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   VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556   

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VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556 (https://dejure.org/2017,11733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.02.2017 - Au 7 K 16.556 (https://dejure.org/2017,11733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - Au 7 K 16.556 (https://dejure.org/2017,11733)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris).

    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris), ist der Kläger mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet.

    "Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind.

    Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe.

    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen ::0::zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris).

    Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, 0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - Rn. 41, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B.v. B. v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 33, juris).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 17, juris).

  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 11 CS 16.1467

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (::0::Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.).

  • VGH Bayern, 08.08.2013 - 11 ZB 13.1345

    Fehlende Fahreignung wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Beruft sich der Betroffene - wie hier - aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 - 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2806 - jeweils juris).

    Unabhängig hiervon müsste auch ein etwa geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 18.5.2010 - 11 CS 09.2849 - jeweils juris), die im maßgeblichen Zeitpunkt für dieses Urteil ebenfalls noch nicht verstrichen ist.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - juris, Rn. 33).
  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffenen als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Beruft sich der Betroffene - wie hier - aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 - 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2806 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine regelmäßige Cannabis-Einnahme bei drei- bis

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Beruft sich der Betroffene - wie hier - aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 - 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2806 - jeweils juris).
  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2017 - Au 7 K 16.556
    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B.v. B. v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 33, juris).
  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 11 CS 09.2849

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum; Abstinenzbehauptung und

  • VGH Bayern, 04.06.2007 - 11 CS 06.2806

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum,

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 11 CS 16.1388

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Konsum von Cannabis

  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 11 CS 13.425

    Gelegentlicher Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2012 - 16 B 1294/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 ZB 13.523

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Nachweis eines zweiten Konsumakts; Rückschluss von

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennungsvermögen; Risikogrenzwert; zusätzlicher

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 11 CS 15.2480

    Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 11 CS 10.2873

    Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,0

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.2007

    Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml im Blut

  • VGH Hessen, 21.09.2017 - 2 D 1471/17

    Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Eine Gleichsetzung von Alkohol und Cannabis kommt daher in Bezug auf die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und im Hinblick auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss der jeweiligen Substanz und auf das Abbauverhalten nicht in Betracht (VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2017 - Au 7 K 16.556 -, juris Rdnr. 63ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S 16.1093 -, juris, Rdnr. 32ff.).
  • VG Hamburg, 24.10.2018 - 5 K 4624/15

    Nachweis einer Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum;

    Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach dem Ablauf einer "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" eines Betroffenen erlaubt beziehungsweise fordert (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, juris Rn. 27, VG Augsburg, Urt. v. 17.2.2017, Au 7 K 16.556, juris Rn. 77), wird nicht gefolgt (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 7.4.2014, 10 S 404/14, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 5-12, VG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2015, 15 E 4200/15 (unveröffentlicht), S. 8 f.).
  • VGH Bayern, 21.09.2017 - 11 BV 17.685

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2017 (Au 7 K 16.556) und der Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 1. März 2016 werden aufgehoben.
  • VGH Bayern, 24.09.2020 - 11 CS 20.1234

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines

    Widerspruch sowie Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 7 K 16.556) blieben zunächst erfolglos.
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