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   VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17.MZ   

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VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17.MZ (https://dejure.org/2018,10432)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.02.2018 - 4 L 1411/17.MZ (https://dejure.org/2018,10432)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 4 L 1411/17.MZ (https://dejure.org/2018,10432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 S 1 Nr 1 RuStAG, § 35 Abs 1 RuStAG, § 35 Abs 3 RuStAG
    Rücknahme einer Einbürgerung; einstweiliger Rechtsschutz; tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5, StAG § 35 Abs. 1, StAG § 11 S. 1 Nr. 1
    Einbürgerung, Rücknahme, deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit, freiheitliche demokratische Grundordnung, Täuschung, unvollständige Angaben, Hamas, Islamische Gemeinschaft in Deutschland, Palästinenser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 5 A 2126/16

    Einbürgerung

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. - IGD - handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 - 6 A 10/02 -, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 - OVG 5 N 24.11 -, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 - 2 A 100.04 -, juris Rn. 17 ff.).

    Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.).

    Da aber bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers ohnehin zumindest sicher davon ausgegangen wurde, dass Herr S. IGD-Funktionär gewesen ist und die IGD auf der von der erweiterten Loyalitätserklärung in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist (siehe zur IGD auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 - 2 A 100.04 -, juris Rn. 17 ff.), ist eine dahingehende Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die erforderliche Kausalität zur Einbürgerung derzeit zumindest nicht offensichtlich.

    Insoweit dürfte der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar bereits dann erfüllt sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestünden, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder er einer solchen ein öffentliches Forum bietet, ohne dass es dann noch darauf ankäme, ob dem Antragsteller selbst aufgrund eigener Äußerungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22).

    Etwas Anderes kann aber unter Umständen gelten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Wirkens einer Organisation - oder wohl auch im Rahmen einer Konferenz - diese nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden, die voneinander klar unterschieden werden können, und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 20; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ausländer den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Ausländer kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 69).

    Dabei muss insbesondere auch die Loyalitätserklärung jedenfalls hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden, wobei wahrheitswidrige Erklärungen eines Einbürgerungsbewerbers zu den Ausschlussgründen des § 11 StAG - gleichsam als Anknüpfungspunkt für eine Täuschung im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG - die Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2016 - 1 B 78/16 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 71 ff.).

    Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 33).

    Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17).

    Im Hinblick auf diese Tatsachen erscheint demnach eine Täuschungshandlung bzw. ein vorsätzliches Verschweigen von wesentlichen Angaben bzw. eine Kausalität im Sinne eines Erwirkens der Einbürgerung (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 24.2.2011 - 1 A 327/10 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 77) zweifelhaft.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17).

    Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.).

    Insoweit dürfte der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar bereits dann erfüllt sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestünden, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder er einer solchen ein öffentliches Forum bietet, ohne dass es dann noch darauf ankäme, ob dem Antragsteller selbst aufgrund eigener Äußerungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22).

    Etwas Anderes kann aber unter Umständen gelten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Wirkens einer Organisation - oder wohl auch im Rahmen einer Konferenz - diese nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden, die voneinander klar unterschieden werden können, und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 20; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 33).

    Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 - 19 A 2330/11 -, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17).

    Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können zwar auch dann vorliegen, wenn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, da im Rahmen des § 11 StAG gerade keine Gewissheit erforderlich ist und die Unschuldsvermutung nicht vor Rechtsfolgen schützt, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 45).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen und für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 - 7 B 10849/10.OVG -, ESOVG; VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 - 13 S 2794/06 -, juris Rn. 27).

    Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt - vermittelt über das Wahlrecht - legitimiert." (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.).

    Zu den speziellen Eigenheiten der Staatsangehörigkeit gehören die Vielfalt, personelle Reichweite und teilweise existenzielle Bedeutung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, 2 BvR 669/04, Votum der Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhard, Rn. 90, NVwZ 2006, 807)." (OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 - 7 B 10849/10.OVG -, ESOVG).

    Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass demjenigen, der nachweislich selbst durch Täuschung seine Einbürgerung herbeiführte, kein schützenswertes Vertrauen zusteht, so dass bei einer zeitnahen Rücknahme das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 51 und 76; auch VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 - 13 S 2794/06 -, juris Rn. 27).

  • VG Hamburg, 22.02.2016 - 19 E 6426/15

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützung von verfassungsfeindlichen und

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Dies dürfte aber voraussetzen, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17.6.2010 - 5 K 1466/09 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 26).

