ist, kommt es auf die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Unterbrechung - diese zuständlichkeitsrechtlich erheblich ist (dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.), hier nicht an.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht eine Inobhutnahme den Leistungszusammenhang nicht, auch wenn es sich bei dieser nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Im Übrigen würde ein Zeitraum von nur knapp zwei Monaten bei der zur Feststellung der Zuständigkeitsrelevanz einer Unterbrechung anzustellenden Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.) unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses zeitlich nicht ins Gewicht fallen.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Die Hilfegewährung sei durch den Aufenthalt von C. bei ihrer Mutter nicht relevant unterbrochen worden, da dieser Aufenthalt ohne Gewährung einer bedarfsentsprechenden Hilfe von Anfang an nicht als dauerhaft habe eingestuft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77).

    Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116).

    "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., und vom 19.10.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Leistungen, unabhängig von der Hilfeart und -form, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie nicht für längere Zeit ununterbrochen worden seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, und vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris).

    Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an (vgl. hierzu Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII Rn. 107 m.w.N.), ob nach der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift festzuhalten ist, wonach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in allen Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte "besitzen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) und § 86 Abs. 3 SGB VIII nur Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an (vgl. hierzu Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII Rn. 107 m.w.N.), ob nach der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift festzuhalten ist, wonach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in allen Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte "besitzen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) und § 86 Abs. 3 SGB VIII nur Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Leistungen, unabhängig von der Hilfeart und -form, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie nicht für längere Zeit ununterbrochen worden seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, und vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris).
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Jugendhilferechtliche Zuständigkeit; Beendigung oder Unterbrechung von

    Soweit der Beklagte auf die Weigerungshaltung des Jugendlichen selbst abstellt, ist es zuvörderst Sache des Jugendhilfeträgers, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung -wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder des Jugendlichen selbst- auszuräumen und auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken [vgl. auch Kazakob-Marsollek, JAmt 2020, 428, m.w.N.; vgl. dazu, dass, sofern Hilfeempfänger lediglich mit der konkreten Hilfeart nicht einverstanden sind, möglicherweise keine Unterbrechung, sondern lediglich ein tatsächliches Hindernis vorliegt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018, 8 K 4063/15, juris].
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