Rechtsprechung
VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BauGB § 204 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 5; KWBG Art. 38 Abs. 1 S. 1
Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Zustimmung zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans - rewis.io
Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Zustimmung zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 15.04.2003 - 4 BN 25.03
Festlegung der Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt dabei nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG B.v. 1.7.2005 - 4 BN 26/05; B.v. 15.4.2003 - 4 BN 25/03 - beide juris). - BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87
Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen einen den Adressaten begünstigenden, den Dritten aber belastenden Verwaltungsakt nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (sog. Schutznormtheorie; vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). - BVerwG, 01.07.2005 - 4 BN 26.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt dabei nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG B.v. 1.7.2005 - 4 BN 26/05; B.v. 15.4.2003 - 4 BN 25/03 - beide juris).
- BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85
Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - u. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - beide juris). - VG Würzburg, 01.12.2004 - W 2 K 04.569
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 1.12.2004 - W 2 K 04.569 - juris). - BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - u. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - beide juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1991 - 7 A 23/90
Denkmalschutz; Klagebefugnis einer Mieters; Allgemeinverfügung; Dinglicher …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Betroffen sind jene Beteiligte, denen gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, ohne dass er an sie gerichtet ist, also die Drittbetroffenen eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung (…Tiedemann, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG mit VwVG und VwZG, Stand: Juli 2018, § 41 VwVfG Rn. 36;… Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 43 VwVfG Rn. 9, 10;… Schwarz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 41 VwVfG Rn. 21; OVG NRW, U.v. 21.6.1991 - 7 A 23/90 - juris). - BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Die Zielbestimmungen in den Raumordnungsplänen bedürfen dabei der Klarheit, Eindeutigkeit und Konkretheit, weil es sich um Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter handelt (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 NB 20/91 - juris;… Albrecht/Janssen/Schumacher/Schumacher/Werk, Praxis der Kommunalverwaltung, Juni 2012, § 3 Erläuterung 2.2 Rn. 5;… Runkel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 30). - BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92
Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Die Klägerin ist zudem gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn auf der Grundlage ihres Tatsachenvorbringens erscheint es zumindest möglich, dass diese durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren eigenen Rechten, insbesondere in ihrem Selbstverwaltungsrecht, in ihrer kommunalen Planungshoheit, verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206/92 - juris). - BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
Rechtsvorschrift; Vorbehaltsgebiet; Ziele der Raumordnung; Grundsätze der …
Auszug aus VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
So sind Vorbehaltsgebiete Grundsätze der Raumordnung in Form einer Festlegung in einem Raumordnungsplan (so BT-Drs. 13/7589, 24; BVerwG, B.v. 15.6.2009 - 4 BN 10/09; BayVGH, U.v. 4.4.1995 - 8 N 90.1696; BayVGH, U.v. 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - alle juris). - VGH Bayern, 04.04.1995 - 8 N 90.1696
Landesplanung: Mitwirkung einer Gemeinde bei Aufstellung eines Regionalplans
- VGH Bayern, 21.01.1998 - 26 N 95.1632
- BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08
Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger …
- VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
Nachbarrechtsstreit
- VGH Bayern, 29.06.2021 - 9 C 19.2411
Erstattungsfähigkeit von Kosten bei Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Die der Klägerin im Verfahren W 5 K 16.1228 zu erstattenden Kosten werden auf 2.936,53 Euro festgesetzt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und vorgelegten Behördenakten sowie der Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht W 5 K 16.1228 und der Normenkontrollakten des Verwaltungsgerichtshofs (9 N 17.2480) verwiesen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Verordnung erst am 23. Dezember 2016 - und damit nach Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen Klageverfahren (W 5 K 16.1228) - in Kraft getreten ist.
Wie sich den beim Senat befindlichen Planaufstellungsakten zu diesem Normenkontrollverfahren aber ohne weiteres entnehmen lässt, steht diese 12. Änderungsverordnung in direktem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Verfahrens W 5 K 16.1228, in dem die Klägerin einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 9. November 2016 angefochten hatte, mit dem der Beigeladenen die Zustimmung erteilt worden war, den gemeinsamen Flächennutzungsplan der Klägerin, der Gemeinde Bieberehren, der Gemeinde Riedenheim und der Beigeladenen für den sachlichen Teilbereich der Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen vom 30. Mai 2003 in der Fassung vom 11. Mai 2004 zu ändern oder zu ergänzen.