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   VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066, AN 9 K 04.31067   

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VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066, AN 9 K 04.31067 (https://dejure.org/2007,40072)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066, AN 9 K 04.31067 (https://dejure.org/2007,40072)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - AN 9 K 04.31066, AN 9 K 04.31067 (https://dejure.org/2007,40072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 3; GFK Art. 1 C Nr. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Änderung der Sachlage, Machtwechsel, Baath, alleinstehende Frauen, alleinerziehende Frauen, Verstoßung, Mord, Familienehre, Ehrenmord, Versorgungslage, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Bezüglich der ausdrücklichen Erwähnung der Genfer Flüchtlingskonvention in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat hierzu das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2005 (DVBl 2005, 982) ausgeführt: "§ 60 Abs. 1 AufenthG ... ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens jede Person ist, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; ... Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21.1.1992, BVerwGE 89, 296 und vom 18.11.1994, BVerwGE 95, 42).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Schutzgewährung durch das Bundesamt kommt es hierbei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, Az. 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 ff.; aus jüngerer Zeit etwa Urteil vom 25.8.2004, Az. 1 C 22/03, juris-Nr.: WBRE 410011104).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Bezüglich der ausdrücklichen Erwähnung der Genfer Flüchtlingskonvention in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat hierzu das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2005 (DVBl 2005, 982) ausgeführt: "§ 60 Abs. 1 AufenthG ... ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens jede Person ist, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; ... Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21.1.1992, BVerwGE 89, 296 und vom 18.11.1994, BVerwGE 95, 42).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Bezüglich der ausdrücklichen Erwähnung der Genfer Flüchtlingskonvention in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat hierzu das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2005 (DVBl 2005, 982) ausgeführt: "§ 60 Abs. 1 AufenthG ... ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens jede Person ist, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; ... Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21.1.1992, BVerwGE 89, 296 und vom 18.11.1994, BVerwGE 95, 42).
  • VGH Bayern, 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565

    D (A), Asylanerkennung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmungen allein auf Schutz vor Verfolgung durch den irakischen Staat, nicht aber auf den Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004 - 15 ZB 04.30565).
  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und eine angemessene Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 22.10.2004 - 15 ZB 04.30656 -, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.6.2006 - 1 B 136.05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 9 A 3538/05

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention,

    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Da die neu statuierte Rechtsfolge der Pflicht zur Ermessensausübung nach der genannten Vorschrift an ein bestimmtes Verhalten des Bundesamtes anknüpft (Nicht-Erlass eines Verwaltungsaktes nach Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen) kann sich die Vorschrift nicht auf Fälle beziehen, für die die besondere Verhaltens- und Verfahrensweise noch nicht galt und sie folglich von der Behörde nicht beachtet werden konnte (vgl. zuletzt BayVGH vom 18.11.2005, 13a ZB 05.30720; OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.4.2006, 9 A 3538/05).
  • VGH Bayern, 22.10.2004 - 15 ZB 04.30656
    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und eine angemessene Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 22.10.2004 - 15 ZB 04.30656 -, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.6.2006 - 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 05.10.2005 - AN 3 K 03.30341
    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Wie sich aus einer Beweisaufnahme im Verfahren AN 3 K 03.30341 bekannt sei, schöpfe der Sachverständige seine Erkenntnisse vorwiegend aus Gesprächen mit Freunden aus dem jeweiligen Kulturkreis.
  • VGH Bayern, 02.07.2002 - 22 ZB 02.30946
    Auszug aus VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066
    Folglich fallen humanitäre sowie aufenthaltsrechtliche Gründe (BayVGH vom 2.7.2002, Az.: 22 ZB 02.30946) und solche des Vertrauensschutzes nicht unter § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (vgl. auch VG Gießen vom 23.2.2004, AuAS 2004, 70).
  • VG München, 21.06.2000 - M 31 K 99.51415
  • VGH Bayern, 18.11.2005 - 13a ZB 05.30720
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