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   VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19, 546.19   

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VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19, 546.19 (https://dejure.org/2020,2821)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2020 - 19 L 523.19, 546.19 (https://dejure.org/2020,2821)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 19 L 523.19, 546.19 (https://dejure.org/2020,2821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Spandau: Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Groß-Hostel in reinem Arbeitsgebiet zulässig - Baugenehmigung verstößt nicht gegen Nachbarrechte

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Groß-Hostel darf in reinem Arbeitsgebiet errichtet werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Im Übrigen sind baurechtlich genehmigte Nutzungen, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden störträchtigen Betriebes aufgenommen werden, regelmäßig darin vorbelastet, dass die neu Hinzutretenden bis zu einem gewissen Grad mit den für das Gebiet - hier: einem reinem Arbeitsgebiet - typischen Immissionen rechnen müssen und sich auch nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belästigungen kommt, als sie bereits bei Entstehen der hinzutretenden Nutzungen üblich waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 23 sowie vom 27. Juni 2017 - BVerwG 4 C 3/16 -, juris Rn. 13).

    Dies gilt insbesondere für die Geruchsimmissions-Richtlinie (vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 GIRL) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 - BVerwG 4 BN 28.15 -, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12).

    Die GIRL geht, auch wenn sie nicht rechtssatzartig angewendet werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15), im Grundsatz von nutzungsgebietsspezifischen Immissionswerten aus (s. Nr. 1 GIRL).

    Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nr. 5 der GIRL für den Einzelfall bestehen (ebd., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15).

    Und selbst wenn man mit der Antragstellerin zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen stets eine im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot gebotene Einzelfallprüfung forderte (wofür manches spricht; so offenbar auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15), ist in Anbetracht der soeben dargestellten Umstände nichts Belastbares dafür ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des hiesigen Einzelfalls eine unzumutbare Geruchsfracht (mit und erst Recht ohne die Gerüche anderer Emittenten) zu erwarten wäre.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Im Übrigen sind baurechtlich genehmigte Nutzungen, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden störträchtigen Betriebes aufgenommen werden, regelmäßig darin vorbelastet, dass die neu Hinzutretenden bis zu einem gewissen Grad mit den für das Gebiet - hier: einem reinem Arbeitsgebiet - typischen Immissionen rechnen müssen und sich auch nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belästigungen kommt, als sie bereits bei Entstehen der hinzutretenden Nutzungen üblich waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 23 sowie vom 27. Juni 2017 - BVerwG 4 C 3/16 -, juris Rn. 13).

    Hinsichtlich Geruchsimmissionen wird zur Frage, ob Belästigungen zugemutet werden können, ebenfalls auf die Begriffsbestimmung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O., Ls. Nr. 3 und Rn. 22).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Denn wenn zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und jenem der Beigeladenen nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Abweichend davon ist der Gebietserhaltungsanspruch zwar auch dann rügefähig, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall ist, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 48.12 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2013 - 10 S 38.12
    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Relevante Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm (i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs) bestehen hier allerdings nicht, weil die Außenfassadenfenster vor Beherbergungsräumen wegen der der Baugenehmigung beigefügten Auflage als nicht öffenbare Fenster ausgeführt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2013 - OVG 10 S 38.12 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Rücksichtslos ist ein Vorhaben nicht nur dann, wenn von diesem unzumutbare Störungen ausgehen können, sondern auch dann, wenn es sich solchen Störungen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6/98 -, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Denn die Rechtmäßigkeit der einheitlichen Baugenehmigung ist akzessorisch zu jener der ursprünglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23), wenn - wie hier - die einheitliche Baugenehmigung (in der Fassung des Bescheides Nr. 2018/1580) kein "aliud" zulässt, sondern nur eine unwesentliche Änderung legalisiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 10 S 46.09

    Nachbarbeschwerde; Gaststätte mit Schankvorgarten; Garten- und

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Welche Schallimmissionen von der Beigeladenen hinzunehmen sind, welche mithin das Niveau der Unzumutbarkeit noch nicht erreichen, bestimmt sich nämlich nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 1 CS 08.2352

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreitigkeit; Interessenabwägung bei offenen

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
    Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den vorhandenen Betrieb zu rechnen, etwa weil die neue störsensible Nutzungen näher "heranrücken" sollen als die schon vorhandene oder weil die neue Nutzung - von dem Betrieb aus gesehen - in einer Richtung geplant ist, in die bisher ungehindert emittiert werden darf, wird das neue Bauvorhaben regelmäßig gegenüber dem vorhandenen Betrieb "rücksichtslos" sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2009 - VGH 1 CS 08.2352 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.08.2015 - 4 BN 28.15

    Rechtsqualität der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 7 ME 159/04

    Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL); Immissionsschutzrechtlich

  • VG Berlin, 24.01.2019 - 19 K 308.15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes

  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 284.12

    Nachbarschutzklage: Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 1 LB 12/15

    Bauvorbescheid für Wohnhaus im Dorfgebiet bei Geruchsimmissionen durch

    Dem ist der Senat in einem Verfahren, das die Nachbarklage gegen eine einem Landwirt erteilte Baugenehmigung für einen im Innenbereich liegenden Betrieb betraf, die zu einer Verringerung der Geruchshäufigkeit von 32, 2 % auf 27, 1 % führte, gefolgt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.06.2019 - 1 LB 10/16 -, n. v.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11.02.2020 - 1 LC 63/18 -, Rn. 35 bei juris; VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 19 L 523.19 -, Rn. 44 bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2019 - 2 A 1906/18 -, Rn. 5 bei juris).

    Das ist gerade nicht der Fall, wenn ein Betrieb nicht dem Stand der Technik entspricht, weil er dann ohnehin mit Einschränkungen hätte rechnen müssen und das Vorhaben für diese nicht kausal ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 19 L 523.19 -, Rn. 44 bei juris).

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