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   VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19.NW   

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https://dejure.org/2019,43893
VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19.NW (https://dejure.org/2019,43893)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19.11.2019 - 5 K 714/19.NW (https://dejure.org/2019,43893)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19. November 2019 - 5 K 714/19.NW (https://dejure.org/2019,43893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 6 Abs 2 Nr 1 Alt 3 BauO RP, § 72 BauO RP
    Verunstaltung des Landschaftsbildes durch eine Winzeraussiedlung unterhalb des Hambacher Schlosses; landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung; Wettbewerbsvorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Winzeraussiedlung unterhalb des Hambacher Schlosses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigung weiterer Betriebsleiterwohnung in Weinbergen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 1 A 11532/18

    Windenergieanlagen bei Boppard nahe dem UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Auszug aus VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19
    a) Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7/03 -, BauR 2004, 295; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2019 - 1 A 11532/18 -, juris und Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 10945/14 -, Rn. 44, juris).

    Maßgeblich insoweit ist die jeweilige bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten baulichen Funktion (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2019 - 1 A 11532/18 -, juris).

    Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen insoweit nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2019 - 1 A 11532/18 -, juris).

    Die zahlreichen Wanderer und Radfahrer, die auf dem Alsterweiler Weg in diesem Bereich verkehren, suchen diese Örtlichkeit ersichtlich auch zu einem Zweck auf, der in einem inneren Zusammenhang mit dem zu schützenden Landschaftsbild steht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2019 - 1 A 11532/18 -, juris).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19
    (s. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 BV 16.232 -, Rn. 22, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644; Beschluss vom 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400).

    Umgekehrt gewinnt die Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 C 71/82 -, Rn. 17, juris).

    Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls (s. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 C 71/82 -, Rn. 15, juris).

  • BVerwG, 13.11.1996 - 4 B 210.96

    Bauplanungsrecht - Entgegenstehende öffentliche Belage bei Bauvorhaben im

    Auszug aus VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19
    Da der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der Vorhaben getroffen hat, die er im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärt, kann ein privilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn ihm z.B. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang entgegensteht (s. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 4 B 210/96 -, BauR 1997, 444; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -, Rn. 32 - 35, juris).

    Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 4 B 210/96 -, juris).

    Es ist in einem Fall, in dem das geplante Vorhaben an dem ihm zugedachten Standort unzulässig ist, weil es dort - wie hier - das Landschaftsbild verunstaltet, nicht Sache der Bauordnungsbehörde oder des Gerichts, der Frage nachzugehen, ob es an einem Ort, an dem es eine vergleichbare Wirkung nicht erzeugt, genehmigungsfähig wäre (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 4 B 210/96 -, BauR 1997, 444).

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