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   VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17 SN   

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VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17 SN (https://dejure.org/2017,45330)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13.07.2017 - 7 B 2651/17 SN (https://dejure.org/2017,45330)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 7 B 2651/17 SN (https://dejure.org/2017,45330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 11b Abs 2 GlStVtrG MV, § 11 Abs 1 GlStVtrG MV, § 11 Abs 4 S 2 GlStVtrG MV, § 11b Abs 1 S 1 Nr 1 GlStVtrG MV, § 11 Abs 5 GlStVtrG MV
    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs; Verstoß gegen Verbundverbot und Abstandsgebot

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Zwar dürfte die Antragstellerin als trotz mehrfachem Gesellschafter-, Sitz- und Firmenwechsel identisch fortbestehende juristische Person, welcher für die durchgehend - wenn auch unter unterschiedlicher Bezeichnung - von ihr betriebenen beiden Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) gelten.

    Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den genannten Beschluss des BVerfG, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das weitere Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rdnr. 17 ff.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]).
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots die Schließung der bestehenden Spielhallen einer Betreiberin droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 - 7 A 14/17 -, juris Rdnr. 39 ff.).
  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots die Schließung der bestehenden Spielhallen einer Betreiberin droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 - 7 A 14/17 -, juris Rdnr. 39 ff.).
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17
    Zwar dürfte die Antragstellerin als trotz mehrfachem Gesellschafter-, Sitz- und Firmenwechsel identisch fortbestehende juristische Person, welcher für die durchgehend - wenn auch unter unterschiedlicher Bezeichnung - von ihr betriebenen beiden Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) gelten.
  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu

    Ebenso kann offenbleiben, ob damit für die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. begehrten Entscheidungen eine Anwendung von § 11b Abs. 1 oder Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GlüStVAG M-V eröffnet ist (was die Kammer im Beschluss vom 13. Juli 2017 - 7 B 2651/17 SN -, juris Rdnr. 22, bezweifelte).
  • VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs

    Der Antragsteller selbst ist nach dem im Parallelverfahren 7 B 2651/17 SN vorgelegten Sachkundenachweis und als Inhaber einer Fa. Hotel Restaurant O. Ltd. vielleicht auch im gastronomischen Bereich tätig oder kurzfristig zu einer solchen Betätigung fähig.
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