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   VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01   

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VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01 (https://dejure.org/2003,19337)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10.07.2003 - 3 A 253/01 (https://dejure.org/2003,19337)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 3 A 253/01 (https://dejure.org/2003,19337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versammlungsfreiheit - fehlende Grundrechtsfähigkeit einer Landtagsfraktion

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 8 GG; Art 19 Abs 3 GG; § 42 Abs 2 VwGO
    Fraktion; Grundrecht; Grundrechtsfähigkeit; Grundrechtsträger; Grundrechtsträgerschaft; juristische Person; juristische Person des öffentlichen Rechts; Klagebefugnis; Landtagsfraktion; Versammlungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundrechtsfähigkeit von (Landtags-) Fraktionen

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundrechtsfähigkeit von (Landtags-) Fraktionen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Der weitere beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde von der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. März 2001 abgelehnt (1 BvQ 16/01).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Verfahren 1 BvQ 16/01 (NVwZ-RR 2001, 442; DVBl. 2001, 901) hierzu ausgeführt:.

    Diese vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Eilverfahren 1 BvQ 16/01 offengelassene Frage ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der niedersächsischen Regelungen zur Stellung der Fraktionen und ihren Aufgaben und Rechten zu verneinen.

    Deshalb hat auch das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seines den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses vom 26. März 2001 (1 BvQ 16/01) angeführt, dass die Ausführungen über die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz in dem die Allgemeinverfügung betreffenden Verfahren.

    Von der Möglichkeit einer Beschränkung oder Verlegung dieser Versammlungen war weder in dem Schreiben vom 22. März 2001 noch im Widerspruchsschreiben vom 24. März 2001 und auch nicht in den Eilverfahren vor der 7. Kammer des erkennenden Gerichts (7 B 21/01) und vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 16/01) die Rede, obwohl der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin der Inhalt der Allgemeinverfügung bekannt war.

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Entscheidend ist vielmehr, ob genügend Indizien für die Annahme vorliegen, dass es - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411) - zu einem "polizeilichen Notstand" kommt, der es rechtfertigt, einschränkend auf die Modalitäten der Versammlungsdurchführung einzuwirken, um den polizeilichen Schutzauftrag umfassend und wirksam erfüllen zu können.

    Diese Indizien sind von der 7. Kammer des erkennenden Gerichts in dem Verfahren 7 B 11/01 mit Beschluss vom 22. März 2001 (bestätigt vom Nds. OVG mit Beschl. v. 23.3.2001 - 11 MA 1128/01 -, siehe hierzu auch den Beschl. des BVerfG v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, a.a.O.) im einzelnen geprüft und als zutreffend angesehen worden.

    1 BvQ 15/01 gleichermaßen für die von der Fraktion geplanten öffentlichen Versammlungen gelten würden, und ferner ausgeführt, dass die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen als Versammlungen den gleichen Einschränkungen wie andere in der Nähe der Strecke des Castortransportes geplante Versammlungen unterlägen.

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Grundrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe u. a. Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 205 f.) in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonderes gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben.

    Dies ist dann der Fall, wenn die Bildung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung privater natürlicher Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihr stehenden Menschen ihre Einbeziehung in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, a.a.O., S. 205 f).

    Allein der Umstand, dass eine juristische des öffentlichen Rechts Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie allerdings nicht zum "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Bürger etwaige Verletzungen seine Grundrechte selbst geltend macht (BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, a.a.O., S. 206 f, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Anders als die politischen Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und die durch Einführung der von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung für eine Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen, gehören die Fraktionen zum staatsorganschaftlichen Bereich und formen den staatlichen Willen selbst mit (BVerfG, Urt. v. 19.7.1966, BVerfGE 20, 56, 98 f. und 104 f.; Korte/Rebe, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 2. Aufl. 1986, S. 219 f.).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass sie anders als die politischen Parteien zum staatsorganschaftlichen Bereich gehören (BVerfG, Urt. v. 19.7.1966, a.a.O., S. 104 f).

  • BVerwG, 29.08.2001 - 7 B 21.01

    Voraussetzungen für eine fristwahrende Anmeldung von

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Von der Möglichkeit einer Beschränkung oder Verlegung dieser Versammlungen war weder in dem Schreiben vom 22. März 2001 noch im Widerspruchsschreiben vom 24. März 2001 und auch nicht in den Eilverfahren vor der 7. Kammer des erkennenden Gerichts (7 B 21/01) und vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 16/01) die Rede, obwohl der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin der Inhalt der Allgemeinverfügung bekannt war.
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Rechtsbeziehungen bestehen für sie daher grundsätzlich nur innerhalb des Parlaments (BVerfG, Beschl. v. 14.12.1976, BVerfGE 43, 142, 147).
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 222/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Hervorzuheben ist, dass es eine wesentliche Strategie eines Teils der Castorgegner im März 2001 war, die Eisenbahntransportstrecke durch "Schienenbesetzungen" über einen möglichst langen Zeitraum und durch eine möglichst große Zahl von Teilnehmern an dieser "Aktionsform" rechtswidrig (wegen des Verstoßes gegen § 62 der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung - EBO - vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.3.1998 - 1 BvR 2165/96 u. 2168/96 - u. Beschl. v. selben Tage - 1 BvR 222/97) zu blockieren.
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01
    Hervorzuheben ist, dass es eine wesentliche Strategie eines Teils der Castorgegner im März 2001 war, die Eisenbahntransportstrecke durch "Schienenbesetzungen" über einen möglichst langen Zeitraum und durch eine möglichst große Zahl von Teilnehmern an dieser "Aktionsform" rechtswidrig (wegen des Verstoßes gegen § 62 der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung - EBO - vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.3.1998 - 1 BvR 2165/96 u. 2168/96 - u. Beschl. v. selben Tage - 1 BvR 222/97) zu blockieren.
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