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VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887 |
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- openjur.de
Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in ... im Einzelfall unbegründet;Der Steuerpflicht unterliegt auch das Innehaben der Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;Kein Verstoß gegen Art. 6 GG;Keine melderechtliche Zwangslage für Ehepaare, die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
Zweitwohnungsteuer II
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Ebenso halte das Verwaltungsgericht Schwerin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00) zur Zweitwohnungssteuer Verheirateter für nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Ehepartner gemeinsam von der Zweitwohnung auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen.Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.
Allerdings werde bei nicht dauernd getrennt lebend Verheirateten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung wegen überwiegender Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts handelt, nach zwingenden melderechtlichen Vorschriften die Hauptwohnung aber anders festgelegt und eine Bestimmung der Ehegatten hierüber ausgeschlossen ist (BVerfG vom 11.10.2005 NJW 2005, 3556 = BayVBl 2006, 498, Nds OVG vom 27.1.2010, anders noch BVerwG vom 12.4.2000, zitiert nach juris).
- BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99
Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; …
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 111, 122;… BayVGH a.a.O.; Driehaus RdNr. 219; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.21; zweifelnd Bayer KStZ 2005, 41).Würden nämlich diese Fälle ohne Rücksicht auf hinzutretende Einzelumstände generell in Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände aufgenommen, käme dies einer Ausklammerung aus dem steuerbaren Tatbestand gleich und wäre wie ausgeführt selbst gleichheitswidrig (BVerwGE 111, 122).
- VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Insoweit können aber die melderechtlichen Vorschriften insbesondere der Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 MeldeG, vgl. auch § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Begriffsauslegung ergänzend herangezogen werden (BayVGH BayVBl 2006, 500 und 2007, 530; Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG RdNr. 15) bzw. kann die Zweitwohnungssteuerpflicht in zulässiger Weise an die melderechtlichen Erklärungen eines Wohnungsinhabers anknüpfen (OVG SH vom 23.12.2005 und BVerwG vom 17.9.2008, zitiert nach juris), mit Ausnahme nachweislich unrichtiger Verhältnisse (…BVerwG a.a.O.).Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 111, 122;… BayVGH a.a.O.; Driehaus RdNr. 219; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.21; zweifelnd Bayer KStZ 2005, 41).
- VG Augsburg, 19.10.2006 - Au 6 S 06.1038
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Mit Schreiben der Beklagten vom 25. August 2009 wurde der Kläger auf die Rechtsprechung des VG Augsburg (Beschluss vom 19.10.2006, Az. Au 6 S 06.1038) und des VG Schwerin (Urteil vom 30.10.2007, Az. 3 A 2408/04) hingewiesen, wonach davon auszugehen sei, dass, wenn beide Ehepartner gemeinsam eine beruflich bedingte Zweitwohnung nutzen, eine Steuerpflicht bestehe.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 6 S 06.1038) würden Ehegatten der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen, wenn sie nicht für ein berufsbedingtes Getrenntleben eine Zweitwohnung vorhalten, sondern in Haupt- und Zweitwohnung jeweils gemeinsam miteinander lebten.
- BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; …
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. - BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. - BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. - BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. - BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art …
Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 11 K 11.00887
Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, Beschluss vom 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und Beschluss vom 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/ Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. - VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.
- BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88
Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in …
- BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06
Verstoß einer Zweitwohnungssteuer als einer Vermögenssteuer gleichartigen Steuer …
- OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08
Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen
- BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; …
- BVerwG, 20.08.2004 - 9 B 40.04
Verwaltungsgebühr; Baugenehmigungsgebühr; Gebührenbefreiung als negative …
- VG Gießen, 02.06.2008 - 8 E 2835/07
Steuer für Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
- VGH Baden-Württemberg, 28.12.1992 - 2 S 1557/90
Normenkontrolle einer Zweitwohnungssteuersatzung: Staffelung der Steuer nach dem …
- VG Schwerin, 30.10.2007 - 3 A 2408/04
Zweitwohnungssteuer; Befreiung; berufliche Nutzung der Zweitwohnung