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   VG Regensburg, 26.04.2018 - RN 5 K 16.1973   

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https://dejure.org/2018,12714
VG Regensburg, 26.04.2018 - RN 5 K 16.1973 (https://dejure.org/2018,12714)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - RN 5 K 16.1973 (https://dejure.org/2018,12714)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - RN 5 K 16.1973 (https://dejure.org/2018,12714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TKG § 68 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG Art. 35 Abs. 1, Art. 51; VwGO § 91 Abs. 1, Abs. 2
    Verlegung von Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße

  • rewis.io

    Verlegung von Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Regensburg, 01.08.2018 - RN 5 M 18.1069

    Keine Abrechnung einer fiktiven Terminsgebühr der obsiegenden Seite nach

    Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, mit dem die der Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurden.

    Das Hauptsacheverfahren (Az. RN 5 K 16.1973) wurde am 26.04.2018 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet.

    Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens wurde mit Beschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 auf 25.000,- Euro festgesetzt.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, dem Beklagtenvertreter laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 12.06.2018, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten ohne die beklagtenseitig geforderte fiktive Terminsgebühr auf 1.242,84 Euro fest.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakten in den Verfahren RN 5 M 18.1069 und RN 5 K 16.1973 Bezug genommen.

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