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   VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052   

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https://dejure.org/2021,56284
VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052 (https://dejure.org/2021,56284)
VG München, Entscheidung vom 21.04.2021 - M 16 K 19.4052 (https://dejure.org/2021,56284)
VG München, Entscheidung vom 21. April 2021 - M 16 K 19.4052 (https://dejure.org/2021,56284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GewO § 34d
    Widerruf der Erlaubnis, Versicherungsmakler, Unzuverlässigkeit, Ungeordnete Vermögensverhältnisse, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 17.08.1993 - 1 B 112.93

    Widerruf - Maklererlaubnis - Verwaltungsakt - Unzuverläßigkeit

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt, vielmehr ist es erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1993 - 1 B 112.93 - juris Rn. 6).

    Somit indiziert die Unzuverlässigkeit eines Versicherungsmaklers die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, so dass aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1993 - 1 B 112.93 - juris Rn. 6 zur Maklererlaubnis nach § 34c GewO).

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 C 16.1107

    Widerruf einer Maklererlaubnis wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 22 C 16.1107 - juris Rn. 8).

    Die Erlaubnis nach § 34d GewO betrifft ein Vertrauensgewerbe, bei dem hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers zu stellen sind, um nicht das öffentliche Interesse zu gefährden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 22 C 16.1107 - juris Rn. 13 zur Maklererlaubnis nach § 34c GewO).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm "mildernde Umstände" zur Seite stehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 16.02.1998 - 1 B 26.98

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760

    Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm "mildernde Umstände" zur Seite stehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 22 C 13.1163

    Versagung einer Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft

    Auszug aus VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
    Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris Rn. 10).
  • VG Bayreuth, 21.08.2023 - B 10 K 21.409

    Widerruf der Erlaubnis als Versicherungsvertreter, Berufshaftpflichtversicherung

    Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112.93 - juris Rn. 6; VG München U. v. 21.4.2021 - M 16 K 19.4052 - BeckRS 2021, 44459).
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