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   VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16 SN   

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https://dejure.org/2018,38123
VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16 SN (https://dejure.org/2018,38123)
VG Schwerin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 7 A 3410/16 SN (https://dejure.org/2018,38123)
VG Schwerin, Entscheidung vom 07. November 2018 - 7 A 3410/16 SN (https://dejure.org/2018,38123)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Auch in dem dargestellten, weite behördliche Handlungsspielräume eröffnenden Sinne verstanden, verstößt die Notwendigkeit einer Befristung der Spielhallenerlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht, zumal es beim klägerischen Projekt um eine neu errichtete Spielhalle geht (vgl. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014 - 22 ZB 14.221 -, juris Rdnr. 33 ff.; s. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, amtliche Entscheidungssammlungen BVerwGE 157, S. 126 [160], bzw. BVerfGE 145, S. 20 [89 f., 93 ff.]); auf ihren im vorbereitenden Verfahren insoweit geäußerten Zweifeln besteht die Klägerin offenbar auch nicht mehr.

    Soweit die Klägerin dies im Termin mit ihrem erstmaligen Vorbringen zu in der Branche etablierten Vier-Jahres-Zyklen einer Neubeschaffung der Spielautomaten-Software und zum Beginn einer derartigen Investitionsperiode mit dem bevorstehenden Jahreswechsel 2018/2019 nachgeholt hat, hat der Beklagte seine Ermessensausübung diesbezüglich in zulässiger und beanstandungsfreier Weise ergänzt und sich rechtmäßig geweigert, die Befristung der streitgegenständlichen Erlaubnis auch nur um ein halbes Jahr zu verlängern; ebensowenig wie dem Gesetzgeber, obliegen den die Gesetze vollziehenden Behörden zum Eigentums- oder Vertrauensschutz Fristgestaltungen, die eine Vollamortisation aller in der Spielhalle eingesetzten Betriebsmittel ermöglichen (vgl. das zitierte Urteil in BVerwGE 157, S. 126 [159 f.]).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Auch in dem dargestellten, weite behördliche Handlungsspielräume eröffnenden Sinne verstanden, verstößt die Notwendigkeit einer Befristung der Spielhallenerlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht, zumal es beim klägerischen Projekt um eine neu errichtete Spielhalle geht (vgl. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014 - 22 ZB 14.221 -, juris Rdnr. 33 ff.; s. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, amtliche Entscheidungssammlungen BVerwGE 157, S. 126 [160], bzw. BVerfGE 145, S. 20 [89 f., 93 ff.]); auf ihren im vorbereitenden Verfahren insoweit geäußerten Zweifeln besteht die Klägerin offenbar auch nicht mehr.
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    In zulässiger Weise erstrebt die Klägerin die begehrte geräumigere Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit einer ihren ursprünglichen Erlaubnisantrag weiterführenden Verpflichtungsklage, da eine bloße Anfechtung der erfolgten Befristung im Erfolgsfall nur zu dem bereits nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV unrechtmäßigen Ergebnis einer fehlenden Befristung führen könnte (vgl. etwa, zu § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 - 4 Bf 160/14 -, juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.).
  • VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221

    Befristung der Spielhallenkonzession

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Auch in dem dargestellten, weite behördliche Handlungsspielräume eröffnenden Sinne verstanden, verstößt die Notwendigkeit einer Befristung der Spielhallenerlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht, zumal es beim klägerischen Projekt um eine neu errichtete Spielhalle geht (vgl. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014 - 22 ZB 14.221 -, juris Rdnr. 33 ff.; s. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, amtliche Entscheidungssammlungen BVerwGE 157, S. 126 [160], bzw. BVerfGE 145, S. 20 [89 f., 93 ff.]); auf ihren im vorbereitenden Verfahren insoweit geäußerten Zweifeln besteht die Klägerin offenbar auch nicht mehr.
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Hiermit trug er auch dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Erlaubnis am derzeit unproblematischen Standort nach dem GlüStVAG M-V schon bei Bestehen der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht (d. h. mit Inkrafttreten der Änderung des GlüStV und des neuen § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012, vgl. Art. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012, GVOBl. M-V S. 403, sowie den Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 33, und ihr Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) in die staatsvertraglich noch nicht geregelte Zeit "hineinreichte" (anfangs bis maximal zum 30. Juni 2027) und dass dies sich nur bei eines Härtefalldispenses bedürftigen Spielhallen anders verhielt (§ 11b Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V).
  • VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Hiermit trug er auch dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Erlaubnis am derzeit unproblematischen Standort nach dem GlüStVAG M-V schon bei Bestehen der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht (d. h. mit Inkrafttreten der Änderung des GlüStV und des neuen § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012, vgl. Art. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012, GVOBl. M-V S. 403, sowie den Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 33, und ihr Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) in die staatsvertraglich noch nicht geregelte Zeit "hineinreichte" (anfangs bis maximal zum 30. Juni 2027) und dass dies sich nur bei eines Härtefalldispenses bedürftigen Spielhallen anders verhielt (§ 11b Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V).
  • VG Regensburg, 15.10.2018 - RN 5 K 17.1134

