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   VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796   

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VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796 (https://dejure.org/2017,51235)
VG München, Entscheidung vom 25.10.2017 - M 18 K 16.4796 (https://dejure.org/2017,51235)
VG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - M 18 K 16.4796 (https://dejure.org/2017,51235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayAGTierNebG Art. 3 Abs. 2 S. 2; TierNebG § 3 Abs. 1; GWB § 105, § 186 Abs. 2; AEUV Art. 107 Abs. 1
    Erstattungsanspruch für Tierkörperbeseitigung des beseitigungspflichtigen Privatunternehmers gegenüber der Tierseuchenkasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch für Tierkörperbeseitigung des beseitigungspflichtigen Privatunternehmers gegenüber der Tierseuchenkasse

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 25 B 95.3633
    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Statthafte Klageart sei eine allgemeine Leistungsklage, da der Erstattungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 AGTierNebG nicht durch Verwaltungsakte festgesetzt werde (BayVGH, U. v. 31.03.1999, Az.: 25 B 95.3633 - juris Rn. 16).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der beauftragte Unternehmer grundsätzlich frei sein muss, sein eigenes Organisations- und Betriebskonzept selbst zu wählen (BayVGH, U.v. 31.03.1999, Az.: 25 B 95.3633 - juris Rn. 20).

    Das Gebot sparsamer und rationeller Betriebsführung lässt sich somit nur dahingehend interpretieren, dass der Beseitigungspflichtige sich sowohl eines rationell arbeitenden Unternehmers bedienen als auch bei ausgestellten Unternehmervertrags darauf achten muss, dass keine unangemessenen Ansprüche begründet werden, mit denen letztendlich die Tierseuchenkasse und der Staat belastet werden (BayVGH, U.v. 31.03.1999 a.a.O. - juris Rn. 20).

    Diese Möglichkeit soll den beseitigungspflichtigen Körperschaften nicht erschwert werden (BayVGH, U.v. 31.03.1999 a.a.O. - juris Rn. 20).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    2.3 Bezüglich des von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Punktes der nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieben der Landkreise und privatrechtlichen Unternehmen ist festzustellen, dass angesichts des Ergebnisses des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (T 309/12) tatsächlich die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung bestehen kann.

    Dies ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (Az: T-309/12, Rn. 108, 123) zur Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ausdrücklich festgestellt.

    Diese Kriterien (EuGH-Urteil Az.: C-280/00, Rn. 88ff) liegen bei der Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Deutschland jedoch nicht vor (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014, T-309/12, Rn. 132), da durch die vorgenannte Rechtsprechung bereits das Vorliegen des ersten Altmarktranskriteriums unabhängig von den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Es sei keine Beihilfe im europarechtlichen Sinne anzunehmen, da die Kriterien der sog. Altmarktransentscheidung des EUGH (EuG, U.v. 24.7.2003, Az:C 280/00) vorlägen.

    Diese Kriterien (EuGH-Urteil Az.: C-280/00, Rn. 88ff) liegen bei der Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Deutschland jedoch nicht vor (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014, T-309/12, Rn. 132), da durch die vorgenannte Rechtsprechung bereits das Vorliegen des ersten Altmarktranskriteriums unabhängig von den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen ausgeschlossen ist.

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2000 - Verg 4/99

    Nachprüfung eines ohne Vergabeverfahren zustande gekommenen Vertrages

    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Dies ergibt sich daraus, dass selbst bei Vorliegen einer Vergaberechtswidrigkeit im Sinne des GWB den Gerichten im Nachprüfverfahren eine Kompetenz zur Vertragsaufhebung nicht zugestanden wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2000 - Verg 4/99 -, juris Rn. 40).

    Der Vertrag ist mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich als wirksam geschlossen anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2000 - Verg 4/99 -, juris Rn. 41) und kann daher nicht von der Beklagten, die nicht einmal Vertragspartei geworden ist, bezüglich anderer Rechtswirkungen in Anspruch genommen werden (anders bei Nachprüfverfahren durch Beteiligte über vorvertragliche, zivilrechtliche Grundlagen, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. August 2013 - 16 W 439/13 -, juris Orientierungssatz 1).

  • OLG Dresden, 13.08.2013 - 16 W 439/13

    Vergabe der Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Internetseite der

    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Der Vertrag ist mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich als wirksam geschlossen anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2000 - Verg 4/99 -, juris Rn. 41) und kann daher nicht von der Beklagten, die nicht einmal Vertragspartei geworden ist, bezüglich anderer Rechtswirkungen in Anspruch genommen werden (anders bei Nachprüfverfahren durch Beteiligte über vorvertragliche, zivilrechtliche Grundlagen, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. August 2013 - 16 W 439/13 -, juris Orientierungssatz 1).
  • EuGH, 21.02.1990 - 280/88
    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Weiter muss diese Maßnahme zu einer drohenden Wettbewerbsverfälschung führen (Urteil des Europäischen Gerichts vom 24. Juli 2003, Az.: C-280/88 Rn. 75).
  • VGH Bayern, 06.11.2014 - 22 B 14.175

    Öffentlicher Auftrag, Vergleichsobjekt, Marktpreis, Verkehrsüblicher Preis

    Auszug aus VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
    Weiterhin ist die Möglichkeit, einen verkehrsüblichen Marktpreis feststellen zu können, Voraussetzung für das Vorliegen eines Marktpreises im Sinne des § 4 Abs. 1 VOPR Nr. 30/53 (BayVGH, U.v. 06.11.2014, 22 B 14.175 - juris Rn. 57).
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