    Die Rücknahme kann deshalb nicht auf Verfolgungs- oder Unterstützungsaktivitäten des Antragstellers im Sinne des § 11 StAG nach seiner Einbürgerung gestützt werden, da diese auch auf einer späteren Radikalisierung beruhen könnten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 14).

    Zwar kann unter bestimmten Umständen aus einem späteren Verhalten des Betroffenen geschlossen werden, dass Ausschlussgründe im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben, etwa, wenn sich bei Betrachtung von Aktivitäten vor und nach der Einbürgerung eine gewisse Konstanz zeigt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2005 - 7 A 10953/04

    Keine Einbürgerung von Milli Görüs-Funktionär

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.).

    Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich dabei schon aus dem Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von gegen die genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen hinweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18).

    Insoweit dürfte der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar bereits dann erfüllt sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestünden, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder er einer solchen ein öffentliches Forum bietet, ohne dass es dann noch darauf ankäme, ob dem Antragsteller selbst aufgrund eigener Äußerungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04 -, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 29.11.2005 - 2 A 100.04
    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. - IGD - handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 - 6 A 10/02 -, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 - OVG 5 N 24.11 -, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 - 2 A 100.04 -, juris Rn. 17 ff.).

    Da aber bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers ohnehin zumindest sicher davon ausgegangen wurde, dass Herr S. IGD-Funktionär gewesen ist und die IGD auf der von der erweiterten Loyalitätserklärung in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist (siehe zur IGD auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 - 2 A 100.04 -, juris Rn. 17 ff.), ist eine dahingehende Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die erforderliche Kausalität zur Einbürgerung derzeit zumindest nicht offensichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 13 S 2794/06

    Zu den Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen und für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 - 7 B 10849/10.OVG -, ESOVG; VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 - 13 S 2794/06 -, juris Rn. 27).

    Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass demjenigen, der nachweislich selbst durch Täuschung seine Einbürgerung herbeiführte, kein schützenswertes Vertrauen zusteht, so dass bei einer zeitnahen Rücknahme das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 51 und 76; auch VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 - 13 S 2794/06 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17
    Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. - IGD - handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 - 6 A 10/02 -, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 - OVG 5 N 24.11 -, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 - 2 A 100.04 -, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Saarland, 24.02.2011 - 1 A 327/10

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung - § 35 RuStAG, intendiertes oder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 5 N 24.11

    Einbürgerung; Ausschluss der -; Sicherheitsbedenken; tatsächliche Anhaltspunkte

  • VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09

    Umschreibung der "Anhaltspunkte" im Sinne von RuStAG § 11 S 1 Nr 1, Fassung 2009;

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • OVG Hamburg, 28.08.2001 - 3 Bs 102/01

    Rechtswidrig erfolgte Einbürgerung; Rücknahme der Einbürgerung als rechtswidriger

  • VG Saarlouis, 29.09.2016 - 2 L 1039/16

    Einbürgerung - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Einbürgerung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 13 S 2019/93

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Einbürgerung

  • VGH Bayern, 19.06.2002 - 5 CS 02.1101
  • VG Mainz, 10.05.2019 - 4 K 756/18

    Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher

    Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (Aktenzeichen 4 L 1411/17.MZ) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren 4 L 1411/17.MZ, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2019 Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die in der Rücknahmeentscheidung selbst in Bezug genommenen Anknüpfungstatsachen, die zeitlich vor der Einbürgerung des Beigeladenen am 12. Dezember 2012 lagen - namentlich die vorgetragene Einbindung in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS und die Tätigkeit im Vorstand der MHG bleibt die Kammer bei der bereits im Beschluss vom 9. Februar 2018 vertretenen Auffassung, wonach diese Tatsachen der Beklagten als Einbürgerungsbehörde bereits vor der Einbürgerung bekannt waren, so dass insofern eine Täuschungshandlung, vorsätzlich unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben bzw. eine Kausalität im Sinne eines Erwirkens der Einbürgerung ausscheiden (VG Mainz, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 4 L 1411/17.MZ, juris Rn. 21 ff.).

    Hinsichtlich des Studentenkomitees von "PalMed Deutschland e.V." ist die Kammer der Auffassung, dass allein die Gründung des Palästinensischen Ärzteforums in Europa - "PalMed Europe" - am Rande einer von der PRC veranstalteten Konferenz im Jahr 2007 nicht ausreicht, um einen Bezug zur HAMAS herzustellen (vgl. hierzu bereits VG Mainz, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 4 L 1411/17.MZ -, juris Rn. 28).

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