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   VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228   

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VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228 (https://dejure.org/2018,44316)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18.10.2018 - W 5 K 16.1228 (https://dejure.org/2018,44316)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - W 5 K 16.1228 (https://dejure.org/2018,44316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 204 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 5; KWBG Art. 38 Abs. 1 S. 1
    Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Zustimmung zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans

  • rewis.io

    Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Zustimmung zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.04.2003 - 4 BN 25.03

    Festlegung der Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt dabei nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG B.v. 1.7.2005 - 4 BN 26/05; B.v. 15.4.2003 - 4 BN 25/03 - beide juris).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen einen den Adressaten begünstigenden, den Dritten aber belastenden Verwaltungsakt nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (sog. Schutznormtheorie; vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
  • BVerwG, 01.07.2005 - 4 BN 26.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt dabei nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG B.v. 1.7.2005 - 4 BN 26/05; B.v. 15.4.2003 - 4 BN 25/03 - beide juris).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - u. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - beide juris).
  • VG Würzburg, 01.12.2004 - W 2 K 04.569
    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 1.12.2004 - W 2 K 04.569 - juris).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - u. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1991 - 7 A 23/90

    Denkmalschutz; Klagebefugnis einer Mieters; Allgemeinverfügung; Dinglicher

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Betroffen sind jene Beteiligte, denen gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, ohne dass er an sie gerichtet ist, also die Drittbetroffenen eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung (Tiedemann, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG mit VwVG und VwZG, Stand: Juli 2018, § 41 VwVfG Rn. 36; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 43 VwVfG Rn. 9, 10; Schwarz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 41 VwVfG Rn. 21; OVG NRW, U.v. 21.6.1991 - 7 A 23/90 - juris).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Die Zielbestimmungen in den Raumordnungsplänen bedürfen dabei der Klarheit, Eindeutigkeit und Konkretheit, weil es sich um Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter handelt (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 NB 20/91 - juris; Albrecht/Janssen/Schumacher/Schumacher/Werk, Praxis der Kommunalverwaltung, Juni 2012, § 3 Erläuterung 2.2 Rn. 5; Runkel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 30).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    Die Klägerin ist zudem gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn auf der Grundlage ihres Tatsachenvorbringens erscheint es zumindest möglich, dass diese durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren eigenen Rechten, insbesondere in ihrem Selbstverwaltungsrecht, in ihrer kommunalen Planungshoheit, verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206/92 - juris).
  • BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09

    Rechtsvorschrift; Vorbehaltsgebiet; Ziele der Raumordnung; Grundsätze der

    Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
    So sind Vorbehaltsgebiete Grundsätze der Raumordnung in Form einer Festlegung in einem Raumordnungsplan (so BT-Drs. 13/7589, 24; BVerwG, B.v. 15.6.2009 - 4 BN 10/09; BayVGH, U.v. 4.4.1995 - 8 N 90.1696; BayVGH, U.v. 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - alle juris).
  • VGH Bayern, 04.04.1995 - 8 N 90.1696

    Landesplanung: Mitwirkung einer Gemeinde bei Aufstellung eines Regionalplans

  • VGH Bayern, 21.01.1998 - 26 N 95.1632
  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 9 C 19.2411

    Erstattungsfähigkeit von Kosten bei Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Die der Klägerin im Verfahren W 5 K 16.1228 zu erstattenden Kosten werden auf 2.936,53 Euro festgesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und vorgelegten Behördenakten sowie der Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht W 5 K 16.1228 und der Normenkontrollakten des Verwaltungsgerichtshofs (9 N 17.2480) verwiesen.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Verordnung erst am 23. Dezember 2016 - und damit nach Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen Klageverfahren (W 5 K 16.1228) - in Kraft getreten ist.

    Wie sich den beim Senat befindlichen Planaufstellungsakten zu diesem Normenkontrollverfahren aber ohne weiteres entnehmen lässt, steht diese 12. Änderungsverordnung in direktem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Verfahrens W 5 K 16.1228, in dem die Klägerin einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 9. November 2016 angefochten hatte, mit dem der Beigeladenen die Zustimmung erteilt worden war, den gemeinsamen Flächennutzungsplan der Klägerin, der Gemeinde Bieberehren, der Gemeinde Riedenheim und der Beigeladenen für den sachlichen Teilbereich der Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen vom 30. Mai 2003 in der Fassung vom 11. Mai 2004 zu ändern oder zu ergänzen.

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