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   VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16.A   

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VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16.A (https://dejure.org/2020,2892)
VG Potsdam, Entscheidung vom 10.02.2020 - 13 K 2880/16.A (https://dejure.org/2020,2892)
VG Potsdam, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - 13 K 2880/16.A (https://dejure.org/2020,2892)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

    Auszug aus VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13 a B 17.31918 -, juris) können in außergewöhnlichen Ausnahmefälle auch "nicht staatliche" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Betracht kommen.
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16
    Nach alledem ist es beachtlich wahrscheinlich (zum Prognosemaßstab bei § 60 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 EMRK siehe Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris - ), dass die Kläger wegen ihrer besonderen individuellen Lage - mangelnde soziale Verwurzelung in ihrem Heimatland Afghanistan sowie fehlende familiäre Strukturen und sonstige Netzwerke - auf Grund ihrer besonderen Verletzlichkeit als Familie mit vier minderjährigen Kindern, von denen eines jugendpsychiatrisch behandlungsbedürftig ist und diese Behandlung langwierig sein wird, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13 a B 17.31918 -, juris) können in außergewöhnlichen Ausnahmefälle auch "nicht staatliche" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Betracht kommen.
  • VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 1176/17
    Auszug aus VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 2880/16
    Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der zwischen 2002 und 2009 geborenen Kläger zu 3. bis 5.; Kläger in einem weiteren, zum Geschäftszeichen - VG 13 K 1176/17.A - vor der Kammer geführten Verfahren ist der 2016 in Deutschland geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. Die Eltern der Kläger zu 1. und 2. sind verstorben.
  • VG Potsdam, 10.02.2020 - 13 K 1176/17
    Diese und seine Eltern sind Kläger des vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 2880/16.A - geführten Verfahrens, in dem die Beklagte verpflichtet worden ist, für seine Eltern und Geschwister ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 2880/16.A - ergangenen Urteils Bezug genommen.

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