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   VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03   

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https://dejure.org/2003,12937
VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03 (https://dejure.org/2003,12937)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 16 A 41.03 (https://dejure.org/2003,12937)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. November 2003 - 16 A 41.03 (https://dejure.org/2003,12937)
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Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Keine Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03

    Sozialer Wohnungsbau - Anschlussförderung in Berlin (Auslegung eines Bescheides)

    Auszug aus VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03
    Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - überwiegend statt und verpflichtete den Beklagten, vom 1. Februar 2003 an für die Zeit der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens 17.578,83 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen.

    a) Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 lässt sich nicht so auslegen, dass er neben der Bewilligung von Aufwendungshilfen für die Dauer von fünfzehn Jahren auch eine konkludente Zusicherung der Anschlussförderung enthält (anders OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, OVG 5 S 8.03, DVBl. 2003, S. 1333 ff.).

    Die §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 46 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) in der bei Bewilligung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) begründeten keine Pflicht des Beklagten, Höhe und Laufzeit der staatlichen Förderung bereits im Bewilligungszeitpunkt rechtsverbindlich so zu festzulegen, dass die Wohnungen nach Ablauf des Förderzeitraums unter Berücksichtigung der Sozialmiete auf Dauer rentabel zu bewirtschaften sind (so auch Kunert, Pflicht zur "Anschlussförderung" im sozialen Wohnungsbau?, BlGBW 1984, S. 162-164; vgl. aber Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Februar 2002, Bd. 1, Anm. 2 zu § 46 II. WoBauG, wonach Wohnungen nur dann für die breiten Schichten des Volkes geeignet seien, wenn das durch die öffentliche Subvention erreichte Miet- und Belastungsniveau nicht für einige Jahre erzielt wird, sondern in seiner Grundlage für die Dauer besteht; dem folgend OVG Berlin, aaO., Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03, Entscheidungsumdruck S. 12).

    Es trifft auch nicht zu, dass die Bewilligung der Aufwendungshilfen oder die vom Beklagten erklärte Bürgschaftsübernahme für die von der Klägerin aufgenommenen IbDarlehen nur unter der Prämisse der Zusicherung einer Anschlussförderung rechtmäßig gewesen wären (so aber OVG, Beschl. v. 24.7.2003 - 5 S 8.03 -, S. 19 f.).

    Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG kann auch nicht eingewandt werden, mit der veränderten Sachlage habe sich ein nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung in die Sphäre des Beklagten fallendes Risiko verwirklicht, denn nach der Ausgestaltung des Förderverhältnisses habe der Fördernehmer das Haushaltsrisiko nur insoweit tragen sollen, als er ggf. mit einer deutlich verkürzten Anschlussförderung habe rechnen müssen; für den Fall der Wohnungsmarktentspannung trage er nur das Leerstandsrisiko, soweit dieses nicht in Höhe von 2 % in die Kostenmiete einkalkuliert sei (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03 -, S. 23 f.).

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03
    Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann aber aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen geändert werden (vgl. BVerwGE 104, 220, 223).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine jahrelange Subventionsgewährung, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung dieser Zuwendungen begründet; vielmehr muss ein Subventionsempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen gekürzt werden (vgl. BVerwGE 104, 220, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.4.2001, NVwZ 2001, S. 1428, 1430; Urt. v. 17.6.1990, NVwZ 1991, S. 1199, 1120).

    Die der Aufnahme einer solchen Praxis vorgelagerten Entscheidungen, wie zum Beispiel die Ausweisung von Mitteln im Haushaltsplan oder die im Hinblick auf den Gleichheitssatz notwendige Festlegung eines gleichheitsgerechten Verteilungsprogramms, die regelmäßig in Verwaltungsvorschriften erfolgt, begründen dagegen - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - für sich genommen noch keine Ansprüche auf eine Förderung (vgl. zum Haushaltsplan BVerwGE 104, 220 [222]).

    Im Übrigen ist das Vertrauen in die Kontinuität einer Förderpraxis nicht schutzwürdig, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung dieser Praxis rechtfertigen (BVerwGE 104, 220 [229]).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03
    Der verfasssungsrechtliche Eigentumsschutz ist öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (BVerfGE 48, 403 [413]; 72, 175 [193] m.w.N.).

    Die Subvention wird nicht durch eine eigene Leistung erlangt, sondern ersetzt eine solche (vgl. BVerfGE 72, 175 [195]; BVerfG DÖV 1998, 465 [467]; BVerfGE NVwZ 2002, 197).

  • VG Berlin, 07.02.2005 - 16 A 8.05

    Vorläufig gezahlte Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau gestoppt

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf ihre Urteile vom 27. November 2003 - VG 16 A 41.03 u.a. - (vgl. Pressemitteilung Nr. 40/2003 des Verwaltungsgerichts Berlin, im Internet abrufbar unter http://www.berlin.de/senjust/gerichte/vg/presse/archiv/17704/index.html).
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