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   VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176   

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https://dejure.org/2022,16403
VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176 (https://dejure.org/2022,16403)
VG München, Entscheidung vom 08.06.2022 - M 18 K 18.6176 (https://dejure.org/2022,16403)
VG München, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - M 18 K 18.6176 (https://dejure.org/2022,16403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 86a; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89d
    Kostenerstattung, Jugendhilfeleistungen nach Einreise, Örtliche Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Geschützter Einrichtungsort

  • rewis.io

    Kostenerstattung, Jugendhilfeleistungen nach Einreise, Örtliche Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Geschützter Einrichtungsort

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei

    Auszug aus VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176
    In Hinblick auf den in § 86a Abs. 2 SGB VIII genannten Aufenthaltszweck der Betreuung ist entscheidend, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris, Rn. 20).

    Da es im Rahmen des § 86a Abs. 2 SGB VIII nur darauf ankommt, ob die konkrete Unterbringung den Begriff einer geschützten Einrichtung als solchen erfüllt, ist es des Weiteren unerheblich, ob der Hilfeempfänger, nachdem er mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zur eigentlichen Zielgruppe der Einrichtung gehörte, die entsprechenden wohl fakultativen Betreuungsangebote auch wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176
    Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist dabei nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2009 - 5 C 2/08 - juris, Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2002 - 12 A 4007/00

    Unterbringung eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in ein

    Auszug aus VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176
    Aus der Formulierung "nicht zu gewähren war" ist zu schließen, dass die Erstattungspflicht nicht schon dann wegfällt, wenn mehr als drei Monate lang keine Jugendhilfeleistungen gewährt wurden, sondern dass für die Annahme einer Unterbrechung im obigen Sinne im relevanten Zeitraum tatsächlich kein Anspruch auf Jugendhilfe bestanden haben muss, sprich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 10; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 3.12.2020, § 89d Rn. 18; OVG NW, U.v. 17.4.2002 - 12 A 4007/00 - juris Rn. 34).
  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.4104

    Kostenerstattung (Abweisung), Örtliche Zuständigkeit, Einrichtungskette,

    Denn die Tatbestandvoraussetzungen des § 86a Abs. 2 SGB VIII sind grundsätzlich weit auszulegen und es ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger die vom Jugendhilfeträger zur Verfügung gestellten Angebote letztlich annimmt (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris Rn. 20, 22; VG München, U.v. 8.6.2022 - M 18 K 18.6176 - juris Rn. 53 f.; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 20).
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