Rechtsprechung
VG Münster, 20.12.2019 - 11 L 843/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden
- nrw.de (Pressemitteilung)
Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rinder in Anbindehaltung
- lto.de (Kurzinformation)
Angst vor dem Wolf: Rinder müssen Auslauf bekommen
- datev.de (Kurzinformation)
Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Ganzjährige Anbindehaltung ist tierschutzwidrig
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 29.07.2019 - 11 ME 218/19
Anbindehaltung; Mastrinder; Tierschutzleitlinien
Auszug aus VG Münster, 20.12.2019 - 11 L 843/19
Die vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Mai 2007 veröffentlichte "Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung" sowie die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember 2018 veröffentlichte "Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung", denen hier als sog. antizipierte Sachverständigengutachten Beachtung im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen zukommt, vgl. dazu, dass und unter welchen Voraussetzungen diesen Tierschutzleitlinien im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen Beachtung als sog. antizipierte Sachverständigengutachten zukommen kann, etwa Hirt/Maisack/Moritz, § 2 TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 34; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 11 ME 218/19 -, juris, Rn. 6 f., führen aus diesem Grund aus, dass vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden sollten.
- VG Münster, 03.02.2022 - 4 K 2151/19
Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden
Der Kläger hat bereits am 27. August 2019 die vorliegende Klage erhoben und im Verfahren 11 L 843/19 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.Er komme seit Rechtskraft des Beschlusses im Verfahren 11 L 843/19 der Nr. 1 des Tenors der Ordnungsverfügung vom 6.8.2019 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach.
Insoweit hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 20.12.2020 in dem vom Kläger betriebenen Verfahren 11 L 843/19, juris, Rdn. 15 bis 27, ausgeführt:.
187/16, S. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 -, juris, Rdn. 14, und die ganzjährige Anbindehaltung des Klägers aus den Gründen des Beschlusses vom 20.12.2019 - 11 L 843/19 -, a. a. O., jedenfalls gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt.
Die Leitlinien enthalten aus den Gründen des Beschlusses vom 20.12.2019 - 11 L 843/19 -, a. a. O., sachverständige Aussagen und können dementsprechend auch in Nordrhein-Westfalen als sog. antizipierte Sachverständigengutachten zur Auslegung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 2 TierSchG herangezogen werden.
hinausgehend oder für mehr als zwei Stunden pro Tag anzuordnen, bedarf im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Verfahren 11 L 843/19 keiner näheren Erörterung.
Soweit der Kläger auch im vorliegenden Verfahren auf Ansteckungsgefahren und andere Gefahren für die Rinder beim täglichen Auslauf verweist, greift dies aus den Gründen des Beschlusses vom 20.12.2019 - 11 L 843/19 und der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht durch.
Das erkennende Gericht hat im Beschluss vom 20.12.2019 - 11 L 843/19 - hinsichtlich sämtlicher Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung ausgeführt:.