Rechtsprechung
VG Meiningen, 05.12.2019 - 6 D 60017/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 60 Abs 2 S 1 BBG 2009, § 61 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 62 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 77 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 96 Abs 1 BBG 2009
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei lang andauerndem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme bei Arbeitszeitbetrug, Manipulation im elektronischen Zeiterfassungssystem und unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst über einen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09
Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für …
Auszug aus VG Meiningen, 05.12.2019 - 6 D 60017/17
Der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst ist auch dann erfüllt, wenn der Beamte nur während eines Teils der für ihn geltenden täglichen Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz anwesend ist; dies ergibt sich bereits aus § 9 S. 2 BBesG, wonach auch aus dem Fernbleiben vom Dienst für einen Teil des Tages der Verlust der Besoldung folgt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rdnr. 19).Im Vergleich dazu kommt bei häufigem verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen (s. etwa BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.).
- BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90
Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte …
Auszug aus VG Meiningen, 05.12.2019 - 6 D 60017/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. etwa BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 35 m. w. N.; s. v.a. BVerwG, U. v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 -, juris) führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. - BVerwG, 12.09.2000 - 1 D 48.98
Auszug aus VG Meiningen, 05.12.2019 - 6 D 60017/17
Er hat zudem im allen 18 Fällen gegen die ihm obliegenden Pflichten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 S. 1 BBG) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 61 Abs. 1 S. 3 BBG), verstoßen, wobei letztere Pflicht auch diejenige zur Wahrheit beinhaltet (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.2000 - 1 D 48/98 -, juris, Rdnr. 26).