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   VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028   

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https://dejure.org/2015,2824
VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028 (https://dejure.org/2015,2824)
VG München, Entscheidung vom 10.02.2015 - M 16 K 14.3028 (https://dejure.org/2015,2824)
VG München, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - M 16 K 14.3028 (https://dejure.org/2015,2824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Privatkrankenanstalt; Widerruf der Konzession

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

  • rewis.io

    Erfolglose Klage gegen den Widerruf einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 13).

    Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG "eingearbeitet" (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 08.11.2001 - 22 B 01.1790
    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U.v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i.S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41).

    Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört auch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die aus europarechtlicher Sicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können; legitim ist namentlich das Ziel, zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beizutragen, was den Mitgliedstaaten erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 4 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 10.3.2009 - Hartlauer, C-169/07 - juris).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U.v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B.v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris).
  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U.v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B.v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris).
  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 53.96

    Gewerberecht - Taxiunternehmer, Beurteilungszeitpunkt bei Widerruf einer

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z.B. B.v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B.v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris).
  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 C 36.83

    Dialysestation - Praxisgemeinschaft - Ambulant - Erlaubnispflicht -

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U.v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i.S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41).
  • BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 212.93

    Gewerberecht: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei sog. Strohmannverhältnis,

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z.B. B.v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B.v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris).
  • VG Hannover, 13.08.1997 - 7 A 5284/96

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Auch die Verletzung von Mitwirkungs- und Vorlagepflichten kann zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen (vgl. VG Hannover, U.v. 12.8.1997 - 7 A 5284/96 - GewArch 1998, 29, im Fall einer Privatkrankenanstalt i.S.v. § 30 GewO; Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 42).
  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028
    Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 128.64

    Anspruch auf die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer

  • VG München, 06.07.2010 - M 16 K 10.1446

    Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am

  • VG München, 29.01.2002 - M 16 K 00.4161
  • VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.4508

    Privatkrankenanstalt; Widerruf der Konzession; Betriebsuntersagung

    Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 16 K 14.3028).

    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage und beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 16 S 14.4509) sowie der Klage (M 16 K 14.3028) gegen den Widerrufsbescheid (M 16 S 14.4517).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.3028, M 16 S 14.4509 und M 16 S 14.4517, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Die Kammer hat mit Urteil vom selben Tag die Klage der Klägerin gegen den - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO gestützten - Widerruf der ihr zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Konzession abgewiesen (M 16 K 14.3028).

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