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   VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19   

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VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19 (https://dejure.org/2023,6912)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2023 - 3 A 2357/19 (https://dejure.org/2023,6912)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22. März 2023 - 3 A 2357/19 (https://dejure.org/2023,6912)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    NFAG § 15; NkomVG § 3 Abs. 2
    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung; Sonderzahlung; Überschuss; Zuwendung; Zur Rechtmäßigkeit der Höhe der Kreisumlage

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Klage der Stadt Cloppenburg gegen den Landkreis Cloppenburg wegen der Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 stattgegeben

 
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  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Dieses verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht ( Art. 57 Abs. 1 NV sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 GG ) umfasst auch die Finanzhoheit (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 25. November 1997 - 14/95 u.a.- juris Rn. 87; Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 37).

    Der gegen die Haushaltssatzung gerichtete Normenkontrollantrag und die Anfechtungsklage gegen den isumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden aber gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 41 m.w.N.; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 - juris Rn. 50).

    Die Landkreise sind außerdem befugt, ergänzend auch solche öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die die Gemeinden im Rahmen der ihnen obliegenden Selbstverwaltung durchführen können, die aber ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 47).

    Prüfungsmaßstab ist also immer, welcher Bedarf für die im Veranlagungsjahr zulässigerweise vom Landkreis wahrzunehmenden Aufgaben anfällt und inwiefern der Landkreis zur Deckung dieses Bedarfs der Umlage bedarf (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 61).

    Prüfungsmaßstab ist immer, welcher Bedarf für die im Veranlagungsjahr zulässig vom jeweiligen Landkreis wahrzunehmenden Aufgaben anfällt und inwiefern der Landkreis zur Deckung dieses Bedarfs der Umlage bedarf (vgl. nochmals Nds. OVG, Urteil vom Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 61).

    Das NFAG schließt weder ausdrücklich noch konkludent finanzielle Ausgleichsaufgaben der Landkreise grundsätzlich aus (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 40 und vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 52).

    Für eine Sonderzahlung ist Voraussetzung, dass der Beklagte eine ihm obliegende Aufgabe im Sinne des NKomVG wahrnimmt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 50).

    Eine Bagatellgrenze bzw. Geringfügigkeitsschwelle der spürbaren finanziellen Auswirkungen für die kreisangehörigen Kommunen ist dem niedersächsischen Landesrecht nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 63ff.).

    Der zu hohe Umlagesatz führt zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2018, da der Satzung ohne wirksamen isumlagesatz ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil fehlt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 66 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 4 BV 03.868 - juris Rn. 41; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - juris Rn. 22, das ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Satzungsnorm ausgeht).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der isumlage eine gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Einhaltung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NFAG der Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 17; eine lediglich begrenzte gerichtliche Kontrolle annehmend hingegen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris - Rn. 60).

    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer isumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 18 ff.) - dies hat die Klägerin nicht vorgetragen und dafür gibt es auch anderweitig keine Anhaltspunkte -, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der isumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 - juris Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer isumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 - juris Rn. 49).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Dient die isumlage mithin der Deckung der Lücke zwischen den "anderen Erträgen" und Aufwendungen des ises im jeweils zu planenden Haushaltsjahr, so ist diese Lücke Voraussetzung und höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Umlage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn. 68).

    Dabei bildet die isumlage als ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der gemäß § 110 Abs. 4 NKomVG bestehenden Pflicht des ises zum Haushaltsausgleich ein nachrangiges Deckungsmittel, das erst erhoben werden darf, wenn und soweit die in § 15 NFAG vorrangig genannten "anderen Erträge" zur Deckung der haushaltsmäßig vorgesehenen Ausgaben nicht ausreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn. 69).

    (b) Zudem verstieß die Festsetzung der überhöhten isumlage aufgrund der Nichtverwendung der erheblichen vorhandenen Überschüsse gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn 73, und Henneke, Die isumlagefestsetzung: Materiell- rechtliche Vorgaben, Verfahren, Höhe, 2020, Seite 245).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer isumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 18 ff.) - dies hat die Klägerin nicht vorgetragen und dafür gibt es auch anderweitig keine Anhaltspunkte -, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der isumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 - juris Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer isumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 - juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende isumlage (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 39).

    Das NFAG schließt weder ausdrücklich noch konkludent finanzielle Ausgleichsaufgaben der Landkreise grundsätzlich aus (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 40 und vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 52).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der isumlage eine gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Einhaltung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NFAG der Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 17; eine lediglich begrenzte gerichtliche Kontrolle annehmend hingegen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris - Rn. 60).

    In welcher Höhe der isumlagesatz maximal hätte festgelegt werden dürfen, hat das Gericht letztlich aber nicht zu entscheiden, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Beklagten eingreifen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris Rn. 60; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 69).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    In welcher Höhe der isumlagesatz maximal hätte festgelegt werden dürfen, hat das Gericht letztlich aber nicht zu entscheiden, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Beklagten eingreifen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris Rn. 60; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 69).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer isumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 - juris Rn. 49).
  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Der zu hohe Umlagesatz führt zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2018, da der Satzung ohne wirksamen isumlagesatz ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil fehlt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 66 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 4 BV 03.868 - juris Rn. 41; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - juris Rn. 22, das ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Satzungsnorm ausgeht).
  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19
    Zu demselben Zweck dürfen ise auf landesrechtlicher Grundlage den kreisangehörigen Gemeinden administrative oder finanzielle Hilfen gewähren, um Unterschiede ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft auszugleichen (Ausgleichsaufgaben) ( BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 - juris Rn. 10 und vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

  • VGH Bayern, 07.12.2005 - 4 BV 03.868

    Voraussetzungen der Erhebung einer gespaltenen Kreisumlage

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 22.20

    Erhebung einer Kreisumlage; Berücksichtigung der gemeindlichen Belange

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - 15 A 15/09

    Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheids; Verpflichtung zum unverzüglichen

  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

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