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   VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12.TR   

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https://dejure.org/2012,47639
VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12.TR (https://dejure.org/2012,47639)
VG Trier, Entscheidung vom 12.12.2012 - 5 K 262/12.TR (https://dejure.org/2012,47639)
VG Trier, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 5 K 262/12.TR (https://dejure.org/2012,47639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 16 Abs 2 S 1 Nr 1 IngKammG RP 2011, § 16 Abs 2 S 1 Nr 2 IngKammG RP 2011, § 16 Abs 2 S 1 Nr 3 IngKammG RP 2011, § 16 Abs 2 S 1 Nr 4 IngKammG RP 2011, § 20 Abs 1 Nr 1 IngKammG RP 2011
    Grund für Terminverlegung; Satzungsgebendes Organ der Ingenieurskammer; Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit des Vorliegens "erheblicher Gründe" i.S.d. § 227 ZPO für eine Anspruch auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung; Ungültigkeit der Wahl der Mitglieder der ersten Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "der erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995, NJW 1995, 1231 und juris, Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2012 - 2 LA 177/12

    Berücksichtigung eines bereits in der ersten Instanz möglichen Vortrags im

    Auszug aus VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12
    Dass die Kammer insoweit die Vorlage eines ärztlichen Attestes als erforderlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden, denn gesundheitliche Gründe, die einen Verfahrensbeteiligten daran hindern, Akteneinsicht zu nehmen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, sind regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 - mit weiteren Nachweisen, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

    Auszug aus VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12
    Wie das OVG Rheinland-Pfalz außer in dem bereits erwähnten Beschluss vom 24. Juli 2012 in einem grundlegenden Urteil vom 3. Dezember 1991 - 7 A 10305/91.OVG -, ESOVGRP, zur Wahlanfechtung im Kommunalwahlrecht ausgeführt hat, kann bei einer Wahlanfechtung eine Wahl im Rahmen einer zulässigen Gestaltungsklage eigener Art rechtsgestaltend für unwirksam erklärt werden, wenn bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, wobei das Gericht im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens auch zu prüfen hat, ob die angewandten Wahlvorschriften rechtmäßig sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 12 AL 191/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12
    Eine - wie vorliegend - rechtskundig vertretene Partei muss dabei grundsätzlich in der Lage sein, auch auf bisher nicht in Erwägung gezogene rechtliche Argumente zu reagieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2006 - L 12 AL 191/05. -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10686/02

    Beiträge der Nichtmitglieder in der Ingenieurkammer - Listenführung für

    Auszug aus VG Trier, 12.12.2012 - 5 K 262/12
    Ausgehend hiervon hält die Kammer an ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. August 2002 - 6 C 10686/02.OVG - geäußerten Auffassung nicht fest, dass eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes möglich gewesen sei, da die diesem Urteil zugrundeliegende Gesetzänderung keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung hatte.
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