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   VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346   

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VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346 (https://dejure.org/2020,81206)
VG München, Entscheidung vom 22.09.2020 - M 16 K 18.6346 (https://dejure.org/2020,81206)
VG München, Entscheidung vom 22. September 2020 - M 16 K 18.6346 (https://dejure.org/2020,81206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 1 S. 2; GewO § 35 Abs. 7a
    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende bzw. - hier - eine Person i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Ist ein Gewerbetreibender bzw. eine Person i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO in Bezug auf andere gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Gewerbeuntersagung nicht nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch gegen Vertretungsberechtigte - wie hier den Kläger - oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wenn gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 19 ff.).

    Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 32).

    Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung so wahrscheinlich sei, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2232/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Vertretungsberechtigter; Betriebsleiter;

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    1, 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihr verwalteten Mitteln entrichtet werden, § 34 Abs. 1 Abgabenordnung - AO (vgl. zum Ganzen OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 4 A 2232/15 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Etwas Anderes ergibt sich nur dann, wenn besondere Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.1990 - 7 CB 31.89 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419

    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Bereits diese Eintragungen belegen hinreichend, dass der Kläger vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen kann und zeigen darüber hinaus, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit ist und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 13 A 98/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung betreffend die Untersagung der

    Auszug aus VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346
    Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BayVGH, B.v. 22.7.2019 - 14 ZB 18.33117 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; OVG NRW, B.v. 11.8.2016 - 13 A 98/16 - juris 16 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789

    Kein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 4 A 1558/19
  • VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VGH Bayern, 22.07.2019 - 14 ZB 18.33117

    Darlegung der Versagung rechtlichen Gehörs

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