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   VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033   

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VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033 (https://dejure.org/2016,73677)
VG München, Entscheidung vom 19.05.2016 - M 24 K 16.30033 (https://dejure.org/2016,73677)
VG München, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033 (https://dejure.org/2016,73677)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2015 - A 11 S 490/15

    Anspruch auf Auskunft, wann mit einer Entscheidung des Asylantrags zu rechnen ist

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 22).

    Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wie gleichermaßen auch aus dem Anspruchscharakter der Norm folgend, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt (vgl. VGHBW, U.v.1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 29; Seeger in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2016, AsylG § 77 Rn. 1, 3; Bergmann in Bergmann / Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 77 AsylG, Rn. 6), ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.

    Einer solchen Einordnung der Auskunftserteilung als unselbständiger Verfahrenshandlung steht bereits entgegen, dass ihr ein selbständiger subjektiver Auskunftsanspruch zugrunde liegt und zudem der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der beabsichtigten Sachentscheidung im Asylverfahren dient (VGHBW, U.v.1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 16ff.).

    Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 24).

    Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu geben, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F. ersichtlich nicht gerecht werden würde (VGHBW, U.v.1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16

    Inhalt der Auskunftpflicht des BAMF

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 22).

    Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 24).

    Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

  • VG Osnabrück, 14.10.2015 - 5 A 390/15

    Angemessene Frist; Arbeitsüberlastung; Asylerstantrag; Durchentscheiden;

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Der Fristlauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage eine Auskunft (Sachleistung, keine Geldleistung) ist und insoweit eine vergleichbare Situation wie bei einer Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO vorliegt (vgl. insoweit überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42), so dass eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten ist mit der Folge, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung möglich ist.
  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten -

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 - 9 C 7 /95 - BVerwGE 99, 38 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 91.12

    Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Verhandlung

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 - 8 B 91/12 - juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84

    Streitigkeiten - Anfragen - Informationsübermittlung - Asylverfahren -

    Auszug aus VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033
    Das Verwaltungsgericht ... ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig, der alle Streitigkeiten betrifft, die sich aus der Anwendung des Asylgesetzes ergeben und mithin auch Leistungseinschließlich der Unterlassungsklagen und Feststellungsklagen einschließt (BVerwG, B.v. 27.6.1984 - 9 A 1/84 - juris Ls. 2, Rn. 4 - DVBl. 1984, 1015).
  • VG München, 09.01.2017 - M 24 M 16.31571

    Kostenfestsetzung im Asylverfahren

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 zum Verfahren M 24 K 16.30033 wird geändert.

    Der Gegenstandswert des Verfahren M 24 K 16.30033 wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

    Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) ein Klageverfahren, gerichtet auf Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden wird, dahingehend entschieden, dass die Beklagte zu dieser Mitteilung binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet wurde und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

    Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016, eingegangen am 1. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München, beantragte die Klagepartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Urteils vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) vorzunehmen.

    Im Ausgangsverfahren (M 24 K 16.30033) war der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf ihn als Einzelrichter zuständig; nachdem nunmehr die Entscheidung dieses Rechtsstreits (Erinnerungsverfahren) nach vorheriger Anhörung auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfrage der zutreffenden Gegenstandswertfestsetzung (rück)übertragen wurde, ist die Kammer zur Entscheidung über das Kostenerinnerungsverfahrens zuständig.

  • VG Hannover, 08.11.2018 - 4 A 7124/17

    Auskunftsanspruch; Auskunftsklage; Leistungsklage; Rechtschutzbedürfnis;

    Das Gericht deutet den von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrag in Anwendung des § 88 VwGO in einen allgemeinen Leistungsantrag um, da die begehrte Auskunft keine Regelungswirkung hat (so auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015 - 11 S 490/15 - juris, Rn. 22; VG München, Urt. v. 19.05.2016 - M 24 K 16.30033 - juris, Rn. 17-18; VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015 - 11 K 15.31078 - juris, Rn. 20) und damit der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes im Wege der Verpflichtungsklage vorliegend nicht in Betracht kommt.

    Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen, wonach eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht möglich ist, da diese Vorschrift auf den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar ist (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 16-27; im Ergebnis bestätigt durch das BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 19.16 - juris; VG München, Urt. v. 19.05.2016, a.a.O., juris, Rn. 17-18; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.04.2017 - 16 K 11806/16 - juris, Rn. 6).

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