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   VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605   

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VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605 (https://dejure.org/2010,70439)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605 (https://dejure.org/2010,70439)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - AN 14 K 10.00605 (https://dejure.org/2010,70439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin nicht in einer anderen Abteilung des Betriebs oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann;Gemäß Nr. 6 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts zur Kündigung einer in Elternzeit befindlichen Person wegen Betriebsstilllegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

    Die Klägerin entgegnet mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010, dass die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08) vorliegend nicht einschlägig sei, da der dortige Arbeitgeber seinen Betrieb vollständig eingestellt habe und über das Vermögen der Firma sogar das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).

    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185 m. w.- N.).

    Vielmehr hat der Arbeitgeber im Einzelfall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der geschützten Arbeitnehmerin/dem geschützten Arbeitnehmer uneingeschränkt für zulässig erklärt (so BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

    Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.

  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Vielmehr muss nachweisbar ein entsprechender freier Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stehen, da - analog der Situation zum Zustimmungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX - die geschützte Arbeitnehmerin nicht verlangen kann bzw. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ihr einen Alternativarbeitsplatz frei zu kündigen (Urteil der Kammer vom 6.10.2009 - AN 14 K 09.00912 - entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Vielmehr muss nachweisbar ein entsprechender freier Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stehen, da - analog der Situation zum Zustimmungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX - die geschützte Arbeitnehmerin nicht verlangen kann bzw. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ihr einen Alternativarbeitsplatz frei zu kündigen (Urteil der Kammer vom 6.10.2009 - AN 14 K 09.00912 - entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Vielmehr muss nachweisbar ein entsprechender freier Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stehen, da - analog der Situation zum Zustimmungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX - die geschützte Arbeitnehmerin nicht verlangen kann bzw. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ihr einen Alternativarbeitsplatz frei zu kündigen (Urteil der Kammer vom 6.10.2009 - AN 14 K 09.00912 - entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; entsprechend BVerwG Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
  • OVG Brandenburg, 20.03.1996 - 4 A 171/95

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten:

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1997 - 24 A 1763/94

    Kündigung; Schwangere; Zustimmung; Teilbetriebsstillegung; Verwendbarkeit einer

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99

    Arbeitgeber; besonderer Fall; Betrieb; Konkurs; Kündigung; Mutterschutz;

  • VG München, 31.03.2000 - M 6a K 98.2368
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