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   VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14   

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VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14 (https://dejure.org/2015,37062)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2015 - 12 K 5177/14 (https://dejure.org/2015,37062)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. November 2015 - 12 K 5177/14 (https://dejure.org/2015,37062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Baden-Württemberg; Beteiligung von Umlandgemeinden an Schulsanierungskosten im Zentralort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht - öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Generalsanierung; Geschäft der laufenden Verwaltung; Selbstverwaltung; dringendes öffentliches Bedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80

    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14
    Dieses Urteil wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344) bestätigt.

    Die erste Stufe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG beinhaltet die "Freiwilligkeitsphase" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344).

    Eine solche Beteiligung wird regelmäßig in den gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen des Schulverbandes oder der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen (vgl. insgesamt, VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Sofern der Schulträger weitere Gemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG einbeziehen will, muss er als zweiten Schritt (ausdrücklich und förmlich) seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit diesen Gemeinden erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Weiter wird der Standortvorteil des Schulträgers Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein müssen, der grundsätzlich mit 5 bis 15% zu beziffern ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Erst wenn es nicht zu einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kommt, kann sich als zweite Stufe an die "Freiwilligkeitsphase" die "Zwischenphase" nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG anschließen, in der die oberste Schulaufsichtsbörde aktiviert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    So fehlte es an einem Beschluss des Gemeinderats, mit dem die Beigeladene ihre Bereitschaft zur kommunalen Zusammenarbeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) erklärte.

    Es muss hier nicht entschieden werden, ob eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG auch in Verfahren möglich ist, in denen das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) betroffen ist und die entscheidende Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) hat sowie ob ggf. die in den Akten vorhandenen Äußerungen der Beigeladenen und des Beklagten und der Inhalt der mündlichen Verhandlung für eine solche Heilung genügten (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 - HessVGH, Urt. vom 27.02.2013, DVBl 2013, 726).

    Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Begriff "dringend" in Fortschreibung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80) primär schulrechtlich und nicht finanztechnisch auszulegen.

    Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (a.a.O.) durchgeführt wurde, führt dagegen gerade dazu, dass sich die betroffenen Gemeinden veranlasst sehen, sich in diesen Aufgabenkreis des Schulträgers einzumischen.

    Unter dem Gesichtspunkt, dass die Umlandgemeinden durch die Schulträgerschaft einer anderen Gemeinde der eigenen Verpflichtung entledigt werden, ihre eigenen Schüler selbst zu beschulen, erscheint dies allerdings "billig und gerecht" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13

    Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14
    Es muss hier nicht entschieden werden, ob eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG auch in Verfahren möglich ist, in denen das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) betroffen ist und die entscheidende Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) hat sowie ob ggf. die in den Akten vorhandenen Äußerungen der Beigeladenen und des Beklagten und der Inhalt der mündlichen Verhandlung für eine solche Heilung genügten (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 - HessVGH, Urt. vom 27.02.2013, DVBl 2013, 726).

    Denn es gehört nicht zur Selbstverwaltungsaufgabe einer Gemeinde, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.08.2014, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11

    Stilllegung eines Kernkraftwerks

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14
    Es muss hier nicht entschieden werden, ob eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG auch in Verfahren möglich ist, in denen das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) betroffen ist und die entscheidende Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) hat sowie ob ggf. die in den Akten vorhandenen Äußerungen der Beigeladenen und des Beklagten und der Inhalt der mündlichen Verhandlung für eine solche Heilung genügten (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 - HessVGH, Urt. vom 27.02.2013, DVBl 2013, 726).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2007 - 10 S 25.06

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Erteilung des Einvernehmens zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14
    Es muss sich mithin um ein routinemäßig zu erledigendes alltägliches Geschäft handeln, ein Geschäft, dessen Erledigung aufgrund seiner Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehört und deshalb "auf eingefahrenen Gleisen" möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 07.05.2007 - OVG 10 S 25.06 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1995 - 2 S 971/95

    Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag ist ein Geschäft der

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14
    Denn unter den Geschäften der laufenden Verwaltung werden nur solche Angelegenheiten des weisungsfreien Wirkungskreises verstanden, die weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.08.1995 - VBlBW 1996, 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21

    Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden

    Hiergegen erhoben die Klägerinnen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14, juris, und 12 K 5178/14, nicht veröffentlicht) die Bescheide des Kultusministeriums vom 14.10.2014 wegen formeller Rechtswidrigkeit aufhob, da die Verfahrensschritte der "Freiwilligkeitsphase" des § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden seien.

    Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (a. a. O.) ausgeführt, der Begriff "dringend" sei primär schulrechtlich auszulegen.

    Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2015 (12 K 5177/14, juris Rn. 45) festgestellt, dass das öffentliche Bedürfnis für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben in Bezug auf die DSR dringend gewesen sei.

