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   VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111   

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VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111 (https://dejure.org/2020,10025)
VG München, Entscheidung vom 25.03.2020 - M 11 S 19.33111 (https://dejure.org/2020,10025)
VG München, Entscheidung vom 25. März 2020 - M 11 S 19.33111 (https://dejure.org/2020,10025)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
    Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist keine Katalogtat iSd § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Freiburg, 08.08.2019 - A 14 K 2915/19

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG 2004 bei

    Auszug aus VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111
    a) Dabei kann offenbleiben, ob Voraussetzung ist, dass die geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr mindestens durch eine der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen erreicht wird (so etwa VG Freiburg i. Breisgau, B.v. 8.8.2019 - A 14 K 2915/19 - juris Rn. 2; Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 86; wohl auch Koch in BeckOK Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 56).

    Möglicherweise gebietet aber eine völker- und europarechtskonforme Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe durch eine Einzelstrafe erreicht werden muss (hierzu ausf. VG Freiburg i. Breisgau, B.v. 8.8.2019 - A 14 K 2915/19 - juris Rn. 3 ff.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111
    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch, wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 02.05.2019 - 34 K 74.19
    Auszug aus VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111
    Es darf nämlich einerseits nicht übersehen werden, dass § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der auf Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58 - Qualifikationsrichtlinie) und Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) basiert, unions- und völkerrechtskonform restriktiv auszulegen ist (vgl. VG Berlin, U.v. 2.5.2019 - 34 K 74.19 A - juris Rn. 39 m.w.N.; Thym, NVwZ 2016, 409/415).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entschieden, dass ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht komme, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe sei (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 17/12 - BVerwGE 146, 31 = juris Rn. 12 ff.).
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