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   VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022   

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VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022 (https://dejure.org/2021,10298)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19.04.2021 - W 8 K 20.1022 (https://dejure.org/2021,10298)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19. April 2021 - W 8 K 20.1022 (https://dejure.org/2021,10298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; MOG § ... 10; BNatSchG § 29; BNatSchG § 30; BNatSchG § 44; BayNatSchG Art. 16; Verordnung - EG - Nr. 1122/2009; Verordnung - EU - Nr. 1306/2013, 48 Abs. 4 BayVwVfG; Verordnung - EG - Nr. 147/2009
    Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen wegen "Cross-Compliance"-Verstößen bei Heckenrodung

  • rewis.io

    Anfechtungsklage, Kürzung von Direktzahlungen wegen Cross, Compliance-Verstoß, Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie, Beseitigung mehrerer Landschaftsbestandteile, schwerer Verstoß, keine Ermessensfehler, Biotop, Zeugeneinvernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Würzburg, 03.08.2020 - W 8 K 19.1448

    Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen Cross-Compliance Verstößen

    Auszug aus VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022
    Insoweit kommt der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als "schwer", "mittel" oder "leicht" und der damit verbundenen Höhe des Kürzungssatzes zu, wobei sich die Behörden diesbezüglich in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das jeweilige Kontrolljahr (hier 2014) bedienen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RN 5 K 17.1365 - juris Rn. 35; zur Frage des Ermessens: VG Augsburg, U.v. 3.6.2020 - Au 8 K 19.1968; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 19.1448 - juris).
  • VG Augsburg, 21.07.2016 - Au 3 K 15.1770

    Rückforderung der Ausgleichszulage in benachteiligten Landwirtschaftsgebiet

    Auszug aus VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022
    Dies ist in Konstellationen wie der hiesigen jedoch nicht zwingend der Zeitpunkt der Vorortkontrolle, sondern letztlich der Zeitpunkt, in dem alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bei der Entscheidungsbehörde vorliegen (VG Augsburg, U.v. 21.7.2016 - Au 3 K 15.1770 - juris Rn. 29).
  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1365

    Abgewiesene Klage im Streit um Kürzung von Ausgleichszahlungen

    Auszug aus VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022
    Insoweit kommt der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als "schwer", "mittel" oder "leicht" und der damit verbundenen Höhe des Kürzungssatzes zu, wobei sich die Behörden diesbezüglich in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das jeweilige Kontrolljahr (hier 2014) bedienen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RN 5 K 17.1365 - juris Rn. 35; zur Frage des Ermessens: VG Augsburg, U.v. 3.6.2020 - Au 8 K 19.1968; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 19.1448 - juris).
  • VG Augsburg, 02.06.2020 - Au 8 K 19.1968

    Erfolglose Klage gegen Cross-Compliance-Kürzungen von Subventionen

    Auszug aus VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1022
    Insoweit kommt der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als "schwer", "mittel" oder "leicht" und der damit verbundenen Höhe des Kürzungssatzes zu, wobei sich die Behörden diesbezüglich in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das jeweilige Kontrolljahr (hier 2014) bedienen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RN 5 K 17.1365 - juris Rn. 35; zur Frage des Ermessens: VG Augsburg, U.v. 3.6.2020 - Au 8 K 19.1968; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 19.1448 - juris).
  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 22.1361

    Versagungsgegenklage, Erbengemeinschaft, zwei Rinder, Kürzung

    Die Bewertungsmatrix dient der Regeleinstufung zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis, soweit kein atypischer Ausnahmefall vorliegt (BayVGH, B.v. 9.3.2021 - 6 ZB 21.137 - Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 - W 8 K 20.1022 - juris Rn. 36 ff., 43; U.v. 12.10.2020 - W 8 K 20.563 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 19.1582 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 19.1448 - juris Rn. 49 ff.).

    Strittig ist zwar, ob die Festsetzung der Höhe einer Sanktion im Ermessen der Behörde steht, weil nach Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 abweichend vom Regelfall UAbs. 1 Art. 39 VO (EU) 640/2014 eine Absenkung der Sanktion auf 1% oder eine Erhöhung auf 5% erfolgen "kann", und ob die konkrete Festsetzung der Sanktion von den Verwaltungsgerichten daher nicht nur auf Ermessensfehler, sondern in vollem Umfang geprüft wird (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 32, mit Nachweisen zu den jeweiligen Auffassungen; aber etwa VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 - W 8 K 20.1022 - juris Rn. 37 "gewisser Ermessensspielraum" hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als schwer, mittel, leicht).

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