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16
    Denn die obligatorische Befristung stellt sicher, dass auch etwaige Nachfolgeregelungen zum GlüStV in gleicher Weise wie bei der Ersterteilung der Erlaubnis erneut präventiv überprüft werden können, was eine zu lange Fristdauer verhindern würde (vgl. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2018 - RN 5 K 17.1134 -, juris Rdnr. 33).
  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

    Allerdings entspräche auch die Anfechtung der gesamten erteilten, den Kläger begünstigenden Erlaubnis nicht dem klägerischen Willen; der hauptweise formulierte Klageantrag ist daher entsprechend § 86 Abs. 3 und § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass, wie erkannt, die erteilte Erlaubnis nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Dauer der Befristung, angefochten und im Übrigen mit einer Verpflichtungsklage in Fortsetzung des behördlichen Antragsverfahrens eine längere Geltungsdauer hierfür erstrebt wird (vgl. auch das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, juris).

    Gegen die - von Klägerseite noch schriftsätzlich in Frage gestellte - verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs auch nach und aufgrund Regelungen des GlüStV ist nämlich, ebenso wie gegen die insoweit geltenden Beschränkungen, auch der Geltungsdauer der Erlaubnisse, nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (s. etwa die Urteile vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN - und vom 15. März 2019 - 7 A 1027/18 SN -, jeweils juris) nichts zu erinnern.

    Zu beachten ist, dass der klägerischen Spielhalle an einem nach GlüStV und GlüStVAG M-V "unproblematischen" Standort gerade angesichts des späten Beginns der Geltungsdauer der streitigen Erlaubnis grundsätzlich eine bessere Behandlung zustand als einer "Problemspielhalle", die Abstandsgebote verletzte (s. das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, juris Rdnr. 22).

    Anders als in, z. T. gerichtshängigen, Parallelfällen ist im Streitfall nämlich auch weder ersichtlich, dass eine kurze Befristung der Erlaubnis zum Zwecke der Beobachtung einer Lageentwicklung, etwa des Bestands von "Konkurrenzspielhallen" im 500-m-Bereich, von - gar vor Gericht verteidigten - ursprünglichen "Mehrfachkonzessionen" des Erlaubnisantragstellers oder wegen einer Ansiedlung durch die Abstandsgebote geschützter Schulen, ermessensgerecht sein könnte, noch dass - wie im Parallelfall 7 A 3410/16 SN - beklagtenseits eine Ordnung der für die Ansiedlung von Spielhallen in Betracht kommenden Teile des Stadtgebiets durch bodenordnerische oder städtebauliche Planungs- und Gestaltungsmittel bereits konkret unternommen worden wäre, was die Absicherung der behördlichen Handlungsfreiheit durch eine kürzere Fristbestimmung rechtfertigen könnte.

  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu

    Anders als die Klägerin vor allem in den Widerspruchsverfahren vortrug, nahm der Gesetzgeber nicht - entgegen dem eindeutigen Inhalt der ihm als Entwurf vorgelegten und von ihm unverändert beschlossenen "Luftlinien"-Regelung - auf die Länge des Fußwegs zwischen der Spielhalle und dem Objekt, von dem sie Abstand halten soll, Bezug (s. zur allgemeinen Problematik der Auslegung eindeutig formulierter Vorschriften unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, juris Rdnr. 17).
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