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   VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09   

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VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09 (https://dejure.org/2009,2891)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2009 - 8 K 2123/09 (https://dejure.org/2009,2891)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 8 K 2123/09 (https://dejure.org/2009,2891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen durch EG-Richtlinien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Ausweisungsschutzregelung des Art. 28 Richtlinie 38/2004/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Vergleichbarkeit des Ausweisungsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) und des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines inhaftierten Heranwachsenden aus spezialpräventiven Gründen; Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kks-reihen.de PDF (Pressebericht, 04.11.2009)

    Ab in die Türkei? Ausweisung für Zementmörder

  • mz-web.de (Pressemeldung, 03.11.2009)

    «Zementmörder» wird abgeschoben

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Ausweisung des "Zementmörders" bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Die Ausweisungsschutzregelung des Art. 28 RL 2004/38/EG (EGRL 38/2004) ist auf türkische Staatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80 EWG (AssRBes 1/80)) fallen, nicht anwendbar.

    In der ausführlichen Begründung heißt es u.a.: Der Kläger besitze eine Rechtsposition und ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und genieße aufgrund dieser fortbestehenden Rechtsposition Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Danach gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

    Wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und der bestehenden hohen konkreten Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten stehe einer Ausweisung Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen.

    Würde man dies auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen, dann käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer sogenannten dynamischen Verweisung zu.

    Eine Anwendung des Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen von Art. 7 ARB 1/80 erfüllen, scheide demnach aus.

    Für freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wie auch für türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 besitzen, sei eine Ausweisung ungeachtet des tatsächlich verwirklichten Ausweisungstatbestandes nur noch im Ermessenswege auf der Grundlage des § 55 AufenthG zulässig.

    Ein nationales Ausweisungsverbot liege damit nicht vor und über die Ausweisung sei im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 nach Ermessen zu entscheiden.

    Zudem sei der Schutz aus Art. 3 Nr. 3 ENA nicht höher als die Rechtsschranke aus Art. 14 ARB 1/80, die im Falle des Klägers ebenfalls überwunden sei.

    Zur Begründung lässt er durch seinen Prozessbevollmächtigten unter anderem vortragen: Der Kläger erfülle als türkischer Staatsangehöriger unstreitig die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB.

    Zunächst sei Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB anzuwenden.

    Das Regierungspräsidium S. hat die Ausweisung des Klägers zutreffend auf §§ 55 Abs. 1, 3 Nr. 1; 56 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 53 Nr. 1 AufenthG iVm Art. 7 Abs. 1; 14 ARB 1/80 gestützt und den Kläger ermessensfehlerfrei aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

    Das Regierungspräsidium ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) zugute kommt.

    Er besitzt als in Deutschland geborener Familienangehöriger eines in der Vergangenheit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörender türkischen Arbeitnehmers (Vater) eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.

    Obwohl der Kläger selbst über keine Berufsausbildung verfügt und auch zu keiner Zeit berufstätig gewesen ist, hat er die von seinem Vater abgeleiteten Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren.

    Aufgrund dieser Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.

    Begründet wird die entsprechende Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG bzw. deren Umsetzung in § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU auf nach dem ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige im Wesentlichen damit, dass auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie Art. 6 und 7 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familie dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren würden.

    Der Europäische Gerichtshof - EuGH - habe dazu aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssten, die eine Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 besitzen.

    Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Artikel 39 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stelle der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkungen von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt werde.

    Die Gegner einer entsprechenden Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU betonen demgegenüber, dass die Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln seien.

    Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 - "Nazli", Slg. 2000 I - 957 Rn. 54).

    35 Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch BayVGH, Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 -, [Juris]; Nieders.

    OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445, VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 - Hailbronner, AuslR, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff.).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht, ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrades, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

    Nach umfänglicher Aufarbeitung und Darstellung der rechtlichen Problematik wird darin festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens (Assoziationsratsbeschluss 1/80 ARB) am 01.12.1964 die Richtlinie 64/221 EWG bereits veröffentlicht worden war und daher bei einer Auslegung des Art. 14 des Beschlusses 1/80 davon auszugehen war, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklichen wollten, welches in der Richtlinie 64/221/EWG für "Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten" verwirklicht wurde.

    Die Kommission sieht daher keinen Anlass zur Neuinterpretation des Art. 14 des Beschlusses 1/80, zumal der Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf die dazu ergangene ausführliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinlänglich klar ist.

    Auch Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bewirkt nicht, dass Art. 28 Abs. 3 Lit. a auch auf türkische Arbeitnehmer anwendbar wird, weil keine Bestimmung des Beschlusses 1/80 auf die Richtlinie 64/221 Bezug genommen hat.

    Schließlich würde eine Ausweitung der Wirkung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf türkische Arbeitnehmer, die eine Rechtsposition aus Art. 7 des Beschlusses 1/80 erworben haben, auch zu einer nicht rechtfertigbaren Bevorzugung im Vergleich zu Familienangehörigen eines Unionsbürgers führen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen.

