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   VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16 We   

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https://dejure.org/2016,8463
VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16 We (https://dejure.org/2016,8463)
VG Weimar, Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 E 73/16 We (https://dejure.org/2016,8463)
VG Weimar, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 3 E 73/16 We (https://dejure.org/2016,8463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 2 Nr 12 IfSG, § 2 Nr 17 IfSG
    Vorgehen gegen Stadttauben als Gesundheitsschädlinge nach dem IFSG - Nachholung der Anhörung im Aussetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2005 - 1 S 261/05

    Zulässigkeit eines Taubenfütterungsverbots trotz Staatsziel Tierschutz

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
    Soweit in der Rechtsprechung - in obiter dicta - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - Juris, Rdnr. 18; Hess. VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10 - Juris, Rdnr. 31 [siehe aber auch Rdnr. 26]) und in der Literatur (vgl. Böhm/Hagebölling [Das Taubenfütterungsverbot], JA 2014, 759, 761 und 762 sowie das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin [heute: Bundesinstitut für Risikobewertung], Stellungnahmen vom 20.07.20013http://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdfhttp://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf und 26.02.19984http://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdfhttp://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf) die generelle Einstufung von Stadttauben als Gesundheitsschädlinge verneint wird, dürften sich diese Ausführungen in Wirklichkeit nur auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 IFSG für behördliche Maßnahmen beziehen, nämlich eine begründete Gefahr, dass durch den Gesundheitsschädling Krankheitserreger verbreitet werden.
  • VGH Hessen, 01.09.2011 - 8 A 396/10

    Verwilderte Stadttauben

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
    Soweit in der Rechtsprechung - in obiter dicta - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - Juris, Rdnr. 18; Hess. VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10 - Juris, Rdnr. 31 [siehe aber auch Rdnr. 26]) und in der Literatur (vgl. Böhm/Hagebölling [Das Taubenfütterungsverbot], JA 2014, 759, 761 und 762 sowie das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin [heute: Bundesinstitut für Risikobewertung], Stellungnahmen vom 20.07.20013http://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdfhttp://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf und 26.02.19984http://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdfhttp://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf) die generelle Einstufung von Stadttauben als Gesundheitsschädlinge verneint wird, dürften sich diese Ausführungen in Wirklichkeit nur auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 IFSG für behördliche Maßnahmen beziehen, nämlich eine begründete Gefahr, dass durch den Gesundheitsschädling Krankheitserreger verbreitet werden.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
    So wurde etwa eine allgemeine Sicherungspflicht des Eigentümers (jenseits von speziellen Vorschriften für einzelne Sachgattungen) gegen den Missbrauch der Sache durch unbefugte Dritte verneint, da im Verhältnis zu der die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entferntere (mittelbare) Ursache ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 4 C 76/82 - Juris, Rdnr. 21 - zur Sicherungspflicht eines Flughafenunternehmers).
  • BVerwG, 16.06.2005 - 3 B 129.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei zwischenzeitlicher Aufhebung der

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
    Es ist deshalb zur Bestimmung des möglichen Adressaten von behördlichen Maßnahmen nach dem IFSG - genauso wie früher im Rahmen des Bundesseuchengesetzes - auf die Vorschriften des Ordnungsbehördenrechts (in Thüringen: OBG) zurück zu greifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 3 B 129/04 - Juris, Rdnr. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02

    Haftung der Deutschen Bahn als Zustandsstörerin

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
    Dies erscheint stark zweifelhaft (ebenso für eine von zahlreichen Tauben als Aufenthaltsort genutzte Eisenbahnbrücke: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2004 - 13 A 3802/02 - Juris, Rdnr. 19 ff.; Ebert/Groschek a.a.O. § 11 OBG Anm. 1 und 8.6.3 sowie § 44 OBG Anm. 2.3).
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