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   VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15   

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VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15 (https://dejure.org/2015,13318)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2015 - 7 K 2513/15 (https://dejure.org/2015,13318)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 7 K 2513/15 (https://dejure.org/2015,13318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr Falle der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2
    Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, inländisches Abschiebungshindernis, Amtsermittlung, Reisefähigkeit, amtsärztliche Begutachtung, Amtsarzt, Dolmetscher, Suizidgefahr, psychische Erkrankung, amtsärztliches Gutachten, amtsärztliche Stellungnahme, ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
    Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Abschiebung; Amtsarzt; Amtsaufklärungspflicht; Dolmetscher; psychologisch-psychotherapeutische Begutachtung; Suizidgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Dies gilt auch, wenn die Ausländerbehörde einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt, der nicht über die fachliche Qualifikation für die Erstellung eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens verfügt (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, VBlBW 2008, 309, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris) kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in zwei Fallgruppen begründen.

    Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008, a.a.O).

    Zudem verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber und sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer durch die Landesbehörden vom 01.01.2004 - VwV Asyl/Rückführung, Stand 01.01.2005 - vorgesehene Verfahrensweise (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 06.02.2008, a.a.O.).

    Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners, im speziellen Fall eines psychologischen Psychotherapeuten, nötig (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008, a.a.O.).

    Zudem ist eine Abschiebung ohne vorherige psychologisch-psychotherapeutische Begutachtung der damit nach den vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise einhergehenden gesundheitlichen Risiken bei dem Antragsteller mit der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).

    Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte ("Privatgutachten") vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, VBlBW 2008, 309, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris) kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in zwei Fallgruppen begründen.
  • BVerwG, 28.12.2012 - 2 B 105.11

    Fernbleiben vom Dienst; Feststellung des Gesundheitszustandes durch Amtsarzt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Zwar kommt einem amtsärztlichen Gutachten aufgrund der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu; jedoch besitzen amtsärztliche Gutachten als solche keine Gewähr für eine ausreichende Sachkunde des Gutachters für den konkreten Fall (vgl. zum Verhältnis zwischen amtsärztlichen und privatärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstunfähigkeit bei Beamten BVerwG, Beschluss vom 28.12.2012 - 2 B 105.11 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 19 B 352/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Dieser Katalog, dessen Anwendung in Baden-Württemberg anders als in Nordrhein-Westfalen nicht durch Verwaltungsvorschrift angeordnet ist, könne als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).
  • VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97

    Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15
    Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 05.09.1997 - 7 TG 3133/97 - NJW 1997, 2970; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage, § 123 Rn. 18; Schoch u. a. , VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 70).
  • VG Göttingen, 08.03.2022 - 1 B 274/21

    Abschiebung; Amtsarzt; Amtsärztliche Untersuchung; Aufklärungspflichten;

    Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass Frau Dr. H. über die fachliche Qualifikation für die Erstellung eines psychologisch-psychotherapeutischen oder psychiatrischen Gutachtens verfügt (vgl. zur fachliche Qualifikation: VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2015 - 7 K 2513/15 -, juris).
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