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   VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22.NW   

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VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22.NW (https://dejure.org/2023,8823)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.04.2023 - 4 K 493/22.NW (https://dejure.org/2023,8823)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. April 2023 - 4 K 493/22.NW (https://dejure.org/2023,8823)
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    Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Neustadt, 07.11.2016 - 4 L 853/16

    Moschee im besonderen Wohngebiet - Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Mit Beschluss vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW ordnete das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der hiesigen Beigeladenen gegen die dem hiesigen Kläger am 08. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung an.

    Die erkennende Kammer habe im Beschluss vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW entschieden, dass das Vorhaben der Regelbebauung im besonderen Wohngebiet entspreche.

    Auch im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Erteilung auf die Baugenehmigung, da den Bedenken der Kammer im Beschluss vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW Rechnung getragen worden sei.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsake 4 L 853/16.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Darunter fällt auch eine Moschee, da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss (so auch der Beschluss der Kammer vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW und der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2017 zum Aktenzeichen 8 B 11605/16.OVG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89).

    Auch diese Anlagen müssen aber gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 BauNVO nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sein (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. November 2016 - 4 L 853/16.NW - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16.OVG -).

    Unzulässig sind daher (auch) in besonderen Wohngebieten religiöse oder kulturelle Anlagen, deren Nutzung im Hinblick auf ihre Größe und ihren Nutzungsumfang mit unzuträglichen Belastungen für die Wohnnutzung verbunden ist, wie dies bei zentralen kirchlichen oder kulturellen Einrichtungen regelmäßig der Fall ist (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. November 2016 - 4 L 853/16.NW - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16.OVG -).

    Nach den eigenen Angaben des Klägers auf seiner Internetseite im Jahr 2016 (www.....; s. hierzu Bl. 162 - 175 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW) hat diese aktuell genutzte Moschee eine Kapazität für 1.200 Gemeindemitglieder.

    Während des Freitagsgebets wurden 300 bis 600 Männer gezählt (s. hierzu Bl. 259 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW).

    Wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, können sich insbesondere aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs Unverträglichkeiten der Moschee mit der im Gebiet vorhandenen Wohnnutzung ergeben, weil der dadurch ausgelöste Lärm für die Nachbarschaft unzumutbar sein kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2017 - 8 B 11605/16

    Abwehrrecht einer Gemeinde gegen nicht ausreichend bestimmtes Bauvorhaben

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Eine gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zum Aktenzeichen 8 B 11605/16.OVG zurück.

    Darunter fällt auch eine Moschee, da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss (so auch der Beschluss der Kammer vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW und der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2017 zum Aktenzeichen 8 B 11605/16.OVG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89).

    Auch diese Anlagen müssen aber gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 BauNVO nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sein (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. November 2016 - 4 L 853/16.NW - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16.OVG -).

    Für die in der Vorschrift genannten Gewerbebetriebe und sonstigen Anlagen bestehen also von Fall zu Fall unterschiedlich strenge Anforderungen je nach der besonderen Eigenart des Gebiets, nämlich nach Vorbelastungen etwa durch Verkehrsgeräusche und vorhandene Betriebe und Anlagen und anderen tatsächlichen Verhältnissen wie Art, Dauer und Tageszeit der Beeinträchtigungen sowie den Vorgaben des Bebauungsplans etwa durch räumlich und sachlich differenzierende Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 - 4 B 228/91; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK zur BauNVO, 32. Edition 15. Januar 2023, § 4a, Rn. 31).

    Unzulässig sind daher (auch) in besonderen Wohngebieten religiöse oder kulturelle Anlagen, deren Nutzung im Hinblick auf ihre Größe und ihren Nutzungsumfang mit unzuträglichen Belastungen für die Wohnnutzung verbunden ist, wie dies bei zentralen kirchlichen oder kulturellen Einrichtungen regelmäßig der Fall ist (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. November 2016 - 4 L 853/16.NW - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16.OVG -).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Darunter fällt auch eine Moschee, da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss (so auch der Beschluss der Kammer vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 4 L 853/16.NW und der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2017 zum Aktenzeichen 8 B 11605/16.OVG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89).

    Es ist vielmehr eine realistische Prognose anzustellen, die hier sicher den Umstand berücksichtigen muss, dass nach der Lebenserfahrung nicht täglich die maximale Besucherzahl kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Sind Kommunikationsgeräusche unmittelbare und typische Folge des Betriebs einer baulichen Anlage, so sind sie dieser zuzurechnen und damit auch bei der Ermittlung des Störpotentials zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157-166, Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 2 ZB 12.1898; VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2000 - AN 9 K 00.00612 / AN 9 K 00.00613).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Diese Betrachtung ist allerdings dann nicht anzustellen, wenn aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - 4 C 77.73).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2009 - 1 LA 255/08

    Baugenehmigungen für ein teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Das Morgengebet fällt in der Zeit vom 10. Februar bis 10. Oktober in die Nachtzeit, denn es beginnt mit der Morgendämmerung und endet mit dem Beginn des Sonnenaufgangs (https://de.wikipedia.org/wiki/Fadschr_(Gebet); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 LA 255/08).
  • VG Neustadt, 09.12.2015 - 3 K 470/15

    Nachbarklage gegen Müllcontainerhaus eines Seniorenwohnheims erfolglos

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Zwar richtet sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach dem vorgelegten Bauantrag und eine eventuelle spätere Abweichung von der (dann) genehmigten Nutzung würde lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 1 A 10503/14.OVG - VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 3 K 470/15.NW).
  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 2 ZB 12.1898

    Lärm durch Raucher vor einer Vergnügungsstätte; Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    Sind Kommunikationsgeräusche unmittelbare und typische Folge des Betriebs einer baulichen Anlage, so sind sie dieser zuzurechnen und damit auch bei der Ermittlung des Störpotentials zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157-166, Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 2 ZB 12.1898; VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2000 - AN 9 K 00.00612 / AN 9 K 00.00613).
  • VG Neustadt, 14.01.2016 - 4 K 396/15

    Nachbarklage gegen "Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder" des Angelsportvereins

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    In solch einem Fall ist ausnahmsweise ein " Durchgriff auf das wirklich Gewollte " anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich dann nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie werde lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigen (zum Ganzen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 K 396/15.NW -, mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 1 MB 11/08 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 1993 - 1 L 355/91 -, UPR 1994, 345).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2008 - 1 MB 11/08

    Einstufung eines Beherbergungsbetriebes in einem reinen Wohngebiet als "klein";

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2023 - 4 K 493/22
    In solch einem Fall ist ausnahmsweise ein " Durchgriff auf das wirklich Gewollte " anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich dann nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie werde lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigen (zum Ganzen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 K 396/15.NW -, mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 1 MB 11/08 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 1993 - 1 L 355/91 -, UPR 1994, 345).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.1993 - 1 L 355/91

    Maschinenhalle; Landwirtschaftliches Lohnunternehmen; Dorfgebiet; Vorderlieger;

  • VG Neustadt, 25.08.2022 - 4 K 822/21

    Baugenehmigung für Beachvolleyballanlage beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und

  • VG Neustadt, 08.09.2022 - 4 K 1122/21

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Vereinsheims für die Lingenfelder

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01

    Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 15 CS 17.2523

    Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage"

  • BVerwG, 24.01.1992 - 4 B 228.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sachgerechte Auslegung und

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