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VG Wiesbaden, 08.11.2012 - 3 L 1139/12.WI |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 BBG; § 5 DRiG; § 19 BLV; § 20 BLV; § 114 ZPO; § 166 VwGO; VG Wiesbaden, 08.11.2012 - 3 L 1139/12.WI
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 314
Wird zitiert von ... (2)
- VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00709
Anspruch auf Neufestsetzung der Dauer von Probezeit unter Berücksichtigung von …
Ergänzend sei auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 8. November 2012 - 3 L 1139/12.WI - juris hingewiesen, der eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst alleine durch das Erste Juristische Staatsexamen verneine und weiterhin ausführe, dass die Referendarzeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern wie eine Ausbildungszeit zu werten sei.Hinsichtlich des von der Beklagten zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2012, 3 L 1139/12.WI, werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall nicht nur über lediglich das Erste Juristische Staatsexamen verfüge, sondern darüber hinaus auf Grund ihres Studiums an einer bayerischen Universität auch den akademischen Grad einer Diplom-Juristin (Univ.) verliehen bekommen habe und somit zusätzlich über einen universitären Diplom-Abschluss verfüge.
Dies hilft nicht darüber hinweg, dass die mit dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen praktischen Kenntnisse nicht gleichwertig sind (in diesem Sinne auch VG Wiesbaden, B.v. 8.11.2012 - 3 L 1139/12.WI - juris).
- VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00708
Neufestsetzung der Erfahrungsstufe
Ergänzend sei auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 8. November 2012 - 3 L 1139/12.WI - juris hingewiesen, der eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst alleine durch das Erste Juristische Staatsexamen verneine und weiterhin ausführe, dass die Referendarzeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern wie eine Ausbildungszeit zu werten sei.Dies hilft nicht darüber hinweg, dass die mit dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen praktischen Kenntnisse nicht gleichwertig sind (in diesem Sinne auch VG Wiesbaden, B.v. 8.11.2012 - 3 L 1139/12.WI - juris).