Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14482
VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18 (https://dejure.org/2019,14482)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 (https://dejure.org/2019,14482)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 (https://dejure.org/2019,14482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,14482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Einschreiten; Frettchen; Hunde; Geflügel; Kleintierhaltung; Nebenanlagen; Reines Wohngebiet; Tierhaltung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen im reinen Wohngebiet

  • Justiz Baden-Württemberg

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschreiten; Frettchen; Hunde; Geflügel; Kleintierhaltung; Nebenanlagen; Reines Wohngebiet; Tierhaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reines Wohngebiet erlaubt nur Hobbytierhaltung, keinen Zoo!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Haltung von Kleintieren im Wohngebiet: Eine Doppelhaushälfte ist kein Zoogeschäft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zoohandlung im Wohnhaus? - Anwohner verlangen, dass die Kommune gegen "übermäßige Kleintierhaltung" im Wohngebiet einschreitet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch der Nachbarn auf behördliches Einschreiten bei übermäßiger Kleintierhaltung in reinem Wohngebiet - Haltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).

    Daher kann nichts anderes gelten, wenn die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung begehrt wird (OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris), so dass der Berichterstatter auf Ermittlungen hierzu verzichtet hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Liegt ein solcher Verstoß vor, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - BauR 2014, 1752).

    Drittschutz vermittelt sie deswegen nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt und das Entschließungsermessen auf null reduziert ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; Urt. v. 24.03.2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17

    Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Drittschutz vermittelt sie deswegen nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt und das Entschließungsermessen auf null reduziert ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; Urt. v. 24.03.2014, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung wird vertreten, auch bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen komme eine Reduzierung des Ermessens der Baurechtsbehörde nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; in Frage stellend, ob jeder Verstoß zu einer Ermessensreduzierung führen kann auch Urt. d. Kammer v. 13.07.2018 - 2 K 13099/17 - juris Rn. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2771/02

    Hundehaltung in Mischgebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung (OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016 - 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03 2003 - 5 S 2771/02 - NVwZ-RR 2003, 724).

    Zwar ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung bislang meist mit der Haltung von Hunden in Zwingern befasst hat (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.2003 - 5 S 2771/02 - BauR 2003, 185).

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    38 cc) Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen ebenfalls den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08 - BauR 2009, 210).

    Dennoch sind auch nicht in Zwingern gehaltene Hunde, die häufiger den Gartenbereich eines Wohngrundstücks nutzen, ab einer bestimmten Anzahl kaum mehr mit dem Charakter eines Wohngebiets vereinbar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08 - BauR 2009, 210 [mehr als zwei]).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Die Verbindung zwischen dem Bebauungsplan und § 3 der im Zeitpunkt seines Beschlusses geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung ist statisch, so dass sich spätere Änderungen der Verordnung nicht auf den bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan ausgewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018 - 8 S 2254/17 - BauR 2019, 74).

    Auch die spätere Änderung örtlicher Bauvorschriften zum Bebauungsplan durch die Gemeinde ohne Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Jahr 1990 führte nicht zur Einbeziehung der im Jahr 1990 geltenden Baunutzungsverordnung in den Bebauungsplan (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).

    Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Stück Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris) genannte Obergrenze hierfür ("Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen") bereits nahezu ausschöpfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung betreffend die dauerhafte Verhinderung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung (OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016 - 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03 2003 - 5 S 2771/02 - NVwZ-RR 2003, 724).

    Das gilt jedoch auch nur für Tiere, die nach Art und Größe üblicherweise in Wohnungen gehalten werden und deren Anzahl den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (vgl. nochmals OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016, a.a.O.: solange "Wohnnutzung nicht gegenüber Tierhaltung in den Hintergrund tritt").

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - GewArch 2003, 496; Urt. d. Kammer v. 14.12.2018 - 2 K 7128/16 - juris).

    Soll die Nutzung einer baulichen Anlage - hier eines Wohnhauses mit Gartenfläche und dortigen Nebenanlagen - nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft untersagt werden, bedarf es eines Verstoßes gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass Eigentümer von Grundstücken in nach §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebieten bei der Aufnahme einer Nutzung den Gebietscharakter wahren müssen und diesen nicht durch Aufnahme einer in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehenen oder jedenfalls gebietsunverträglichen Nutzung schleichend verändern dürfen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • BVerwG, 25.03.2004 - 4 B 15.04

    Begriff des "Wohnens" im Sinne von § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ;

  • VG Stuttgart, 14.12.2018 - 2 K 7128/16

    Nutzung ehemaliger Büroräume im Gewerbegebiet zur Unterbringung von Fernfahrern

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

  • VG Stuttgart, 13.07.2018 - 2 K 13099/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Baulast; Brandwand; Instandhaltung;

  • VG Mainz, 17.01.2018 - 3 K 37/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Tierhaltung, hier: 2 Pferde im faktischen

  • VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234

    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 8 S 2711/19

    Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen nicht gewerbliche Kleintierhaltung auf

    Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - geändert.

    Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, "gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung über die Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets vereinbaren Kleintierhaltung auf dem Grundstück ... ..., ... durch die Beigeladene und ihren Mieter zu erlassen".

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Zum Wohnen gehört (in einem gewissen Rahmen) auch die Tierhaltung im Wohngebäude (vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2016 - 10 A 985/14 - VG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 -, Rn. 37; beide juris).

    Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten werden, da diese sich gegenseitig zum Anschlagen animieren können (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2019 a.a.O., Rn. 40).

  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).
  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Dementsprechend ändert eine Tierhaltung den Charakter eines Wohnhauses in genehmigungsbedürftiger Weise, wenn sie das Maß der zulässigen Art und Anzahl der Tiere in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13), also den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30f.; OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rn. 37; VG Neustadt, Urt. vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rn. 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht