Rechtsprechung
VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17.KS |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG
Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte Ermessensbetätigung ist in den Fällen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht einzelfallunabhängig im Sinne einer stattgebenden Entscheidung vorgezeichnet. Zumindest ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ein Fall des ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17.KS
- VGH Hessen - 3 A 1787/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17
Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis
Auszug aus VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17
Den Beschluss vom 29.09.2017 (Az.: 4 L 1315/17.KS), mit dem das erkennende Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, änderte der Hess. VGH - nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren einen mit dem Fliesenlegermeister X., A-Straße, A-Stadt geschlossenen Ausbildungsvertrag nachgewiesen hatte - mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17) dahin ab, dass die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" nicht abzuschieben und ihm eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit der er die Berufsausbildung beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt aufnehmen könne.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum Eilverfahren 4 L 1315/17.KS - 3 B 2137/17 geführten Akte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Das Gericht ist nach wie vor zu einer Entscheidung in der Hauptsache berufen, weil der Hess. VGH mit seinem Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17) die Entscheidung in der Hauptsache nur für die Dauer "bis zur Entscheidung in der Hauptsache", mithin nur vorläufig vorweggenommen hat.
Ihm war zwar seitens der Beklagten in Befolgung der ihr mit Beschluss des Hess. VGH vom 15.02.2018 - 3 B 2137/17 auferlegten Verpflichtung eine solche Duldung zur Absolvierung der von ihm inzwischen auch begonnenen Ausbildung erteilt worden.
Der Auffassung des 3. Senates des Hess. VGH (Beschluss vom 15.02.2018 - 3 B 2137/17), dass dieses behördliche Ermessen in den Fällen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dergestalt intendiert - also vom Gesetz vorgezeichnet - sei, dass eine Beschäftigungserlaubnis immer dann zu erteilen ist, wenn die sonstigen positiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlich normierter Ausschlussgrund vorliegt, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
- BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus; …
Auszug aus VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17
So ist die Befristung des Einreiseverbotes auf 12 Monate einer Auslegung dahin zugänglich, dass damit auch eine Einzelfallentscheidung darüber getroffen ist, dass dem Kläger für diese Dauer die Einreise in das Bundesgebiet verboten ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, Juris). - VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16
Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
Auszug aus VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, wobei die Ausbildung auch als aufgenommen gilt, wenn der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht aufgenommen aber bereits einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16, Juris; VGH Mannheim, Beschluss v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16, Juris). - OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16
Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten …
Auszug aus VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, wobei die Ausbildung auch als aufgenommen gilt, wenn der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht aufgenommen aber bereits einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16, Juris; VGH Mannheim, Beschluss v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16, Juris).
- VG Koblenz, 06.09.2018 - 3 L 922/18 § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG schafft keinen eigenen Erlaubnistatbestand für die Aufnahme und Absolvierung einer Berufsausbildung (vgl. VG Kassel, Urteil vom 27.06.2018 - 4 K 1316/17.KS -, juris).