    Dem Senat liegen die Akten des Kultusministeriums (ein Band), die Prozessakte des Verwaltungsgerichts und die Akten des Verfahrens 12 K 5177/14 des Verwaltungsgerichts Stuttgart nebst den diesbezüglichen Akten des Kultusministeriums (zwei Bände) vor.

    Aufgrund der Auflage im Bewilligungsbescheid zur Schulbauförderung wurde Ende Juli 2013 mit der Ausführung der Generalsanierung begonnen (vgl. Akten des VG Stuttgart zu 12 K 5177/14, Bl. 231).

    Bereits damals lehnten jedenfalls die Bürgermeister der Klägerinnen zu 4 und 5 eine freiwillige Beteiligung an den Kosten der Generalsanierung der DSR ab (vgl. Akten des VG Stuttgart 12 K 5177/14, Bl. 213, 231).

    Zu Recht sind solche Anforderungen allerdings in der erstinstanzlichen Rechtsprechung aufgestellt worden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 - 12 K 5177/14 -, juris Rn. 23 ff.).

    Mindest-Anforderungen daran, welche Verfahrensschritte von den Beteiligten (erfolglos) durchlaufen worden sein müssen, bevor eine Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG entsteht, ergeben sich aus dem Zweck der Regelung, dem Gewährleistungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorgaben der Gemeindeordnung (vgl. hierzu und zum folgenden auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 23 ff.).

    Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist kein routinemäßig zu erledigendes alltägliches Geschäft, dessen Erledigung aufgrund seiner Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehört (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Die Verfahrensschritte beginnend mit dem Gemeinderatsbeschluss der Beigeladenen vom 24.02.2016 dienten ersichtlich nicht der nachträglichen Heilung etwaiger Verfahrensfehler der Bescheide vom 14.10.2014, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (a. a. O.) aufgehoben wurden.

    a) Die Begründung einer Pflicht zur Zusammenarbeit der Umlandkommunen setzt einen entsprechenden Antrag der Schulstandortgemeinde voraus (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 31).

    Nach Eingang eines wirksamen Antrags auf die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hat die oberste Schulaufsichtsbehörde - nach § 35 Abs. 1 SchG das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die betroffenen Umlandkommunen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG anzuhören (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 32), weil es sich bei der Feststellung um einen die Schulträger belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 179).

    Welchen konkreten Anteil die auswärtigen Schüler an der gesamten Schülerschaft der betreffenden Schule ausmachen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 27 f.) - für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses nicht entscheidend (a.A. wohl VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 42, das fordert, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anteil der auswärtigen Schüler kontinuierlich bei über 50 % gelegen haben muss).

    b) Ausgehend hiervon sowie mit Blick darauf, dass sich die Dringlichkeit nach dem Wortlaut und der Syntax des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG auf das öffentliche Bedürfnis der gemeinsamen Erfüllung der Schulträgeraufgaben bezieht, ist für eine "primär schulrechtliche Auslegung" kein Raum, wonach sich der Begriff "dringend" auf "akut notwendige, eine konkrete Schule betreffende Maßnahmen bezieht" (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 45).

    Dies wäre mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu vereinbaren (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 47).

  • VG Stuttgart, 16.07.2021 - 12 K 1952/19

    Beteiligung einer Umlandgemeinde an den Kosten für die Generalsanierung einer

    Hiergegen erhoben die Klägerinnen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) die Bescheide des Kultusministeriums vom 14.10.2014 aufhob, da die "Freiwilligkeitsphase" des § 31 SchG nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden sei.

    Zudem wurden die Akten der Verfahren 12 K 5177/14 und 12 K 5178/14 beigezogen.

    Wenn die interkommunale Zusammenarbeit gescheitert ist, also sowohl der Versuch einer freiwilligen Vereinbarung als auch ein Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses erfolglos geblieben ist, schließt sich nach den Urteilen vom 10.11.2015 des erkennenden Gerichts (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) als vierte Stufe die "Landkreisphase" nach § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG an, bei welcher die Schulträgerschaft vollständig auf den Landkreis übertragen wird.

    Demgegenüber hat das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) ausgeführt, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Schule jedenfalls dann (immer) vorliege, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anteil auswärtiger Schüler an dieser Schule über die Dauer von mindestens fünf Jahren mehr als 50 % betragen habe.

    Diese von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an den Begriff der Dringlichkeit sind dabei umfassender als die vom erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) zu diesem Begriff genannten Voraussetzungen, wonach der Begriff "dringend" in Fortschreibung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 primär schulrechtlich und nicht finanztechnisch auszulegen sei.

  • VG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 K 5419/14
    (Az.: 12 K 5177/14 und 12 K 5178/14).
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