    Die Kommission kommt abschließend ebenfalls zum Ergebnis, dass ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur unter den Kriterien des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgewiesen werden kann.

    Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 vorgesehenen Ausnahme der Öffentlichen Ordnung wird darauf abgestellt, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird.

    Daher können einem türkischen Staatsangehörigen, die ihm unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der Öffentlichen Ordnung hindeutet.

    Beim Kläger, als einem durch den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen, kommt eine Ausweisung lediglich aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Aus Art. 3 Abs. 3 ENA ergibt sich kein weiter gehender Ausweisungsschutz als nach § 56 Abs. 1 AufenthG oder Art. 14 ARB 1/80 (vgl. z. B. VG Stuttgart, Urt. v. 06.03.2008 - 1 K 3704/06 - VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 in InfAuslR 2006, 263).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.

    Das Assoziationsrecht kennt keine "Assoziationsbürgerschaft" (VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v. 22.07.2008 a.a.O. RdNr. 39 m.w.N.).

    Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2008 - JURM (08) 12077 - an den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Bad.-Württ. vom 22.07.2008 a.a.O..

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2005 - 11 ME 39/05

    Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltender Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 - VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 -).

    Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären, was in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen sei (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v . 16.03.2005 - 18 B 1751/04 - und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -).

    OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445, VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 - Hailbronner, AuslR, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff.).

  • VG Stuttgart, 03.07.2007 - 6 K 2790/07

    Keine Anwendung des Art 28 Abs 3 EGRL 38/2004 auf türkische Arbeitnehmer, welche

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 - VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 -).

    Mit der RL 2004/38/EG sei aber die Einschränkbarkeit der Freizügigkeitsrechte durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet und konkretisiert worden (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 -).

    OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445, VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 - Hailbronner, AuslR, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - 18 B 1751/04

    Beschwerde Beschwerdebegründung Darlegung Ausweisung Ermessensausweisung

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.

    Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären, was in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen sei (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v . 16.03.2005 - 18 B 1751/04 - und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    - ungeachtet der Erfüllung eines sogenannten Ist- oder Regelausweisungstatbestands nach nationalem Recht - nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C.- 482/01 und C-439/01 - [Orfanopulos und Olivieri], DVBl. 2004, 876; BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 - und 1 C 29/02 -, sowie Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 - und v. 28.06.2006 - 1 C 4/06 -).

    Der EuGH habe auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistung etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urt. v. 30.09.2004 - C 275/02 - [Ayaz]) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 -[Cetin Kaya]) oder in Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 02.06.2005 - C 163/03 - [Dörr und Ünal]) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das Bundesverwaltungsgericht habe sich dem angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung setzt der Begriff der Öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (so EuGH, Urt. v. 27.10.1977, Rs C-30/77 [Bouchereau] Slg., 1977, S. 1999, Rn. 35).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Doch ist die Ausnahme der Öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, so dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der Öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.01.1999, Rs. C-348/96, [Calfa] Slg. 1999, S. 1 11, Rn. 22 bis 24).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Der EuGH habe auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistung etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urt. v. 30.09.2004 - C 275/02 - [Ayaz]) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 -[Cetin Kaya]) oder in Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 02.06.2005 - C 163/03 - [Dörr und Ünal]) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das Bundesverwaltungsgericht habe sich dem angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09
    Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme weiter dargelegt, dass dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht (vgl. Urt. EuGH v. 06.06.1995 Rs C-434/93 [Bozkurt] Slg. 1995, S. 1-1475, Rn. 41/42; Urt. v. 18.07.2007, Rs C-325/05 [Derin] Slg. 2007, S. 1-6495 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80

  • VGH Hessen, 12.07.2006 - 12 TG 494/06

    Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach Art

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2007 - 18 B 2389/06

    Ausweisung Ausweisungsschutz Assoziationsberechtigter Unionsbürgerrichtlinie

  • VGH Bayern, 20.03.2008 - 10 BV 07.1856

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Wiederholungsgefahr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 7 A 10924/06

    Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 seit dem 30. April 2006

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2005 - 11 ME 247/05

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ; Ausweisung aus zwingenden Gründen der

  • VG Düsseldorf, 10.02.2006 - 24 L 2122/05

    Ausländerrecht: Ausweisung eines infolge ARB 1/80 privilegierten türkischen

  • VG Karlsruhe, 09.11.2006 - 2 K 1559/06

    Umfang des Ausweisungsschutzes assoziationsberechtigter türkischer

  • VG Karlsruhe, 09.03.2007 - 6 K 2907/06

    Ausweisung straffällig gewordenen, aufenthaltsberechtigten türkischen

  • EuGH, 14.04.2005 - C-163/03

    Comisión/Grecia

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 C 4.06

    Ausweisung, Straftäter, Gemeinschaftsrecht, Türken, Assoziationsratsbeschluss

  • EuGH, 16.01.2003 - C-439/01

    Cipra und Kvasnicka

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2012 - 11 S 4/12

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.10.2009 - 8 K 2123/09 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.10.2009 - 8 K 2123/09 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.05.2009 aufzuheben.

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