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   VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08   

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VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08 (https://dejure.org/2008,32630)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 7 B 1835/08 (https://dejure.org/2008,32630)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 7 B 1835/08 (https://dejure.org/2008,32630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Verdachts auf Alkoholmissbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV; § 13 S 1 Nr 2 Buchst e FeV; § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV; § 123 Abs 1 S 1 VwGO
    Alkohol; Alkoholmissbrauch; BAK; Eignung; Ereignis; Fahrt; Fahrt; Fahrzeug; Feststellung; Führer; Gewöhnung; Gutachten; Kraftfahreignung; Kraftfahrzeug; krank; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Promille; Sport; Trunkenheit; Veranstaltung; Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2006 - 10 B 10734/06

    Tschechische Fahrerlaubnis durfte entzogen werden

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV verlangt daher nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG "deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen [...] und außerdem weitere tatsächliche Umstände [...], die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris); es muss ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene "häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist." (Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; ähnl. auch Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07 - "Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren" - Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris).

    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 12 ME 377/07

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund von

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV verlangt daher nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG "deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen [...] und außerdem weitere tatsächliche Umstände [...], die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris); es muss ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene "häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist." (Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; ähnl. auch Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07 - "Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren" - Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris).

    Das kann der Fall sein bei einem Berufskraftfahrer, der in einen Dauerkonflikt gerät zwischen der Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben (Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07).

  • VGH Bayern, 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395

    Zum Alkoholmissbrauch und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Als nicht ausreichend sah es dagegen zum Beispiel der Bayerische VGH an, wenn jemand, der vor mehreren Jahren ein Kraftfahrzeug mit 1, 18 Promille geführt hatte, nun ohne Verkehrsbezug um 7 Uhr morgens eine einer BAK von 2, 58 Promille entsprechende Atemalkoholkonzentration aufweist ( BayVGH, Beschluss vom 12. April 2006, 11 ZB 05.3395, juris) .

    "Eine Auslegung des § 13 Nr. 2 e FeV dahin, dass ein früherer Alkoholmissbrauch schon für sich allein, also ohne Hinzutreten auf seine Fortdauer hindeutender konkreter Umstände, die Behörde zur Anforderung eines medizinisch-psycholigschen Gutachtens zwingt, stünde nämlich mit der Regelung in § 13 Nr. 2 c FeV in Widerspruch, nach der diese Folge nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr vorgesehen ist." (BayVGH, Beschluss vom 12. April 2006, 11 ZB 05.3395, juris, Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2004 - 12 ME 418/04

    Alkohol; alkoholbedingte Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs;

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV verlangt daher nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG "deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen [...] und außerdem weitere tatsächliche Umstände [...], die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris); es muss ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene "häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist." (Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; ähnl. auch Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07 - "Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren" - Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris).

    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).

  • VG Oldenburg, 15.01.2003 - 7 A 500/01

    Alkohol; Fahrerlaubnis; Neuerteilung

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Zur Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV hat die Kammer im Urteil vom 15. Januar 2003, 7 A 500/01 ausgeführt:.

    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).

  • VG München, 25.04.2007 - M 6a K 06.4681
    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV verlangt daher nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG "deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen [...] und außerdem weitere tatsächliche Umstände [...], die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris); es muss ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene "häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist." (Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; ähnl. auch Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07 - "Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren" - Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris).

    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).

  • VG München, 12.12.2003 - M 6a K 02.3498
    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    So heißt es beispielsweise im Urteil des VG München vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498, juris Rn. 34:.

    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Ein Gutachten darf angefordert werden, wenn bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet ist, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, 3 C 13/01, DAR 2001, 522).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2007 - 12 ME 416/06

    Berücksichtigung von nicht straßenverkehrsbezogenen Alkoholauffälligkeiten im

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV verlangt daher nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG "deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen [...] und außerdem weitere tatsächliche Umstände [...], die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" (Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris); es muss ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene "häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist." (Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; ähnl. auch Beschluss vom 6. März 2008, 12 ME 377/07 - "Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren" - Beschluss vom 29. Januar 2007, 12 ME 416/06, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 12 LA 404/07

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten behördlichen Entscheidung für das

    Auszug aus VG Oldenburg, 07.07.2008 - 7 B 1835/08
    Es ging dort entweder um Trunkenheitsfahrten mit Alkoholisierungsgraden nahe der 1, 6 Promille zu Tageszeiten, an denen eine starke Alkoholisierung unüblich ist (so in den Fällen VG Oldenburg, Urteil vom 15. Janaur 2003, 7 A 500/01, VG München, Gerichtsbescheid vom 25. April 2007, M 6a K 06.4681, juris; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2003, M 6a K 02.3498. juris), oder um Fälle in denen Personen, die vor vielen Jahren eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten begangen hatten, nun in anderem Zusammenhang mit Alkohol auffällig werden, wobei entweder die Häufigkeit der Vorfälle oder eine von normalen Konsumenten kaum zu erreichende BAK auf ein Alkoholproblem hindeuteten (so in den Fällen Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008, 12 LA 404/07; Beschluss vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, 10 B 10734/06, juris).
  • VG Würzburg, 16.12.2011 - W 6 K 11.134

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Alkohol; einzelne Trunkenheitsfahrt mit 1,11

    Eine Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV, dass ein einzelner früherer Alkoholmissbrauch schon für sich allein, also ohne Hinzutreten von auf seine Fortdauer hindeutenden konkreten Umständen die Behörde zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingt, stünde nämlich nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV in Widerspruch, nach der diese Folge nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr vorgesehen ist (BayVGH, B.v. 12.04.2006, Az.: 11 ZB 05.3395; VG Oldenburg, B.v. 07.07.2008, Az.: 7 B 1835/08, vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV, Rd.Nr. 27).

    An solchen weiteren konkreten Anhaltspunkten von relevantem Gewicht fehlt es hier jedoch (vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 07.07.2008, Az.: 7 B 1835/08).

  • VG Stade, 18.12.2008 - 1 A 1274/08

    Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten im

    Dabei müssen die zusätzlichen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch umso gewichtiger sein, je weiter sich die beim Betroffenen festgestellte Blutalkoholkonzentration von dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV genannten Blutalkoholwert entfernt (VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 7 B 1835/08 - m.w.N.).

    Es muss daher ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2004 - 12 ME 418/04 - Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 - Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008 - 12 ME 377/07 - VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 7 B 1835/08 - m.w.N.).

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