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   VG Augsburg, 26.03.2013 - Au 7 S 13.275   

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https://dejure.org/2013,6313
VG Augsburg, 26.03.2013 - Au 7 S 13.275 (https://dejure.org/2013,6313)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2013 - Au 7 S 13.275 (https://dejure.org/2013,6313)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. März 2013 - Au 7 S 13.275 (https://dejure.org/2013,6313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2013 - Au 7 S 13.275
    Dagegen stellt die Mitteilung des Stadtamtes ..., dass der Antragsteller in den Führerscheinantragsunterlagen und dem Gesundheitszeugnis einen deutschen Wohnort angegeben hat - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller ununterbrochen in Deutschland gemeldet war - keinen ausreichenden Hinweis dafür dar, dass der Antragsteller sich in Tschechien "nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen" (s. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 RdNr. 75).

    Zu dieser Fallkonstellation führt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10, RdNr. 76) vielmehr aus:.

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus VG Augsburg, 26.03.2013 - Au 7 S 13.275
    "Hervorzuheben ist jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Sig. 1999, I-1459, Randdr. 27), so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der genannten Richtlinien vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist.".
  • VG Augsburg, 04.09.2014 - Au 7 S 14.1050

    Tschechische Fahrerlaubnis

    Es werde auch auf die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 2013 (Au 7 S 13.275) in dem Verfahren ... verwiesen.

    Hierzu werde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 2013 (Au 7 S 13.275, ...) verwiesen.

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